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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />

1. mindestens zwölf Monate,<br />

2. als Wehrdienstleisten<strong>der</strong> ...<br />

3. als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate<br />

in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.<br />

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />

mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis<br />

gestanden hat.<br />

§ 124 Rahmenfrist<br />

§ 124 Rahmenfrist<br />

(1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre <strong>und</strong> beginnt<br />

mit Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre <strong>und</strong> beginnt<br />

mit Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

(2) Die Rahmenfrist reicht <strong>nicht</strong> in eine vorangegangene<br />

Rahmenfrist hinein, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitslose<br />

eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.<br />

(2) Die Rahmenfrist reicht <strong>nicht</strong> in eine vorangegangene<br />

Rahmenfrist hinein, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitslose<br />

eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.<br />

(3) In die Rahmenfrist werden <strong>nicht</strong> eingerechnet<br />

1. Zeiten, in denen <strong>der</strong> Arbeitlose als Pflegeperson ...<br />

einen Angehörigen ... wenigstens 14 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

gepflegt hat,<br />

3. Zeiten einer mindestens 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />

umfassenden selbständigen Tätigkeit,<br />

4. Zeiten, in denen <strong>der</strong> Arbeitslose Unterhaltsgeld<br />

nach diesem Buch bezogen o<strong>der</strong> nur deshalb <strong>nicht</strong><br />

bezogen hat, weil an<strong>der</strong>e Leistungen vorrangig<br />

waren o<strong>der</strong> die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2<br />

anerkannt worden ist,<br />

5. Zeiten, in denen <strong>der</strong> Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger<br />

Übergangsgeld wegen einer berufsför<strong>der</strong>nden<br />

Maßnahme bezogen hat.<br />

Die Rahmenfrist endet im Falle <strong>der</strong> Nummern 3 bis<br />

5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.<br />

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten <strong>nicht</strong> eingerechnet,<br />

in denen <strong>der</strong> Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger<br />

Übergangsgeld wegen einer berufsför<strong>der</strong>nden<br />

Maßnahme bezogen hat. In diesem<br />

Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf<br />

Jahren seit ihrem Beginn.<br />

§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher<br />

Weiterbildung<br />

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein<br />

Arbeitnehmer, <strong>der</strong> die Voraussetzungen eines Anspruchs<br />

auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit<br />

allein wegen einer nach § 77 geför<strong>der</strong>ten beruflichen<br />

Weiterbildung <strong>nicht</strong> erfüllt.<br />

(2) Bei einem Arbeitnehmer, <strong>der</strong> vor Eintritt in<br />

die Maßnahme <strong>nicht</strong> arbeitslos war, gelten die<br />

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld<br />

bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er<br />

1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf<br />

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