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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

lich „in Einzelfällen“ zur Steigerung <strong>der</strong> Flexibilität des Handelns <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zulässig sein. Hierüber<br />

sei zudem eine schriftliche Vereinbarung mit <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zu treffen; dabei sei sicherzustellen, daß keine<br />

Mehrausgaben entstehen.<br />

Es wird angeregt, <strong>der</strong> künftigen B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit, wie ursprünglich vorgesehen, die erfor<strong>der</strong>liche Haushaltskompetenz<br />

einzuräumen, die erfor<strong>der</strong>lich ist, um die in Zielvereinbarungen ausgehandelten Wirkungsziele eigenständig<br />

umzusetzen. Mit ihrem Sachverstand ist sie in <strong>der</strong> Lage, die global bewilligten Haushaltsmittel zielgenau zu verwenden.<br />

Bildungsträger erwarten dadurch eine effizientere Verwendung <strong>der</strong> für Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung<br />

bewilligten Haushaltsmittel. Ohne entsprechende Haushaltskompetenz bleiben Zielvereinbarung letztlich ein<br />

stumpfes Schwert. Erst die Möglichkeit, Mittel aus an<strong>der</strong>en Haushaltstiteln <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit umzuschichten,<br />

um eine Zielvereinbarung genauer zu erfüllen, bewirkt dies letztlich die von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung erwünschte Effizienzsteigerung.<br />

Zu Ziff. 6 - § 3 SGB III - Leistungen <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung<br />

Positiv ist zu vermerken, daß es sich bei dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung als Folge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

in § 3 Abs. 1 Ziff. 8 <strong>und</strong> durch § 3 Abs. 5 um eine Leistung <strong>der</strong> aktiven Arbeitsför<strong>der</strong>ung mit Rechtsanspruch handelt,<br />

wohingegen die Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für das Unterhaltsgeld (§ 153) als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Das gibt den<br />

potentiellen Teilnehmern die nötige Rechtssicherheit, die Maßnahme weitgehend ohne finanzielle Sorgen absolvieren<br />

<strong>und</strong> sich damit vollkommen auf den Lernerfolg konzentrieren zu können.<br />

Der Gesetzgeber wird aber um Überprüfung gebeten, ob es vermieden werden kann, das Unterhaltsgeld durch das<br />

„Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ zu ersetzen. Der Begriff des Unterhaltsgeldes ist in <strong>der</strong> Praxis positiv<br />

besetzt. Mit ihm wird die Bereitschaft gewürdigt, an einer Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung aktiv teilzunehmen<br />

<strong>und</strong> durch eigenes Engagement für den Lernerfolg einzutreten. Es fehlt im Gesetzentwurf <strong>der</strong> Hinweis, daß das<br />

Engagement an Weiterbildung im Vergleich zu dem Aufwand, den man von einem Arbeitslosen sonst verlangt, höher<br />

zu bewerten <strong>und</strong> deshalb letztlich auch stärker för<strong>der</strong>nswert ist als durch den reinem Bezug von Arbeitslosengeld. Darüber<br />

hinaus ist die Formulierung „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ sprachlich verunglückt, dies insbeson<strong>der</strong>e<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong>, daß nach dem neuen § 16 Abs. 2 Teilnehmer an Maßnahmen <strong>der</strong> aktiven Arbeitsmarktpolitik<br />

gerade <strong>nicht</strong> als arbeitslos gelten.<br />

Der Gesetzgeber wird um Klarstellung gebeten, daß die geplante Än<strong>der</strong>ung zum Unterhaltsgeld nur terminologischer<br />

Natur ist <strong>und</strong> gesetzessystematische Konsequenzen, mithin Einschränkungen für die Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen<br />

mit ihr <strong>nicht</strong> verb<strong>und</strong>en sind. Eine Kürzung <strong>der</strong> Leistungen würde den Teilnehmern die Anerkennung für<br />

ihre Mühen versagen, das angestrebte Bildungsziel zielstrebig zu erreichen. Konkret bedarf es <strong>der</strong> Festlegung, daß Bezieher<br />

von Arbeitslosenhilfe bzw. des künftigen Arbeitslosengeldes II von dem Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher<br />

Weiterbildung <strong>nicht</strong> ausgeschlossen bleiben. Die geplante Neuregelung ist, zurückhaltend beschrieben, keineswegs<br />

so eindeutig, wie es die Gesetzesbegründung ausgibt. Nach geltendem Recht ist für das Unterhaltsgeld durch die<br />

Verknüpfung des § 78 mit den §§ 153, 190 gewährleistet, daß die Berechtigung zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

zugleich die Anknüpfung für den Bezug des Arbeitslosengeldes bildet. Wegen <strong>der</strong> geplanten Streichung<br />

des § 78 scheint dies <strong>nicht</strong> mehr <strong>der</strong> Fall zu sein; <strong>der</strong> Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung<br />

scheint künftig davon abhängig, ob die Anspruchsdauer für den Bezug des gewöhnlichen Arbeitslosengeldes noch<br />

<strong>nicht</strong> abgelaufen ist. Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen,<br />

wären dann <strong>nicht</strong> mehr bezugsberechtigt. 31<br />

Eine weitere gravierende materielle Einschränkung aus <strong>der</strong> Zusammenführung von Unterhaltsgeld <strong>und</strong> Arbeitslosenhilfe<br />

liegt darin, daß <strong>der</strong> Anspruch für den Bezug von Arbeitslosengeld nach Abschluß einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 77 ff. im Regelfall verbraucht ist. Aus dem Zusammenwirken <strong>der</strong> Vorschriften über die Verkürzung<br />

<strong>der</strong> Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 12 Monate <strong>und</strong> <strong>der</strong> Regelung des § 128 Abs. 1 Nr. 8 über die hälftige Anrechnung<br />

folgt, daß nach einer zweijährigen Maßnahme infolge Zeitablaufs kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld<br />

mehr besteht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Teilnehmer in die Sozialhilfe fällt. Bezeichnen<strong>der</strong>weise tritt dieses Problem verschärft<br />

bei <strong>der</strong> Umschulung zu Altenpflegern auf, obwohl gerade hier Vermittlungs- <strong>und</strong> Verbleibensquoten von über 90 Prozent<br />

gelten. Die Altenpflegerausbildung dauert drei Jahre. Da <strong>der</strong> Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die hälftige<br />

Anrechnung spätestens nach zwei Jahren abgeschmolzen ist, ist <strong>der</strong> Teilnehmer nach dem Gesetzentwurf im dritten<br />

Jahr <strong>der</strong> Umschuldung stets auf Sozialhilfe angewiesen.<br />

Zu Ziff. 9 - § 9 Abs. 3 Satz 1 SGB III - Ortsnahe Leistungserbringung<br />

Der Gesetzgeber wird gebeten, die vorgesehene Än<strong>der</strong>ung des § 9 Abs. 3 Satz 1 <strong>nicht</strong> zu übernehmen. Durch die Voranstellung<br />

<strong>der</strong> Gemeinden, Kreisen <strong>und</strong> Bezirken im Satzbau wird den kommunalen Gebietskörperschaften eine beson<strong>der</strong>e<br />

Rolle unter den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zugeschrieben. Dies geht zu Lasten <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer; sie verlieren ihre bisherige hervorgehobene Stellung <strong>und</strong> werden zu weiteren Beteiligten<br />

herabgestuft.<br />

Im übrigen wird schon <strong>der</strong> bisherige § 9 <strong>nicht</strong> konsequent umgesetzt. Wie sich bei <strong>der</strong> Thematik <strong>der</strong> Ausschreibungen<br />

von Maßnahmen gemäß §§ 37a, 48 SGB III zeigt, werden zentrale, einheitliche Kriterien herangezogen, anstatt den<br />

Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> regionalen Arbeitsmärkte - ortsnah - Rechnung zu tragen.<br />

Zu Ziff. 12 - § 16 SGB III - Arbeitslose<br />

31<br />

Zu den Einzelheiten siehe die Anmerkungen zu § 124a SGB III.<br />

73

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