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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Eine Vielzahl von Leistungen wird auch in Zukunft <strong>nicht</strong><br />

nur von den Agenturen für Arbeit, son<strong>der</strong>n weiter auch<br />

von den bisherigen Trägern dieser Leistungen wie Jugendhilfe-<br />

(z.B. Kin<strong>der</strong>betreuung) o<strong>der</strong> Sozialhilfeträgern<br />

(z.B. Schuldner-, o<strong>der</strong> Suchberatung) erbracht werden<br />

müssen. Es ist deshalb <strong>nicht</strong> sinnvoll, für diese Leistungen<br />

im SGB II ein neues Vereinbarungsrecht zu schaffen,<br />

das ausschließlich auf Leistungen nach SGB II beschränkt<br />

ist. Vielmehr sollte ein einheitliches Vereinbarungsrecht<br />

für die verschiedene Kostenträger bestehen<br />

(ähnlich wie z.B. das Leistungserbringungsrecht für Pflegeeinrichtungen<br />

im SGB XI für Pflegekassen, Sozialhilfeträger<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Kostenträger).<br />

Zur Erhaltung <strong>der</strong> Einheitlichkeit im Leistungsrecht for<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> Deutsche Caritasverband, dass sich das Leistungserbringungsrecht<br />

an den bewährten Standards des<br />

BSHG bzw. des SGB VIII orientieren sollte (z.B.<br />

Wunsch-, <strong>und</strong> Wahlrecht, Rahmenvereinbarungen,<br />

Schiedsstellen).<br />

FREIBURG. 2. Oktober 2003<br />

Kontakt:<br />

Reiner Sans, Tel. 0761/200-580,<br />

e-mail: Reiner.Sans@caritas.de<br />

Alfred Schleimer, Tel: 0761 / 200-385,<br />

e-mail: Alfred.Schleimer@caritas.de<br />

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