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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

mittlung in den ersten Arbeitsmarkt <strong>nicht</strong> einmal mehr<br />

zum Ziel haben, fehlt jedoch die Daseinsberechtigung.<br />

Eine För<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong>artigen sozialpolitisch motivierten<br />

Maßnahmen wäre selbst dann kritisch zu hinterfragen,<br />

wenn sie aus allgemeinen Steuermitteln finanziert würden.<br />

Denn es gibt För<strong>der</strong>möglichkeiten, die besser an den<br />

ersten Arbeitsmarkt heranführen <strong>und</strong> geringere Konkurrenz<br />

für vorhandene reguläre Arbeitsplätze erzeugen. Ergänzende<br />

Transferzahlungen bei Aufnahme einer gering<br />

entlohnten Beschäftigung sowie eine generell niedrigere<br />

Anrechung hinzuverdienten Erwerbseinkommens auf die<br />

Transferleistungen sind Beispiele für mögliche Alternativen.<br />

Auch die geplante, möglicherweise Verwaltungskosten<br />

sparende Pauschalierung <strong>der</strong> Lohnkostenzuschüsse<br />

(§ 264 SGB III) <strong>und</strong> die Begrenzung <strong>der</strong> sogenannten<br />

verstärkten För<strong>der</strong>ung auf maximal 300,- Euro (§ 266<br />

SGB III) än<strong>der</strong>n <strong>nicht</strong>s an dieser konzeptionellen Fehlausrichtung<br />

von ABM.<br />

Immerhin wird es nun leichter, einen ABM-Teilnehmer<br />

während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Maßnahme in eine reguläre Beschäftigung<br />

„abzuberufen“ (§ 269 SGB III). Zu befürworten<br />

ist auch, dass die Beschäftigung in einer ABM<br />

künftig von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

befreit ist <strong>und</strong> damit durch die Teilnahme<br />

keine neuen Anwartschaften auf den Bezug von<br />

Arbeitslosengeld mehr erwachsen (§ 27 SGB III). So<br />

werden Beitragsmittel geschont <strong>und</strong> individuelle Anreize<br />

vermieden, allein mit Blick auf spätere Transferzahlungen<br />

an einer ABM teilzunehmen. Damit an<strong>der</strong>e Unternehmen<br />

keine Nachteile durch einen künstlich erzeugten<br />

Wettbewerbsdruck davontragen, ist zwar richtig, dass als<br />

För<strong>der</strong>voraussetzung eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

als Folge <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung künftig explizit ausgeschlossen<br />

sein muss (§ 260 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Damit<br />

die gefor<strong>der</strong>te Nicht-Beeinträchtigung <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

in <strong>der</strong> Praxis sicher gestellt ist, müsste trotz Wegfall des<br />

§ 262 Abs. 1 SGB III jedoch gerade bei wirtschaftsnahen<br />

ABM die Stellungnahme einer Kammer bzw. eines<br />

Fachverbands ermöglicht werden,<br />

Diese For<strong>der</strong>ung gilt einmal mehr, da Rückmeldungen<br />

ostdeutscher IHKs darauf hindeuten, dass ABM in manchen<br />

Regionen seit Jahresmitte wie<strong>der</strong> an Bedeutung gewonnen<br />

haben. Ursache für diese beschäftigungspolitisch<br />

bedenkliche Entwicklung ist nach IHK-Einschätzung,<br />

dass die Arbeitsämter für Mittel zur För<strong>der</strong>ung von Weiterbildungsmaßnahmen<br />

in ABM umschichten – als Folge<br />

<strong>der</strong> generell sinnvollen Verbleibsquote von mindestens<br />

70 Prozent für Weiterbildungen. Auf keinen Fall dürfen<br />

hier realisierte Einsparungen zu Gunsten ineffektiver –<br />

<strong>und</strong> zukünftig dann in keinster Weise mehr mit<br />

Verbleibskriterien zu messenden – ABM vergeben werden.<br />

Sinnvoll erscheint es auch, dass Strukturanpassungsmaßnahmen<br />

(SAM) künftig in den ABMs aufgehen<br />

sollen. Schließlich handelt es sich hier um konzeptionell<br />

sehr ähnliche Instrumente <strong>der</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung,<br />

die allerdings auch eine ähnlich geringe beschäftigungspolitische<br />

Wirksamkeit aufweisen. Die mit<br />

<strong>der</strong> Zusammenführung von ABM <strong>und</strong> SAM einhergehende<br />

Verkürzung <strong>der</strong> maximalen För<strong>der</strong>ungsdauer für<br />

ältere Arbeitnehmer von <strong>der</strong>zeit fünf auf höchstens drei<br />

Jahre (§ 267 SGB III) ist ein richtiger Schritt. Die ersatzlose<br />

Streichung von ABM <strong>und</strong> SAM (zumindest in<br />

Westdeutschland) – wie in Art. 9 ArbRModG von <strong>der</strong><br />

CDU/CSU-Fraktion vorgesehen – wäre unter beschäftigungspolitischen<br />

Gesichtspunkten allerdings uneingeschränkt<br />

zu befürworten.<br />

Beschäftigung schaffende Infrastrukturför<strong>der</strong>ung (§ 279a<br />

SGB III)<br />

Im Zuge des Wegfalls von Strukturanpassungsmaßnahmen<br />

in ihrer bisherigen Form sollen künftig auch Maßnahmefel<strong>der</strong><br />

zur „Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Umwelt“<br />

in den Kreis <strong>der</strong> nach § 279a SGB III för<strong>der</strong>baren<br />

Vergabemaßnahmen aufgenommen werden. Die problematische<br />

Verzahnung von Arbeitsmarkt- <strong>und</strong> Strukturpolitik<br />

bleibt beim Instrument <strong>der</strong> Beschäftigung schaffenden<br />

Infrastrukturför<strong>der</strong>ung jedoch bestehen. Aus Sicht<br />

des DIHK sollte dieses För<strong>der</strong>instrument ersatzlos aus<br />

dem Leistungskatalog <strong>der</strong> Arbeitsämter gestrichen werden.<br />

Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse (§§ 218 ff. SGB III)<br />

Es ist mit Blick auf einen effizienten Einsatz <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel<br />

begrüßenswert, dass im Zusammenhang mit Einglie<strong>der</strong>ungszuschüssen<br />

Verlängerungs- <strong>und</strong> Erhöhungstatbestände<br />

weitgehend entfallen sollen. Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

o<strong>der</strong> sonstige behin<strong>der</strong>te Menschen sollen<br />

weiterhin länger als ein Jahr durch Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />

geför<strong>der</strong>t werden können. Zusätzlich sind verlängerte<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten für ältere Arbeitnehmer<br />

vorgesehen; <strong>der</strong>en maximale För<strong>der</strong>dauer wird jedoch<br />

von <strong>der</strong>zeit fünf auf drei Jahre reduziert (§ 421f SGB III).<br />

Dieser Ausnahmetatbestand für Ältere ist zwar prinzipiell<br />

beschäftigungspolitisch vertretbar. Denn gerade die Beschäftigungschancen<br />

älterer Arbeitsloser sind <strong>der</strong>zeit<br />

noch ungünstig, so dass sich das Risiko von Mitnahmeeffekten<br />

bei dieser Form <strong>der</strong> Zielgruppenorientierung zumindest<br />

in Grenzen halten dürfte. Dass die Ausnahme<br />

<strong>der</strong> verlängerten För<strong>der</strong>ung für Ältere, wie in § 421f SGB<br />

III vorgesehen, über sechs Jahre (bis Ende 2009) gelten<br />

soll, ist jedoch nur schwer nachvollziehbar <strong>und</strong> kritisch<br />

zu bewerten.<br />

Überbrückungsgeld <strong>und</strong> Existenzgründungszuschuss<br />

Wie bereits <strong>der</strong> Existenzgründungszuschuss soll künftig<br />

auch das Überbrückungsgeld, das zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährt werden<br />

kann, eine Pflichtleistung werden (§ 57 SGB III). Zwar<br />

ist aus Sicht des DIHK das Risiko, dass <strong>nicht</strong> tragfähige<br />

Existenzgründungen bezuschusst werden, beim Überbrückungsgeld<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich geringer als beim Existenzgründungszuschuss,<br />

da die geplanten Projekte <strong>der</strong> Existenzgrün<strong>der</strong><br />

den fachk<strong>und</strong>igen Filter einer IHK o<strong>der</strong> einer<br />

an<strong>der</strong>en kompetenten Stelle durchlaufen. Einen individuellen<br />

Rechtsanspruch auf eine beitragsfinanzierte<br />

Subventionierung <strong>der</strong> Selbständigkeit im Gesetz festzuschreiben,<br />

hält <strong>der</strong> DIHK jedoch für ordnungspolitisch<br />

problematisch.<br />

Die vorgesehenen Neuregelungen, dass die Agenturen<br />

für Arbeit im Regelfall nur dann zur erneuten För<strong>der</strong>ung<br />

durch Überbrückungsgeld o<strong>der</strong> Existenzgründungszuschuss<br />

verpflichtet sind, wenn eine etwaige frühere För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Selbständigkeit aus Beitragsmitteln mindestens<br />

24 Monate zurück liegt (§ 57 Abs. 4 SGB III, 421 l<br />

Abs 4 SGB III), min<strong>der</strong>n zwar das Risiko von Mitnahmeeffekten<br />

<strong>und</strong> damit von Mittelverschwendungen. Sie<br />

än<strong>der</strong>n jedoch <strong>nicht</strong>s an <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Problematik<br />

von Pflichtleistungen <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung.<br />

Den zu Beginn des Jahres eingeführten Existenzgründungszuschuss<br />

bewertet <strong>der</strong> DIHK nach wie vor kritisch.<br />

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