18.07.2014 Aufrufe

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

anzubieten. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten<br />

die Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann, wenn sie ihre<br />

Arbeitskraft als Vollzeitkräfte einsetzen. Wird die angebotene<br />

Arbeit <strong>nicht</strong> angenommen, wird die Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt gekürzt <strong>und</strong> kann nach Wie<strong>der</strong>holungsfällen<br />

völlig entfallen. Da es sich bei <strong>der</strong> Schaffung von<br />

Arbeitsgelegenheiten <strong>nicht</strong> um arbeitsrechtliche, son<strong>der</strong>n<br />

um sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse handelt,<br />

ist keine Entlohnung im eigentlichen Sinne vorgesehen;<br />

durch die Arbeit wird lediglich <strong>der</strong> Anspruch auf Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt (im Gegensatz zum BSHG ohne<br />

Mehraufwandsentschädigung) aufrechterhalten.<br />

II. Bewertung<br />

Das Regelungskonzept zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten<br />

ist marktwidrig <strong>und</strong> arbeitsmarktpolitisch untauglich.<br />

Eine solche isolierte sozialpolitische Beschäftigungsstrategie<br />

gerät in einen unauflösbaren Konflikt zur<br />

marktwirtschaftlichen Ordnung. So begrüßenswert die<br />

dieser Strategie zugr<strong>und</strong>eliegende Motivation – die Verhin<strong>der</strong>ung<br />

staatlich alimentierten Nichtstuns - auch sein<br />

mag, in ihrer Konsequenz wird auch sie zu arbeitsplatzgefährdeden<br />

Verdrängungseffekten auf dem ersten Arbeitsmarkt<br />

führen.<br />

1. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten durch kommunale<br />

Eigenbetriebe<br />

Arbeitsgelegenheiten können erfolgen durch kommunale<br />

Eigenbetriebe o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Beschäftigungsgesellschaften.<br />

In <strong>der</strong> Begründung zum Gesetzentwurf wird<br />

davon ausgegangen, dass es durch die umfassende Pflicht<br />

<strong>der</strong> Kommunen zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfeempfänger<br />

fast unvermeidbar zu einer Ausweitung <strong>der</strong><br />

Aufgaben <strong>und</strong> Tätigkeiten <strong>und</strong> zu Konflikten mit den<br />

kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen in <strong>der</strong> Region kommen<br />

kann. Die treuherzig in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

formulierte Erwartung, dass „(Konflikt-) Lösungsmöglichkeiten<br />

in enger Absprache mit den Betrieben vor Ort<br />

gef<strong>und</strong>en werden müssen“ dürfte sich mit Blick auf den<br />

zwischen den örtlichen Unternehmen bestehenden scharfen<br />

Wettbewerb schnell als wohlfeile Absichtserklärung<br />

ohne rechtliche Substanz entpuppen. Zur Vermeidung<br />

von Wettbewerbsverzerrungen, zur Sicherung <strong>der</strong> Chancengleichheit<br />

aller Unternehmen <strong>und</strong> zur Schaffung eines<br />

Mindestmaß an Rechtssicherheit wäre die Festschreibung<br />

zentraler normativer Schranken im Gesetzestext erfor<strong>der</strong>lich,<br />

um eine – wenn nötig – gerichtliche Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten <strong>der</strong> Kommunen auf dem zweiten Arbeitsmarkt<br />

zu ermöglichen. Ein Kernbestand rechtlicher<br />

Regelungen wäre - auch auf die Gefahr einer Verkomplizierung<br />

des Gesetzestextes - unverzichtbar, um örtliche<br />

Unternehmen <strong>nicht</strong> zu rechtlich schutzlosen Spielbällen<br />

in einer Beschäftigungspolitik kommunaler Beliebigkeit<br />

werden zu lassen.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> dramatisch eingebrochenen<br />

kommunalen Ausgaben für Infrastrukturinvestitionen ist<br />

es schon bemerkenswert, wenn in <strong>der</strong> Begründung festgestellt<br />

wird: „Durch die kommunale Beschäftigung wird<br />

an vielen Stellen die Verwirklichung kommunaler Projekte<br />

möglich, die bisher wegen <strong>der</strong> Finanzlage zurückgestellt<br />

werden mussten.“ Diese beabsichtigte Beschäftigungsexpansion<br />

durch Regiebetriebe <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Beschäftigungsgesellschaften<br />

wäre <strong>nicht</strong>s an<strong>der</strong>es als eine<br />

<strong>nicht</strong> zu akzeptierende Expansion des Niedriglohnsektors<br />

im zweiten Arbeitsmarkt zu Dumpinglöhnen mit dramatischen<br />

Konsequenzen für die örtlichen Handwerksbetriebe.<br />

Bei einer Umsetzung dieses Gesetzgebungsvorhabens ist<br />

zu befürchten, dass die finanzschwachen Kommunen in<br />

zunehmendem Maße dazu übergehen würden, kommunale<br />

Aufgaben, die bislang an kleine <strong>und</strong> mittelständische<br />

Handwerksbetriebe vergeben wurden, durch kommunale<br />

Eigenbetriebe ausführen zu lassen. So würde in Zukunft<br />

z. B. <strong>der</strong> Anstrich eines Behördengebäudes <strong>nicht</strong> mehr<br />

durch einen ortsansässigen Malerbetrieb, son<strong>der</strong>n durch<br />

arbeitslose Maler im Rahmen eines kommunalen Eigenbetriebes<br />

ausgeführt werden, o<strong>der</strong> die Sanierung einer<br />

Schulturnhalle würde <strong>nicht</strong> mehr durch ein ortsansässiges<br />

Bauunternehmen, son<strong>der</strong>n durch arbeitslose Bauarbeiter<br />

im Rahmen eines kommunalen Eigenbetriebes durchgeführt<br />

werden.<br />

Konsequent zu Ende gedacht, würde dies bedeuten, dass<br />

die Kommunen überhaupt keinerlei Aufträge mehr an<br />

heimische Betriebe vergeben müssten, da es vorstellbar<br />

wäre, dass alle diese Aufgaben im Rahmen von kommunalen<br />

Eigenbetrieben durchgeführt würden. Dies würde<br />

dazu führen, dass den kleinen <strong>und</strong> mittelständischen<br />

Handwerksbetrieben, die auf öffentliche Aufträge ihrer<br />

Kommune angewiesen sind, <strong>der</strong> Markt entzogen würde.<br />

Dies würde aus unserer Sicht zu einem weiteren, in <strong>der</strong><br />

Dramatik noch gar <strong>nicht</strong> absehbaren Verlust von Arbeitsplätzen<br />

gerade in kleinen Baubetrieben führen.<br />

Durch die damit drohende Ver<strong>nicht</strong>ung von Arbeitsplätzen<br />

<strong>und</strong> kleinen Handwerksbetrieben würden die Gewerbesteuereinnahmen<br />

<strong>der</strong> Kommunen erneut sinken, was<br />

dazu führen würde, dass die Kommunen noch weniger<br />

Finanzmittel für Investitionen hätten <strong>und</strong> folglich die<br />

Zahl <strong>der</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in kommunalen<br />

Eigenbetrieben beschäftigt würden, steigt.<br />

Es ist ohne Zweifel richtig, dass durch eine umfassende<br />

Gemeindefinanzreform die Kommunen wie<strong>der</strong> in die Lage<br />

versetzt werden müssen, in ausreichendem Maße den<br />

Investitionsstau, <strong>der</strong> bei Städten <strong>und</strong> Gemeinden herrscht,<br />

abzubauen. Dies muss jedoch durch eine Gemeindefinanzreform<br />

erfolgen, die die Steuermittel gerecht zwischen<br />

B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Gemeinden <strong>der</strong>gestalt verteilt,<br />

so dass die Kommunen wie<strong>der</strong> ihre Aufgaben erfüllen<br />

können. Der hier beschrittene Irrweg, <strong>der</strong> faktisch dazu<br />

führt, dass auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Kommunen die Gr<strong>und</strong>regeln<br />

<strong>der</strong> freien Marktwirtschaft außer Kraft gesetzt werden,<br />

stellt jedenfalls keinen Lösungsansatz dar.<br />

2. Zuweisung von Hilfebedürftigen in gewerbliche<br />

Betriebe<br />

In <strong>der</strong> Begründung zu § 18 wird ausgeführt, dass auch<br />

gewerbliche Betriebe per öffentlich-rechtlichem Verwaltungsakt<br />

herangezogen werden können, indem hilfebedürftige<br />

Erwerbsfähige zur Arbeitsleistung zugewiesen<br />

werden können, ohne dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne<br />

des Arbeitsrechts o<strong>der</strong> eine Versicherungspflicht im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Sozialversicherungen entsteht. Die Vermittlungsagentur<br />

soll mit dem Betrieb vor <strong>der</strong> Zuweisung<br />

einen Dienstvertrag als Rahmenvertrag gemäß § 611<br />

BGB abzuschließen. Da in den Rahmen-Dienstverträgen<br />

Art <strong>und</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung, Arbeitszeit <strong>und</strong> Arbeitsort<br />

sowie das fachliche Weisungsrecht des Betriebes<br />

festgelegt werden sollen, wird offensichtlich davon ausgegangen,<br />

dass Betriebe die Arbeitskräfte ohne jegliche<br />

Kosten für die Dauer <strong>der</strong> Zuweisung beschäftigen dürfen.<br />

Dies wäre dann noch weniger als ein Niedriglohnsektor<br />

zu Dumpinglöhnen. Betriebe, die solche Möglichkeiten<br />

ohne Lohn- <strong>und</strong> Arbeitskosten nutzen würden, hätten<br />

beträchtliche wettbewerbsverzerrende Marktvorteile, die<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!