18.07.2014 Aufrufe

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />

arbeit ein auskömmliches Einkommen zu sichern <strong>und</strong><br />

zusätzlich Leistungsansprüche in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

zu erwerben. Durch diesen breit angelegten<br />

Kombilohn droht das gesamte Lohn- <strong>und</strong> Tarifgefüge<br />

im Niedriglohnbereich ins Rutschen zu geraten.<br />

Die Sanktionen sollen in einem ersten Schritt zu einer<br />

Kürzung um 30% unter Sozialhilfeniveau führen. Ein<br />

Absenken des Einkommens unter das Existenzminimum<br />

ist aber nur in Fällen nachhaltiger Verweigerung<br />

<strong>der</strong> Kooperation mit dem Job-Center vertretbar.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten die Zumutbarkeitskriterien des<br />

SGB III <strong>und</strong> <strong>nicht</strong> die <strong>der</strong> Sozialhilfe gelten.<br />

Zwar wird in Hartz IV die Bedeutung von Tageseinrichtungen<br />

für Kin<strong>der</strong> betont, jedoch we<strong>der</strong> dort noch<br />

in den neuen Bestimmung zum SGB III (nach Hartz<br />

III) eine Verpflichtung für das Jobcenter erteilt, Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

ausreichend zur Verfügung zu stellen.<br />

Der im Hartz IV Gesetzentwurf für das SGB VIII<br />

vorgesehene Gr<strong>und</strong>satz, dass Kin<strong>der</strong>betreuung vorrangig<br />

für Arbeitssuchende <strong>und</strong> ALG II EmpfängerInnen<br />

zur Verfügung zu stellen sind, ist <strong>nicht</strong> ausreichend,<br />

da die Verfügbarkeit sich damit außerhalb des<br />

Einflussbereiches des Jobcenters befindet. Der/die<br />

Arbeitssuchende ist praktisch wie<strong>der</strong> selbst verantwortlich,<br />

eine Kin<strong>der</strong>betreuung zu finden.<br />

Der Übergang von ALG I in die neue Leistung ist nur<br />

unzureichend abgesichert.<br />

Im Anschluss an das ALG I soll ein befristeter Zuschlag<br />

von maximal 160 € pro Erwachsenen <strong>und</strong> 60 €<br />

pro Kind für ein Jahr gewährt werden. Dieser Zuschlag<br />

halbiert sich im zweiten Jahr <strong>und</strong> läuft danach<br />

aus. Vormalige Beitragszahler werden daher weit<br />

schneller als bisher aus dem Sicherungssystem bei<br />

Arbeitslosigkeit ausgesteuert o<strong>der</strong> auf das gesellschaftliche<br />

Existenzminimum <strong>der</strong> Sozialhilfe verwiesen.<br />

Einer Kostenverschiebung zwischen BA <strong>und</strong> B<strong>und</strong><br />

soll zwar entgegengewirkt werden, doch soll das<br />

Beitragssystem systematisch zur Finanzierung <strong>der</strong><br />

Integrationsaufwendungen für Langzeitarbeitslose<br />

angezapft werden. Über einen „Aussteuerungsbetrag“<br />

soll <strong>der</strong> Beitragszahler zur Finanzierung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

für Arbeitslose herangezogen werden, soweit sie<br />

nach Ausschöpfung ihres Anspruchs auf ALG I noch<br />

<strong>nicht</strong> integriert werden konnten. Steigt z.B. die Zahl<br />

<strong>der</strong> Langzeitarbeitslosen infolge konjunktureller Einbrüche,<br />

würde automatisch auch die Belastung des<br />

Versicherungssystems steigen. Von einer klaren Aufgaben<br />

– <strong>und</strong> Finanzverantwortung kann keine Rede<br />

sein. Es ist sehr problematisch, wenn ein beitragsfinanziertes<br />

System zugleich die Integrationsaufwendungen<br />

für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger mitfinanzieren<br />

muss.<br />

Rechtsschutz (Artikel 23, Sozialgerichtsgesetz)<br />

Artikel 23 sieht für AlgII-Empfänger vor, dass für sie<br />

künftig bei Rechtsstreitigkeiten <strong>nicht</strong> die Sozialgerichte<br />

(wie bisher bei Arbeitslosehilfeempfängern),<br />

son<strong>der</strong>n die Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen.<br />

Begründet wird dies damit,<br />

dass es sich bei <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende<br />

um eine Fürsorgeleistung handelt. Gegen die<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />

bestehen aus Gewerkschaftssicht erhebliche<br />

Bedenken. Die mit Arbeitslosengeld, Fragen<br />

<strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung<br />

von Arbeitslosen langjährig befassten Sozialgerichte<br />

verfügen über höhere Sachkompetenz. Die Einheitlichkeit<br />

<strong>der</strong> Rechtsanwendung ist bei einem Auseinan<strong>der</strong>reißen<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeit für Arbeitslosengeld<br />

nach SGB III <strong>und</strong> nach SGB II gefährdet. Damit<br />

würde unnötigerweise eine neue gerichtliche<br />

“Schnittstelle“ eröffnet. Bei Verwaltungsgerichten<br />

wären die ehrenamtliche Richter außen vor.<br />

Die Ankündigung einer individuellen passgenauen<br />

Betreuung in einem Verhältnis zwischen Fallmanager(inne)n<br />

<strong>und</strong> Leistungsempfänger(inne)n von 1:75<br />

ist ebenso zu begrüßen, wie die Berücksichtigung aller<br />

wesentlichen Leistungen nach dem SGB III sowie<br />

die Aufzählung zusätzlicher arbeitsmarktbezogener<br />

<strong>und</strong> sozialintegrativer Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen im<br />

neuen Leistungsrecht.<br />

Die Umsetzung sollte aber <strong>nicht</strong> ausschließlich<br />

durch Einstellung von zusätzlichem Personal bei<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit erfolgen (erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind laut Gesetzentwurf zusätzliche 11.880<br />

Stellen!). Beim Auf- <strong>und</strong> Ausbau <strong>der</strong> Personalressourcen<br />

für das Fallmanagement bzw. von<br />

Teilaufgaben des Fallmanagements, halten wir es<br />

aus fachlichen, wirtschaftlichen <strong>und</strong> politischen<br />

Gründen für geboten, die bestehenden Strukturen<br />

<strong>und</strong> Kompetenzen bei Kommunen <strong>und</strong> bei Freien<br />

Trägern zu nutzen. Beratung, Assessement, Zielvereinbarung<br />

<strong>und</strong> Hilfeplanung sollten ausdrücklich<br />

vom Vorrang <strong>der</strong> Dienste Dritter nach § 17<br />

Abs. 1 SGB II erfasst werden <strong>und</strong> soweit wie möglich<br />

von kommunalen o<strong>der</strong> freien Trägern auf <strong>der</strong><br />

Basis von Vereinbarungen mit <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit übernommen werden.<br />

Neben <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit sind die Kommunen<br />

in die Steuerung <strong>und</strong> Erbringung <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

gleichberechtigt verantwortlich einzubeziehen.<br />

Für die Vergabe von Leistungen an Dritte, sind qualitative<br />

Standards festzulegen, die die Leistungsanbieter<br />

verpflichten, die Leistungen unter Tarifbedingungen<br />

zu erbringen.<br />

Weitere Neuregelungen:<br />

<br />

<br />

Jugendliche unter 25 Jahren sind von den Agenturen<br />

in Beschäftigung, Ausbildung o<strong>der</strong> Arbeitsgelegenheit<br />

zu vermitteln (§ 3 Abs. 2). Die Umsetzung bleibt<br />

allerdings unklar. Ein Rechtsanspruch auf Ausbildung<br />

<strong>und</strong> sozialversicherungspflichtige Arbeit wird<br />

aber <strong>nicht</strong> eröffnet.<br />

Alg II-Empfänger erhalten kein Wohngeld mehr.<br />

Stattdessen werden die angemessenen Unterkunftskosten<br />

in voller Höhe bei <strong>der</strong> Bedarfbemessung beim<br />

Alg II berücksichtigt. Die neue Regelleistung (§20)<br />

umfasst den Regelsatz für jeden Hilfeempfänger sowie<br />

einen pauschalierten Betrag für einmalige Bedarfe<br />

(z.B. Bekleidung).<br />

Eine Pauschalierung <strong>der</strong> Unterkunftskosten lehnt<br />

ver.di ab. Obergrenzen für die Höhe <strong>der</strong> Unterkunftskosten<br />

ergeben sich ohnehin aus den Beträgen <strong>der</strong><br />

Wohngeldtabelle, darüber hinausgehende Unterkunftskosten<br />

wurden auch bisher <strong>nicht</strong> von <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

übernommen. Auch im SGB II ist eine Pau-<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!