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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />

Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme selbst aufbringt, sollten eher honoriert werden, indem er zumindest den<br />

nächsterreichbaren Abschluß auch dann noch absolvieren darf, auch wenn sich eine Möglichkeit zur Vermittlung in<br />

den Arbeitsmarkt ergibt. Da das Arbeitslosengeld künftig ohnehin nur noch für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt<br />

werden soll, sind Mißbräuche <strong>nicht</strong> mehr zu befürchten. Hilfsweise reicht eine Regelung aus, <strong>der</strong>zufolge <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt entfällt, in dem <strong>der</strong> Teilnehmer einer ungeför<strong>der</strong>ten Maßnahme die konkrete<br />

Arbeitsaufnahme verweigert. Als ausgesprochen leistungshemmend erweist es sich weiter, daß sich <strong>der</strong> Arbeitslose bereits<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Teilnahme gegenüber <strong>der</strong> Agentur für Arbeit <strong>und</strong> gegenüber dem Maßnahmeträger zum vorzeitigen<br />

Abbruch verpflichten muß. Der Gesetzgeber wird daher gebeten, den § 120 Abs. 3 entsprechend abzuän<strong>der</strong>n.<br />

Zu Ziff. 62 - Vor 117 ff. SGB III - Überblick über die Berechnung des Arbeitslosengeldes<br />

Die Regelungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes werden durch die geplante Neuregelung <strong>nicht</strong> vereinfacht, da<br />

die Vorschriften, die für den Normalfall gelten, mit unzähligen Ausnahmevorschriften durchsetzt sind. Anordnung <strong>und</strong><br />

Formulierung <strong>der</strong> einzelnen Vorschriften sind in ihrer Verständlichkeit schlichtweg eine Zumutung für den Normalbürger.<br />

Das Sozialgesetzbuch gestaltet sich zwischenzeitlich komplizierter als das Steuerrecht.<br />

Um dem Leser dieser Stellungnahme die Ableitung <strong>der</strong> für den Bereich <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung geplanten Än<strong>der</strong>ungen<br />

zu ermöglichen, werden die zur Verdeutlichung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>struktur erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen in einer Synopse<br />

dargestellt.<br />

Geltendes Recht<br />

Gesetzentwurf<br />

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

1. bei Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong>,<br />

2. bei beruflicher Weiterbildung.<br />

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit<br />

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer<br />

die<br />

1. arbeitslos sind,<br />

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet <strong>und</strong><br />

3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.<br />

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit<br />

haben Arbeitnehmer, die<br />

1. arbeitslos sind,<br />

2. sich bei <strong>der</strong> Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet<br />

<strong>und</strong><br />

3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.<br />

(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung<br />

über den Anspruch bestimmen, daß dieser<br />

<strong>nicht</strong> o<strong>der</strong> zu einem späteren Zeitpunkt entstehen<br />

soll.<br />

§ 118 Arbeitslosigkeit<br />

§ 119 Arbeitslosigkeit<br />

(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong><br />

1. vorübergehend <strong>nicht</strong> in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

steht (Beschäftigungslosigkeit) <strong>und</strong><br />

2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15<br />

St<strong>und</strong>en wöchentlich umfassende Beschäftigung<br />

sucht (Beschäftigungssuche).<br />

(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong><br />

1. <strong>nicht</strong> in einem Beschäftigungsverhältnis steht<br />

(Beschäftigungslosigkeit),<br />

2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu<br />

beenden (Eigenbemühungen) <strong>und</strong><br />

3. den Vermittlungsbemühungen <strong>der</strong> Agentur für<br />

Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).<br />

§ 123 Anwartschaftszeit § 123 Anwartschaftszeit<br />

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