Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg
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LLBB <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong> Umwelt<br />
Das <strong>Landeslabor</strong> ist auf der Grundlage der<br />
Einzelvereinbarung mit den Bezirken für die<br />
jährliche amtliche Untersuchung zuständig<br />
und arbeitet auf diesem Gebiet seit Jahren<br />
eng mit den Gesundheitsämtern zusammen.<br />
Im Jahr <strong>2012</strong> wurden 646 Proben von Füllund<br />
Badebeckenwasser aus Hallen- und Freibädern<br />
im Rahmen von amtlichen Kontrollen<br />
sowie amtlichen Anordnungen untersucht.<br />
Das entspricht etwa 5.170 Einzelbestimmungen.<br />
Neben allgemeinen mikrobiologischen<br />
Parametern erfolgte eine regelmäßige Kontrolle<br />
von Pseudomonaden und Legionellen.<br />
Probenahme an einem Straßenbrunnen<br />
Umwelt<br />
4<br />
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes<br />
wurden im LLBB neben den<br />
organischen Desinfektionsnebenprodukten<br />
(Trihalogenmethane) auch anorganische Desinfektionsnebenprodukte<br />
wie Chlorit, Chlorat<br />
und Bromat gemessen, die ein mutagenes<br />
Potenzial haben oder im Verdacht stehen,<br />
kanzerogen zu sein.<br />
Neue Erkenntnisse hinsichtlich der Hygieneanforderungen<br />
an Schwimm- und Badebeckenwasser<br />
und die Weiterentwicklung von<br />
Aufbereitungsverfahren erforderten eine<br />
Überarbeitung der DIN 19 643 in der Fassung<br />
vom April 1997. Dies ist mit der Novellierung<br />
zum November <strong>2012</strong> realisiert worden. Hier<br />
sind nun unter anderem auch die Untersuchungen<br />
auf Chlorit/Chlorat und Bromat<br />
im Untersuchungsumfang für die Kontrolle<br />
der Wasserbeschaffenheit bei allen Verfahrenskombinationen<br />
zur Aufbereitung von<br />
Schwimm- und Badebeckenwasser festgeschrieben<br />
worden.<br />
Untersuchungen des Trinkwassers<br />
Die Überwachung des Wassers für den<br />
menschlichen Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung<br />
2001 und der Ausführungsvorschriften<br />
zur Durchführung der Trinkwasserverordnung<br />
2007 wird in <strong>Berlin</strong> von der<br />
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales,<br />
den Gesundheitsämtern der Bezirke und<br />
dem Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
durchgeführt. Das <strong>Landeslabor</strong> ist hierbei auf<br />
der Grundlage der Einzelvereinbarung mit den<br />
Bezirken in die Untersuchung von Trinkwasser<br />
– überwiegend aus Hausinstallationen<br />
und Straßenbrunnen – eingebunden, spezielle<br />
Sonderuntersuchungen erfolgen im Auftrag<br />
des LAGeSo auf Grundlage der Einzelvereinbarung<br />
anlassbezogene Untersuchungen.<br />
Im laufenden Untersuchungsjahr erfolgte die<br />
Neufassung der Verordnung über die Qualität<br />
von Wasser für den menschlichen Gebrauch<br />
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom<br />
21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in Form der<br />
„Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“<br />
vom 5. Dezember (BGBl. I<br />
Nr. 58, S. 2562). Die novellierte Fassung ist<br />
seit dem 13. Dezember <strong>2012</strong> gültig.<br />
Durch die Änderungen werden hinsichtlich der<br />
Legionellenproblematik nunmehr die Gesundheitsbehörden<br />
der Länder durch den Wegfall<br />
von Meldepflichten entlastet, ohne dass<br />
dadurch das gesundheitliche Schutzniveau<br />
vermindert wird. Zudem wurden Vollzugserleichterungen<br />
bei der Überwachung von Trinkwasserinstallationen<br />
in Wohngebäuden im<br />
Hinblick auf Legionellen vorgenommen.<br />
Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht<br />
für große Trinkwassererwärmungsanlagen<br />
entfällt. Die Frist für die Erstuntersuchung<br />
von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen<br />
zur Trinkwassererwärmung – dies<br />
betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern<br />
mit Mietwohnungen – wurde bis zum<br />
31. Dezember 2013 verlängert.<br />
Zudem wird das Untersuchungsintervall für<br />
die routinemäßige Betreiberuntersuchung<br />
dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche<br />
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung) auf<br />
Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre<br />
erweitert.<br />
Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen<br />
müssen dem Gesundheitsamt nur noch bei<br />
Auffälligkeiten gemeldet werden, das heißt<br />
erst bei einer Überschreitung des technischen<br />
Maßnahmewertes für Legionellen und nicht<br />
schon bei dessen Erreichen. Wird bei einer<br />
solchen Untersuchung ein erhöhter Wert<br />
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