15.09.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

LLBB <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong> Lebensmittel | Bedarfsgegenstände | Kosmetika | Tabak | Arzneimittel<br />

Lebensmittel Bedarfsgegenstände<br />

Kosmetika Tabak Arzneimittel<br />

1<br />

Kosmetische Mittel<br />

Methanol als Nagellackentferner<br />

Besonders markant erscheint das Untersuchungsergebnis<br />

zweier Nagellackentfernerproben,<br />

Importprodukte desselben chinesischen<br />

Herstellers: In den Proben wurde<br />

jeweils ein Gehalt von circa 85 Prozent Methanol<br />

bestimmt. Gemäß Kosmetik-Verordnung<br />

darf Methanol in kosmetischen Mitteln nur<br />

mit der Beschränkung der Verwendung als<br />

Denaturierungsmittel für Ethanol und Isopropanol<br />

in einer Höchstkonzentration von 5 Prozent<br />

berechnet in Prozent des Ethanols und<br />

des Isopropanols eingesetzt werden. In der<br />

vorliegenden Probe wurde weder Ethanol noch<br />

Isopropanol nachgewiesen.<br />

Methanol wird ab einer Konzentration von<br />

20 Prozent als giftig eingestuft und kann<br />

sowohl inhalativ als auch oral und dermal gut<br />

resorbiert werden. Die Gefahr einer Vergiftung<br />

ist durch orale Aufnahme von Methanol<br />

am größten, es werden aber auch nach dermaler<br />

Exposition Symptome einer Intoxikation<br />

beobachtet.<br />

Methanol führt zu einer Schädigung des<br />

Zentralnervensystems, insbesondere der<br />

Sehnerven. Weiterhin werden Nieren, Leber,<br />

Im Jahr <strong>2012</strong> wurden am <strong>Landeslabor</strong> <strong>Berlin</strong>-<br />

<strong>Brandenburg</strong> für die Bundesländer <strong>Berlin</strong> und<br />

<strong>Brandenburg</strong> 827 kosmetische Mittel chemisch-analytisch<br />

untersucht und begutachtet.<br />

Davon wurden 127 Proben (15,4 Prozent)<br />

beanstandet.<br />

Herz und andere Organe geschädigt. Leichte<br />

Vergiftungssymptome des Methanols sind<br />

Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Zu<br />

den schweren Vergiftungssymptomen des<br />

Methanols gehören Sehstörungen, Bewusstlosigkeit,<br />

Atemnot und Atemstillstand.<br />

Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Nagellackentferners<br />

ist davon auszugehen, dass<br />

Methanol sowohl über die Haut als auch über<br />

die Lunge resorbiert wird.<br />

Der Nagellackentferner wurde daher als gesundheitsschädlich<br />

im Sinne von § 26 (2) des<br />

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches<br />

(LFGB) beurteilt.<br />

Die Nagellackentferner-Proben wurden ferner<br />

aufgrund der Festlegungen der Kosmetik-<br />

Verordnung, nach der maximal 5 Prozent Methanol<br />

als Denaturierungsmittel berechnet<br />

in Prozent des enthaltenen Ethanols und/<br />

oder Isopropanols zugelassen sind, als nicht<br />

verkehrsfähig im Sinne von § 28 (2) des LFGB<br />

beurteilt.<br />

Weiterhin wiesen die Proben eine Reihe von<br />

Kennzeichnungsmängeln auf.<br />

Mogelpackungen<br />

Bei zwei untersuchten Proben wurde aufgrund<br />

eines Leervolumens von circa 30 Prozent<br />

beziehungsweise circa 50 Prozent eine<br />

„Mogelpackung“ beanstandet. Bei beiden<br />

beanstandeten Produkten handelte es sich um<br />

kosmetische Mittel zur Augenpflege.<br />

Nach § 7 (2) des Eichgesetzes müssen Fertigpackungen<br />

so gestaltet und befüllt sein,<br />

dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen<br />

als in ihnen enthalten ist. Die Bezeichnung<br />

„Füllmenge“ bezieht sich dabei nicht nur auf<br />

Volumen und Gewicht, sondern auch auf die<br />

Stückzahl.<br />

Bei beiden Proben wurde eine Irreführung<br />

im Sinne von § 27 (1) Nr. 3b des LFGB festgestellt.<br />

Danach ist es verboten, kosmetische<br />

Mittel unter irreführender Aufmachung gewerbsmäßig<br />

in den Verkehr zu bringen. Eine<br />

Irreführung liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn zur Täuschung geeignete Aufmachungen<br />

über die Menge verwendet werden.<br />

In der Interpretation des § 7 (2) Eichgesetz<br />

nach Zipfel (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht,<br />

Ausgabe November 2011, Band 2,<br />

§ 7 (2) EichG, Rdn. 16 ff.) kaufen Verbraucher<br />

nicht immer nach der Mengenangabe auf der<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!