Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg
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LLBB <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong> Lebensmittel | Bedarfsgegenstände | Kosmetika | Tabak | Arzneimittel<br />
Lebensmittel Bedarfsgegenstände<br />
Kosmetika Tabak Arzneimittel<br />
1<br />
Kosmetische Mittel<br />
Methanol als Nagellackentferner<br />
Besonders markant erscheint das Untersuchungsergebnis<br />
zweier Nagellackentfernerproben,<br />
Importprodukte desselben chinesischen<br />
Herstellers: In den Proben wurde<br />
jeweils ein Gehalt von circa 85 Prozent Methanol<br />
bestimmt. Gemäß Kosmetik-Verordnung<br />
darf Methanol in kosmetischen Mitteln nur<br />
mit der Beschränkung der Verwendung als<br />
Denaturierungsmittel für Ethanol und Isopropanol<br />
in einer Höchstkonzentration von 5 Prozent<br />
berechnet in Prozent des Ethanols und<br />
des Isopropanols eingesetzt werden. In der<br />
vorliegenden Probe wurde weder Ethanol noch<br />
Isopropanol nachgewiesen.<br />
Methanol wird ab einer Konzentration von<br />
20 Prozent als giftig eingestuft und kann<br />
sowohl inhalativ als auch oral und dermal gut<br />
resorbiert werden. Die Gefahr einer Vergiftung<br />
ist durch orale Aufnahme von Methanol<br />
am größten, es werden aber auch nach dermaler<br />
Exposition Symptome einer Intoxikation<br />
beobachtet.<br />
Methanol führt zu einer Schädigung des<br />
Zentralnervensystems, insbesondere der<br />
Sehnerven. Weiterhin werden Nieren, Leber,<br />
Im Jahr <strong>2012</strong> wurden am <strong>Landeslabor</strong> <strong>Berlin</strong>-<br />
<strong>Brandenburg</strong> für die Bundesländer <strong>Berlin</strong> und<br />
<strong>Brandenburg</strong> 827 kosmetische Mittel chemisch-analytisch<br />
untersucht und begutachtet.<br />
Davon wurden 127 Proben (15,4 Prozent)<br />
beanstandet.<br />
Herz und andere Organe geschädigt. Leichte<br />
Vergiftungssymptome des Methanols sind<br />
Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Zu<br />
den schweren Vergiftungssymptomen des<br />
Methanols gehören Sehstörungen, Bewusstlosigkeit,<br />
Atemnot und Atemstillstand.<br />
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Nagellackentferners<br />
ist davon auszugehen, dass<br />
Methanol sowohl über die Haut als auch über<br />
die Lunge resorbiert wird.<br />
Der Nagellackentferner wurde daher als gesundheitsschädlich<br />
im Sinne von § 26 (2) des<br />
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches<br />
(LFGB) beurteilt.<br />
Die Nagellackentferner-Proben wurden ferner<br />
aufgrund der Festlegungen der Kosmetik-<br />
Verordnung, nach der maximal 5 Prozent Methanol<br />
als Denaturierungsmittel berechnet<br />
in Prozent des enthaltenen Ethanols und/<br />
oder Isopropanols zugelassen sind, als nicht<br />
verkehrsfähig im Sinne von § 28 (2) des LFGB<br />
beurteilt.<br />
Weiterhin wiesen die Proben eine Reihe von<br />
Kennzeichnungsmängeln auf.<br />
Mogelpackungen<br />
Bei zwei untersuchten Proben wurde aufgrund<br />
eines Leervolumens von circa 30 Prozent<br />
beziehungsweise circa 50 Prozent eine<br />
„Mogelpackung“ beanstandet. Bei beiden<br />
beanstandeten Produkten handelte es sich um<br />
kosmetische Mittel zur Augenpflege.<br />
Nach § 7 (2) des Eichgesetzes müssen Fertigpackungen<br />
so gestaltet und befüllt sein,<br />
dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen<br />
als in ihnen enthalten ist. Die Bezeichnung<br />
„Füllmenge“ bezieht sich dabei nicht nur auf<br />
Volumen und Gewicht, sondern auch auf die<br />
Stückzahl.<br />
Bei beiden Proben wurde eine Irreführung<br />
im Sinne von § 27 (1) Nr. 3b des LFGB festgestellt.<br />
Danach ist es verboten, kosmetische<br />
Mittel unter irreführender Aufmachung gewerbsmäßig<br />
in den Verkehr zu bringen. Eine<br />
Irreführung liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn zur Täuschung geeignete Aufmachungen<br />
über die Menge verwendet werden.<br />
In der Interpretation des § 7 (2) Eichgesetz<br />
nach Zipfel (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht,<br />
Ausgabe November 2011, Band 2,<br />
§ 7 (2) EichG, Rdn. 16 ff.) kaufen Verbraucher<br />
nicht immer nach der Mengenangabe auf der<br />
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