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Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

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LLBB <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong> Lebensmittel | Bedarfsgegenstände | Kosmetika | Tabak | Arzneimittel<br />

Packung, sondern aufgrund des optischen<br />

Eindrucks. Verschätzt sich der aufmerksame,<br />

informierte Konsument aus objektiven Gründen,<br />

ist eine Schutzbedürftigkeit gegeben. Ob<br />

eine Mogelpackung vorliegt, setzt eine sorgfältige<br />

Abwägung der verschiedenen Verbraucher-,<br />

aber auch Herstellerinteressen voraus,<br />

wie zum Beispiel die Bewahrung vor Irreführung,<br />

aber auch leichte Handhabbarkeit und<br />

die Verwendung der Packung als Geschenkpackung.<br />

Maßstab für die Beurteilung ist in jedem<br />

Fall immer der Schutz des Verbrauchers.<br />

Eine täuschende Gestaltung der Fertigpackung<br />

kann insbesondere dann vorliegen,<br />

wenn zum Beispiel erhebliche Lufträume<br />

auftreten (die Packung ist nicht vollständig<br />

gefüllt), bei Hohlböden, besonders dickem<br />

Glas, übergroßen Verschlüssen, doppelten<br />

Wandungen, überflüssigen Einlagen oder Zwischenpackungen<br />

oder überdimensionierten<br />

Umkartons. Ausnahmen hierzu stellen Luxusartikel<br />

wie zum Beispiel Verpackungen teurer<br />

Parfüms dar. Eine Täuschung kann ebenfalls<br />

nicht gegeben sein, wenn die Packung einsehbar<br />

ist.<br />

Um eine Beanstandung zu vermeiden, bleibt<br />

dem Hersteller die Möglichkeit, das Behältnis<br />

Verpackungsbeispiel<br />

in Originalgröße auf der Verpackung abzubilden.<br />

In einem der aktuellen Beanstandungsfälle,<br />

einem Augen-Roll-On, ist allerdings<br />

lediglich die Länge des Behältnisses in Form<br />

einer Skala und ein entsprechender Hinweis<br />

auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckt.<br />

Dies wurde als nicht ausreichend vor<br />

Täuschung und die Probe daher als Mogelpackung<br />

eingestuft.<br />

Lebensmittel Bedarfsgegenstände<br />

Kosmetika Tabak Arzneimittel<br />

1<br />

Verpackungsbeispiel<br />

Verpackungsbeispiel<br />

Werbung mit Selbstverständlichkeiten<br />

Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen<br />

wurde bei drei Nagellackproben Werbung<br />

mit Selbstverständlichkeiten festgestellt. Auf<br />

den Probenpackungen wurde damit geworben,<br />

dass der Weichmacher Dibutylphthalat<br />

(DBP) nicht enthalten sei. Dieser darf jedoch<br />

laut Kosmetik-Verordnung nicht zur Herstellung<br />

oder Behandlung von kosmetischen Mitteln<br />

verwendet werden. Die Beanstandung<br />

der Bewerbung als irreführend im Sinne von<br />

§ 27 (1) Nr. 3b LFGB erfolgte. Weitere Kennzeichnungselemente<br />

waren ebenfalls zu beanstanden.<br />

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