Jahresbericht 2012 - Landeslabor Berlin - Brandenburg
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LLBB <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2012</strong> Lebensmittel | Bedarfsgegenstände | Kosmetika | Tabak | Arzneimittel<br />
Packung, sondern aufgrund des optischen<br />
Eindrucks. Verschätzt sich der aufmerksame,<br />
informierte Konsument aus objektiven Gründen,<br />
ist eine Schutzbedürftigkeit gegeben. Ob<br />
eine Mogelpackung vorliegt, setzt eine sorgfältige<br />
Abwägung der verschiedenen Verbraucher-,<br />
aber auch Herstellerinteressen voraus,<br />
wie zum Beispiel die Bewahrung vor Irreführung,<br />
aber auch leichte Handhabbarkeit und<br />
die Verwendung der Packung als Geschenkpackung.<br />
Maßstab für die Beurteilung ist in jedem<br />
Fall immer der Schutz des Verbrauchers.<br />
Eine täuschende Gestaltung der Fertigpackung<br />
kann insbesondere dann vorliegen,<br />
wenn zum Beispiel erhebliche Lufträume<br />
auftreten (die Packung ist nicht vollständig<br />
gefüllt), bei Hohlböden, besonders dickem<br />
Glas, übergroßen Verschlüssen, doppelten<br />
Wandungen, überflüssigen Einlagen oder Zwischenpackungen<br />
oder überdimensionierten<br />
Umkartons. Ausnahmen hierzu stellen Luxusartikel<br />
wie zum Beispiel Verpackungen teurer<br />
Parfüms dar. Eine Täuschung kann ebenfalls<br />
nicht gegeben sein, wenn die Packung einsehbar<br />
ist.<br />
Um eine Beanstandung zu vermeiden, bleibt<br />
dem Hersteller die Möglichkeit, das Behältnis<br />
Verpackungsbeispiel<br />
in Originalgröße auf der Verpackung abzubilden.<br />
In einem der aktuellen Beanstandungsfälle,<br />
einem Augen-Roll-On, ist allerdings<br />
lediglich die Länge des Behältnisses in Form<br />
einer Skala und ein entsprechender Hinweis<br />
auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckt.<br />
Dies wurde als nicht ausreichend vor<br />
Täuschung und die Probe daher als Mogelpackung<br />
eingestuft.<br />
Lebensmittel Bedarfsgegenstände<br />
Kosmetika Tabak Arzneimittel<br />
1<br />
Verpackungsbeispiel<br />
Verpackungsbeispiel<br />
Werbung mit Selbstverständlichkeiten<br />
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen<br />
wurde bei drei Nagellackproben Werbung<br />
mit Selbstverständlichkeiten festgestellt. Auf<br />
den Probenpackungen wurde damit geworben,<br />
dass der Weichmacher Dibutylphthalat<br />
(DBP) nicht enthalten sei. Dieser darf jedoch<br />
laut Kosmetik-Verordnung nicht zur Herstellung<br />
oder Behandlung von kosmetischen Mitteln<br />
verwendet werden. Die Beanstandung<br />
der Bewerbung als irreführend im Sinne von<br />
§ 27 (1) Nr. 3b LFGB erfolgte. Weitere Kennzeichnungselemente<br />
waren ebenfalls zu beanstanden.<br />
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