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Jahresbericht 2007 - Landeslabor Berlin - Brandenburg

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tierischem Eiweiß“ in einer ergänzenden bilanzierten Diät bei Nachweis von Casein ist irreführend. Coffein und Sauer-<br />

stoff in diätetischen Erfrischungsgetränken sind nicht zugelassene Zusatzstoffe. Die Erzeugnisse sind ohne entspre-<br />

chende Ausnahmegenehmigung nicht verkehrsfähig. Bei einem Diät-Kur-Traubensaft mit hohem Gehalt an Eisen<br />

fehlte die erforderliche Anzeige beim BVL. Eine ergänzende, bilanzierte Diät entsprach nicht den Vorgaben der Diät-<br />

verordnung. Eine nutzbringende und wirksame Verwendung war nicht gegeben. Dem Herstellerbetrieb fehlte auch die<br />

erforderliche Genehmigung, um derartige Produkte herzustellen. Zimtkapseln mit positivem Einfluss auf den Blutzu-<br />

ckerspiegel werden nicht mehr als Lebensmittel angesehen. Der Cumaringehalt in den Kapseln sowie bei Schokokek-<br />

sen mit Zimt lag über dem in der Aromenverordnung angegebenen Höchstwert.<br />

���� Warengruppe 50 - Fertiggerichte, zubereitete Speisen<br />

Insgesamt 21 Proben wurden als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Davon wiesen 17 Erzeugnisse sensorische<br />

und/oder mikrobiologische Abweichungen auf, wobei die Keimzahlen von Enterobakterien, Eschericia coli und Bacillus<br />

cereus z. T. deutlich erhöht waren. Als Ekel erregend wurden zwei Beschwerdeproben mit Fremdkörpern beurteilt.<br />

Gegartes Fischfilet enthielt mehrere abgestorbene Nematodenlarven und in einem Gemüseglas mit Möhren und Erb-<br />

sen befand sich ein schwarzes, verholztes Maiskolbenstück.<br />

Abbildung 3-2: Nematoden in gegartem Fischfilet<br />

Bei einem Hackbraten mit Mischgemüse und Kartoffeln war die Fleischkomponente nicht vollständig durchgegart. Das<br />

Erzeugnis wurde als nicht sicheres Lebensmittel beurteilt. Eine Planprobe "Milchreis mit Zucker und Zimt" enthielt 6,74<br />

mg/kg Cumarin (Höchstmenge lt. Aromenverordnung: 2 mg/kg) und war somit zu beanstanden. Unter irreführender<br />

Bezeichnung wurde ein gegartes halbes Hähnchen in Fertigverpackung in den Verkehr gebracht. Bei elf vorwiegend<br />

asiatischen Nudel- und Reisgerichten war der Geschmacksverstärker Glutaminsäure nicht kenntlich gemacht. Drei<br />

ebenfalls asiatische Gerichte enthielten entgegen der Zusatzstoffzulassungsverordnung über 10 g/kg des Ge-<br />

<strong>Landeslabor</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2007</strong><br />

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