Jahresbericht 2007 - Landeslabor Berlin - Brandenburg
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kung von kosmetischen Mitteln in Zusammenhang mit ausgelobten Inhaltsstoffen standen im Widerspruch zur Bewer-<br />
tung und Einschätzung der analytisch ermittelten Daten. Insbesondere die Berechtigung des wirkungsbezogenen Her-<br />
ausstellens von Coenzym Q10 und Vitamin E in Antifaltenmitteln, sowie Honig im Badezusatz und Flüssigseife Glycerin<br />
in einer Festseife wurde im Hinblick auf § 27 LFGB (Eignung zur Irreführung/Täuschung) angezweifelt und kritisch hin-<br />
terfragt. Auslobungen, teilweise in Wort und Bild, von Inhaltsstoffen (z. B. Oliven, Latschenkieferbestandteile, Proteine),<br />
deckten sich nicht mit den Angaben in den entsprechenden Inhaltsstofflisten. Zwei Zahncremes wiesen in ihren Kenn-<br />
zeichnungen auf Fluoridmengen und deren kariesprophylaktische Wirkung hin, ohne dass Fluoride analytisch auffindbar<br />
waren. In der Bestandteilsliste einer weiteren, weiß gefärbten Zahncreme stand die Angabe eines roten Farbstoffs.<br />
Nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung i. S. der Vorgaben der Kosmetik-Verordnung (§§ 4 und 5) führten bei einer<br />
Reihe von Proben zu folgenden Beanstandungen:<br />
� fehlende bzw. nicht korrekte Hersteller-/Importeurangaben<br />
� Liste der Bestandteile fehlte, war unvollständig bzw. nicht korrekt<br />
� fehlende und nicht lesbare Chargen-Kenntlichmachung<br />
� fehlende Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen<br />
� fremdsprachige Anwendungs- und Warnhinweise<br />
� fehlende bzw. nicht korrekte Angaben der Nennfüllmengen<br />
3.2.3 Spezielle Untersuchungsfelder<br />
3.2.3.1 Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln auf gentechnische Veränderungen<br />
In der Europäischen Union bestehen Vermarktungszulassungen für Lebensmittel- und Futtermittelprodukte, die aus<br />
der gentechnisch veränderten Sojabohne RoundupReady TM und gentechnisch veränderten Maissorten (Bt176, Bt11,<br />
T25, MON810, MON863, NK603) hergestellt werden. Seit dem 18. April 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003<br />
anzuwenden, die einen 0,9% - Schwellenwert für Anteile von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Or-<br />
ganismen (GVO) in Lebensmitteln und Futtermitteln festlegt. Oberhalb dieses Wertes müssen Lebens- bzw. Futtermit-<br />
tel besonders gekennzeichnet werden (z. B. „aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt“). Der Schwellenwert<br />
berücksichtigt die Problematik einer zufälligen Kontamination, die beim Anbau, beim Transport oder der Verarbeitung<br />
auftreten kann und technisch unvermeidbar ist. Eine Gentechnik- Freiheit konventionell angebauter Pflanzen kann<br />
mittlerweile nicht mehr garantiert werden. Für das Inverkehrbringen nicht zugelassener GVO (z.B. LL601 Reis der<br />
Firma Bayer CropScience) sieht das EU- Recht hingegen keine Toleranzen vor. Hier sind selbst minimale Spuren in<br />
Lebensmitteln bzw. Futtermitteln nicht erlaubt.<br />
Es wurden 19 Lebensmittel auf in der EU zugelassene gentechnische Veränderungen untersucht. In allen Fällen wa-<br />
ren in den Lebensmitteln keine gentechnischen Veränderungen oder nur Spuren von weniger als 0,1% nachweisbar.<br />
Somit war keine Lebensmittelprobe aus Gründen einer fehlenden GVO-Kennzeichnung zu beanstanden. Deutlich<br />
anders stellt sich die Situation für den Futtermittelsektor dar. Viele (Misch-) Futtermittel enthalten inzwischen gentech-<br />
nisch veränderte Pflanzenbestandteile und sind auch dementsprechend deklariert. Dabei hat insbesondere gentech-<br />
<strong>Landeslabor</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2007</strong><br />
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