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HYMER GB 2010-2011 layout 1

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Auswirkungen neuer oder geänderter Standards<br />

Die im Geschäftsjahr <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> verpflichtend neu anzuwendenden geänderten Standards und<br />

neuen Interpretationen des IASB wurden im <strong>HYMER</strong>-Konzern beachtet, soweit sie von der<br />

Europäischen Union übernommen worden sind. Neuerungen ergaben sich dabei aus den Verbesserungen<br />

der IFRS 2009 und IFRS <strong>2010</strong>.<br />

Bei den Verbesserungen zu IFRS 2009 und zu IFRS <strong>2010</strong> handelt es sich um Sammelstandards,<br />

die Änderungen in verschiedenen Standards und Interpretationen zum Gegenstand haben. Der<br />

<strong>HYMER</strong>-Konzern geht davon aus, dass diese Änderungen auch in der Zukunft keine Effekte<br />

auf den Konzernabschluss haben werden. Die wesentlichen Neuregelungen in diesem Zusammenhang<br />

betreffen folgende Standards:<br />

IFRS 8 - Geschäftssegmente:<br />

Die Angabe von Vermögenswerten wird nur noch bei deren Verwendung in der gewöhnlichen<br />

regelmäßigen internen Berichterstattung verlangt. Vermögenswerte sind im <strong>HYMER</strong>-Konzern<br />

Teil der regelmäßigen internen Berichterstattung und werden deshalb weiterhin auch in der<br />

Segmentberichterstattung aufgeführt.<br />

IAS 7 - Kapitalflussrechnung:<br />

Es wurde klargestellt, dass Ausgaben nur dann als Investitionsausgaben klassifiziert werden<br />

dürfen, wenn die Ausgaben zu einem bilanzierten Vermögenswert führen.<br />

IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse:<br />

Für die Bestandteile von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss, die ein gegenwärtiges<br />

Eigentumsrecht und im Falle der Liquidation einen Anspruch auf einen prozentualen Anteil an<br />

den Nettovermögenswerten begründen, ist zukünftig die Bewertung entweder zum beizulegenden<br />

Zeitwert oder auf der Grundlage des prozentualen Anteils des gegenwärtigen Eigentumsrechts<br />

an den identifizierbaren Nettovermögenswerten des erworbenen Unternehmens<br />

zulässig. Andere Bestandteile von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss sind mit ihrem zum<br />

Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />

Konzernanhang Grundlagen<br />

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