HYMER GB 2010-2011 layout 1
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Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden unter Anwendung des Wahlrechts<br />
des IAS 19 erfolgsneutral nach Berücksichtigung latenter Steuern im Eigenkapital erfasst.<br />
Die Aufwendungen für die im Berichtsjahr erdienten Pensionsansprüche werden unter den<br />
Personalaufwendungen ausgewiesen. Aufwendungen aus der Aufzinsung von Pensionsverpflichtungen<br />
werden im Finanzergebnis ausgewiesen. Analog werden die Zinseffekte anderer<br />
langfristig fälliger Leistungen an Arbeitnehmer im Finanzergebnis ausgewiesen.<br />
Pensionsverpflichtungen werden grundsätzlich als langfristig angesehen.<br />
Sonstige Rückstellungen<br />
Sonstige Rückstellungen werden gebildet, sofern gegenüber Dritten eine gegenwärtige Verpflichtung<br />
aus einem vergangenen Ereignis besteht. Deren Höhe muss zuverlässig geschätzt<br />
werden können und sie muss eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich zu einem Abfluss<br />
zukünftiger Ressourcen führen. Rückstellungen werden nur für rechtliche und faktische Verpflichtungen<br />
gegenüber Dritten gebildet.<br />
Langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden unter<br />
Zugrundelegung der entsprechenden Zinssätze auf den Bilanzstichtag abgezinst, sofern der<br />
Zinseffekt wesentlich ist.<br />
Soweit die Möglichkeit eines Mittelabflusses nicht überwiegend wahrscheinlich, jedoch auch<br />
nicht unwahrscheinlich ist (Eventualschulden), erfolgt statt eines bilanziellen Ausweises unter<br />
den Rückstellungen eine Beschreibung im Konzernanhang.<br />
Latente Steuern<br />
Aktive und passive latente Steuern werden entsprechend IAS 12 unter Anwendung der<br />
bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode auf temporäre Differenzen zwischen den in der<br />
Steuerbilanz angesetzten und den IFRS-bilanziellen Wertansätzen gebildet, soweit sich nicht<br />
aufgrund von Ausnahmeregelungen (z. B. IAS 12.15, 12.24) etwas anderes ergibt.<br />
Die aktiven latenten Steuern umfassen auch Steuerminderungsansprüche, die sich aus der<br />
erwarteten Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge und Steuergutschriften in Folgejahren<br />
ergeben. Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach<br />
der derzeitigen Rechtslage zum Realisationszeitpunkt gelten bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit<br />
erwartet werden.<br />
Aktive latente Steuern werden nur angesetzt, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit<br />
gegeben ist, dass die daraus resultierenden Steuerminderungen in Zukunft tatsächlich eintreten<br />
werden. Der Buchwert der aktiven latenten Steuern wird an jedem Bilanzstichtag überprüft<br />
und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes<br />
zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch<br />
zumindest teilweise verwendet werden kann. Nicht angesetzte latente Steueransprüche<br />
werden an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich<br />
geworden ist, dass ein künftiges zu versteuerndes Ergebnis die Realisierung des<br />
latenten Steueranspruchs ermöglicht.<br />
Konzernanhang Grundlagen<br />
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