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Essener Straße 105 - 113 - Junge denkmalgeschützte ...

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Nach der im Prospekt abgedruckten Baubeschreibungund der Umsetzung solcher Projekte in derjüngsten Vergangenheit geht der Projektinitiatornicht von der Entstehung eines anderen Wirtschaftsgutsoder eines Neubaus aus. Eine Garantie kannjedoch hierfür nicht übernommen werden.Nicht in Anspruch genommene erhöhte Abschreibungenkönnen in späteren Veranlagungsräumennicht nachgeholt werden.Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung undgewerblichem Grundstückshandel Investoren, diemehrere Immobilien besitzen oder erwerben undmit dem vorliegenden Angebot eine weitere Eigentumswohnungzum Zweck der Vermietung anschaffen,sollten bei einer späteren etwaigen Veräußerungdarauf achten, dass sie die Grenzen der privatenVermögensverwaltung nicht überschreiten.Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung wirdüberschritten, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraumsnach der Anschaffung bzw. Herstellung, inder Regel in einem Zeitraum von fünf Jahren, mehrals drei Objekte veräußert werden (nachfolgend„Drei-Objekte-Grenze“ genannt). Objekte i. S. der„Drei-Objekte-Grenze“ sind Grundstücke jeglicherArt. Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsartdes einzelnen Objektes kommt es nicht an.XII. Steuerliche VerhältnisseJedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbstständignutzbar und veräußerbar ist, stellt einObjekt i. S. der „Drei-Objekte-Grenze“ dar, auchwenn mehrere Eigentumswohnungen nach Vertragsabschlussbaulich zu einem Objekt zusammengefasstwerden.Auch ein im Teileigentum stehender Garagenstellplatzstellt ein selbständiges Objekt dar, wenn diesernicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einerWohnung veräußert wird.Als Objekte i. S. der „Drei-Objekte-Grenze“ zählenauch Grundstücksveräußerungen, die innerhalb einesZeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffungbzw. Herstellung erfolgen, wenn besondere Umständedarauf schließen lassen, dass zum Zeitpunkt derAnschaffung oder Herstellung eine Veräußerungsabsichtvorgelegen hat.Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.Die seitens der Finanzverwaltung (BMF-Schreibenvom 24.02.2004, BStBl. I, S. 434) und der Rechtsprechungaufgestellten Grundsätze zur Abgrenzungzwischen privater Vermögensverwaltung undgewerblichem Grundstückshandel, insbesondere zur„Drei-Objekte-Grenze“ sind kompliziert und unübersichtlich.Deshalb sollten Investoren, die beabsichtigen,ihre Eigentumswohnung zu veräußern, vor Verwirklichungdes Rechtsgeschäfts einen Steuerberaterbeurteilen lassen, ob die Grenzen der privaten Vermögensverwaltungeingehalten oder überschrittenwerden.Werden die Grenzen der privaten Vermögensverwaltungüberschritten, hat das zur Folge, dass seitensdes Investors mit dem Entschluss zur Einkunftserzielungein gewerbliches Unternehmen im Umfang desi. S. der „Drei-Objekte-Grenze“ veräußerten Grundbesitzesbegründet wird. Die Einkünfte unterliegendann nicht nur der Einkommensteuer, sondern auchder Gewerbesteuer.Nur bebaute Objekte, die über einen längeren Zeitraumvon mindestens zehn Jahren vermietet wordensind, gehören nicht zu Objekten i. S. der „Drei-Objekte-Grenze“.Bei solchen Objekten rechnet auch dieVeräußerung noch zur privaten Vermögensverwaltung.GrundstücksveräußerungenEin Gewinn aus der Veräußerung von Grundstückenim Privatvermögen, u.a. Eigentumswohnungen,bleibt einkommensteuerfrei, wenn die Veräußerungnach Ablauf einer zehnjährigen Haltefrist (Spekulationsfristi. S. des § 23 Abs. 1 EStG) erfolgt. Die Frist69

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