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Essener Straße 105 - 113 - Junge denkmalgeschützte ...

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VIII. Ansprüche und Rechte bei Mängeln1.Dem Käufer ist die Lage des Grundstückes und der derzeitige Zustand des daraufstehenden Gebäudesund der Außenanlage sowie die Grundrisse nach eingehender Besichtigung hinreichend genugbekannt.Gebäudeteile, für die der Verkäufer nach dem sich aus der Baubeschreibung und den Bauplänenergebenden Leistungsumfang keine Arbeiten schuldet, werden in dem derzeitigen, dem Käuferbekannten gebrauchten Zustand erworben. Eine Haftung des Verkäufers wegen der Größe und derBodenbeschaffenheit des Grundstücks und der nach der Baubeschreibung unverändert bleibendenAltbausubstanz wird ausgeschlossen mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung für Grundstücksmängel,wegen denen das Gebäude dort nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, oder wenndie Beschaffenheit des Grundstücks zu Sachmängeln am Bauwerk führt.Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Für Mängel der vom Verkäufergemäß Abschnitt III. dieser Urkunde in Verbindung mit der in Bezug genommenen Baubeschreibungund den Bauplänen geschuldeten Arbeiten gelten die Bestimmungen des BürgerlichenGesetzbuchs über den Werkvertrag.Für Mängel an Sachen, die keine Bauleistungen sind, gilt Kaufvertragsrecht.Garantien für besondere Eigenschaften werden durch den Verkäufer nicht übernommen.Die vorbezeichneten Mängelansprüche verjähren nach dem Werkvertragsrecht im Allgemeinen infünf Jahren, nach dem Kaufrecht im Allgemeinen in zwei Jahren.Mängelrechte des Käufers für Sonderwünsche bestehen gegenüber dem Verkäufer nicht, es seidenn, dieser hat die Sonderwünsche selbst ausgeführt. Hieran ändert sich durch die Aufnahme einesdiese Leistungen betreffenden Mangels im Übergabeprotokoll nichts.Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Verjährungsfristen mit der Abnahme des Vertragsgegenstandesdurch den Käufer beginnen. Bezüglich des Gemeinschaftseigentums, das nicht vom Käuferallein abzunehmen ist, beginnen die Verjährungsfristen mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums.2.Sicherungshalber tritt der Verkäufer die ihm gegen die am Bau beteiligten Architekten, Bauhandwerker,Zulieferer und alle sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Ansprüche auf Nacherfüllung,Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen mangelhafter Lei-Teil II: Vertragswerk1. Kaufvertragstungen an den Käufer ab. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer werden von der Abtretungnicht berührt; insbesondere können sie auch ohne vorherige Geltendmachung der Ansprüchegegen die Dritten geltend gemacht werden. Die Abtretungen werden erst wirksam, wenn der Verkäufermit seinen entsprechenden Verpflichtungen in Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Aufforderungmit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder die Ansprüche gegen den Verkäufernicht mehr bestehen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen aufeigene Kosten durchzusetzen.3.Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungenzu beschaffen, soweit sie nicht der Kaufpreisfinanzierung des Käufers dienen oder aufgrundheutiger Urkunde zur Eintragung gelangen oder vom Käufer aufgrund heutiger Urkunde übernommenwerden. Baulasten und im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten werden vom Käuferübernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt. Der Verkäufer versichert, dass er Eintragungenin das Baulastenverzeichnis nicht veranlasst hat. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit hingewiesen,das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.4.Miet- und Pachtverhältnisse am Vertragsgegenstand bestehen nach Angabe des Verkäufers nicht.IX. RücktrittSoweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen berechtigt ist, von diesem Vertrag zurückzutretenoder Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, wird dieses Recht insoweitbeschränkt, dass die entsprechenden Erklärungen dem Käufer durch eingeschriebenen Brief übermitteltwerden müssen und erst dann abgegeben werden dürfen, wenn vom Käufer eventuellbereits gezahlte Kaufpreisteile zurückgezahlt oder bei der vollzugsbeauftragten Notarin hinterlegtsind oder Bürgschaft eines im Inland zum Geschäfts-betrieb befugten Kreditinstitutes darüber vorliegt.X. Grundbuchvollzug(1) AuflassungsvormerkungDer Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt zur Sicherung des in Abschnitt II begründetenAnspruchs auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten des Käufersin das Grundbuch des Vertragsgegenstandes einzutragen.83

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