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Essener Straße 105 - 113 - Junge denkmalgeschützte ...

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2. Teilungserklärungund dem mit der gleichen Nummer im Aufteilungsplan bezeichneten Kellerraum im KellergeschossAnlage IIGemeinschaftsordnung4.Gegenstand des Sondereigentums sind die in der Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie diezu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügtwerden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentumberuhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinausbeeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.§ 1GrundsatzDas Verhältnis der Sondereigentümer (Wohnungs- und Teileigentümer) untereinander bestimmtsich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 des WEG, soweit im Folgenden nicht etwas anderesbestimmt ist.Die Gemeinschaftsordnung ist Inhalt des jeweils mit den einzelnen Miteigentumsanteilen verbundenenSondereigentums. Sie wird im Grundbuch eingetragen und wirkt für und gegen alle Rechtsnachfolgerder Sondereigentümer.5.Sondernutzungsrecht ist das Recht eines Wohnungseigentümers, Teile des gemeinschaftlichenEigentums unter Ausschluss der übrigen Eigentümer allein zu nutzen. Auf Sondernutzungsrechtefinden grundsätzlich, soweit zulässig, die Bestimmungen über Sondereigentum entsprechendeAnwendung.6.Der Eigentümer beabsichtigt, die im Freiflächenplan (Anlage V. der Teilungserklärung) eingezeichneten,bauordnungsrechtlich beantragten, jedoch nicht genehmigten 28 Pkw-Stellplätze zu errichten.Ein Anspruch auf Errichtung dieser Stellplätze besteht nur in dem Umfang, wie diese genehmigtwerden.Die nachstehenden Bestimmungen zu „Wohnungseigentum“ gelten entsprechend für „Teileigentum“.§ 2Begriffsbestimmungen/Freiflächen1.Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentums-anteilan dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.2.Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudesin Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem esgehört.3.Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen derGebäude, die nicht im Sondereigentum stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehört auch dasjeweils vorhandene Verwaltungsvermögen.Folgende Sondernutzungsrechte werden eingeräumt:Der jeweilige nachbenannte Wohnungseigentümer erhält das ausschließliche Recht zur Nutzung desjeweiligen Pkw-Stellplatzes, der in dem dieser Teilungserklärung als Anlage V. beigefügten Plan mitSNR gekennzeichnet ist, wie folgt:WE-Nr. 2 – SNR 33WE-Nr. 3 – SNR 34WE-Nr. 4 – SNR 35WE-Nr. 5 – SNR 36WE Nr. 6 – SNR 37WE-Nr. 7 – SNR 38WE-Nr. 8 – SNR 39WE-Nr. 9 – SNR 40WE-Nr. 10 – SNR 41WE-Nr. 11 – SNR 42WE-Nr. 12 – SNR 43WE-Nr. 13 – SNR 44WE-Nr. 15 – SNR 45WE-Nr. 17 – SNR 46WE-Nr. 18 – SNR 47WE-Nr. 19 – SNR 48WE-Nr. 20 – SNR 49WE-Nr. 21 – SNR 50WE-Nr. 22 – SNR 51WE-Nr. 23 – SNR 52WE-Nr. 24 – SNR 53WE-Nr. 25 – SNR 54WE-Nr. 26 – SNR 55WE-Nr. 27 – SNR 56WE-Nr. 28 – SNR 57WE-Nr. 29 – SNR 58WE-Nr. 30 – SNR 59WE-Nr. 31 – SNR 6094 Objekt: Leipzig, <strong>Essener</strong> Straße <strong>105</strong> · 107 · 109 · 111 · <strong>113</strong>/WE

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