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Essener Straße 105 - 113 - Junge denkmalgeschützte ...

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§ 3Zweckbestimmung und Nutzung des Wohnungseigentums1.Alle in dieser Teilungserklärung und ihren Anlagen als Wohnungen bezeichneten Sondereigentumseinheitendienen ausschließlich Wohnzwecken. Eine andere Nutzung, insbesondere zur Ausübungeines Gewerbes oder als freiberufliche Praxis oder als Büro, ist nur mit schriftlicher Einwilligungdes Verwalters zulässig; diese kann unter Auflagen und/oder jederzeit widerruflich erteilt und darfnur aus wichtigem Grund verweigert werden.2.Das Wohnungseigentum kann ganz oder teilweise vermietet oder verpachtet werden. Eine Vermietungoder Verpachtung ist dem Verwalter anzuzeigen. Im Falle der Vermietung oder Verpachtunghat der Vermieter bzw. Verpächter die Einhaltung der sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebendenVerpflichtungen auch dem Mieter oder Pächter aufzuerlegen und dies auf Verlangen dem Verwalternachzuweisen.§ 4Übertragung des Wohnungseigentums1.Das Wohnungseigentum ist frei veräußerlich und vererblich. Insbesondere bedarf es für die Veräußerungnicht der Zustimmung des Verwalters. Die Person des Erwerbers und das Datum des Besitzübergangessind dem Verwalter jedoch unverzüglich anzuzeigen. Der Veräußerer kann die Auszahlungseines Anteils an der Instandhaltungsrücklage und an dem sonstigen Verwaltungsvermögennicht verlangen. Seine Ansprüche gehen auf den Erwerber über.2.Die aufgrund dieser Urkunde und ihrer Anlagen geschaffene Sach- und Rechtslage soll auch dann fürden Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers gelten, wenn sie nicht schon aufgrund der Eintragungim Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums dinglich wirkt. Die Wohnungseigentümer sinddaher verpflichtet, im Falle der Übertragung ihres Wohnungseigentums die Rechte und Pflichtenihrem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, dessen Nachfolger im Eigentum ingleicher Weise zu binden, damit gewähr-leistet ist, dass die jeweiligen Wohnungseigentümer in demselbenRechte- und Pflichtenverhältnis stehen.§ 5Instandhaltung und Instandsetzung des WohnungseigentumsTeil II: Vertragswerk2. Teilungserklärung1.Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu unterhalten,instand zu halten und instand zu setzen:a)die Gegenstände, die sein Sondereigentum sind und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenoder von ihm allein genutzt werden,b)die Wohnungseingangs-, Balkon- und Terrassentüren – einschließlich Rahmen – und die gesamtenzu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehörenden Fenster – inklusive Behebung von Glasschäden– sowie Rollläden, Markisen, Jalousetten.Hinsichtlich der Wohnungseingangstüren, Außenfenster, Markisen etc. ist auf ein einheitliches Bildder Wohnanlage zu achten.2.Bauliche Veränderungen am Sondereigentum dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmungder anderen Wohnungseigentümer ausgeführt werden, wenn und soweit Einwirkungen auf dasgemeinschaft-liche Eigentum oder auf fremdes Sondereigentum nicht von vornherein ausgeschlossenwerden können.3.Das Gemeinschaftseigentum ist von allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu unterhalten,instand zu halten und instand zu setzen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen dieser GemeinschaftsordnungSache eines einzelnen Wohnungseigentümers ist. Die Durchführung obliegt demVerwalter.§ 6Wiederaufbau- und WiederherstellungspflichtAufhebungsverfahren1.Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so sind alle Wohnungseigentümer untereinanderverpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wiederherzustellen, wenn dieKosten der Wiederherstellung durch Versicherungen oder durch sonstige Ansprüche gegen Drittevoll gedeckt sind. Anderenfalls kann Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangt werden,wenn die Mittel hierfür innerhalb angemessener Frist zu zumutbaren Bedingungen aufgebrachtwerden können.95

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