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Klinoptikum 2/2011 - LKH-Univ. Klinikum Graz

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Ist klar, dass bei Kleinkindern der Erziehungsberechtigte<br />

über einen Eingriff entscheidet,<br />

konfrontiert die Behandlung Jugendlicher Arzt<br />

und Pflegekraft oftmals mit verschiedenen Fragen:<br />

ab welchem Alter muss ein Minderjähriger aufgeklärt<br />

werden? Darf ein 17-Jähriger ohne Verständigung<br />

der Eltern entlassen werden? Kann ein Kind<br />

eine Behandlung ablehnen?<br />

Auf die präzise Frage des Arztes „ab welchem<br />

Alter muss ein Kind unterschreiben?“ kann der<br />

Jurist nur weniger präzise antworten. Orientiert<br />

man sich auch gerne an fixen Altersgrenzen,<br />

ist bei der Frage nach der Einwilligung in eine<br />

Behandlung kein konkretes Alter zu nennen.<br />

Vielmehr geht es um die Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />

des Kindes. Diese darf keinesfalls mit der<br />

Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden und<br />

meint das Erkennen von Grund und Bedeutung<br />

einer Behandlung sowie Fähigkeit, seinen Willen<br />

nach dieser Einsicht zu bestimmen. In einfacheren<br />

Worten ausgedrückt: im Gespräch hat der Arzt zu<br />

klären, ob der Patient die vorgesehene Behandlung<br />

versteht, dem Gesagten folgen, Vor- und Nachteile<br />

der Behandlung abwägen und Risiken einschätzen<br />

kann. Für die Beurteilung ist kein Psychiater<br />

erforderlich. Das Vorliegen dieser Einsichts- und<br />

Urteilsfähigkeit ist nicht nur bei Kindern, sondern<br />

bei jedem Patienten Voraussetzung für eine gültige<br />

Einwilligung und daher jeder Behandlung<br />

immanent.<br />

Bei Jugendlichen hilft das Gesetz dem Arzt bei<br />

der Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit:<br />

hat der Arzt nach seinem Gespräch mit dem<br />

Jugendlichen Zweifel an dessen Einsichts- und<br />

Urteilsfähigkeit, darf er ihr Vorliegen bei mündigen<br />

Minderjährigen (vollendetes 14. bis zum 18.<br />

Lebensjahr) vermuten. Daraus den Schluss zu<br />

ziehen und die Eingangsfrage des Arztes doch kurz<br />

und präzise mit „14“ zu beantworten, ist natürlich<br />

verlockend, aus rechtlicher Sicht jedoch unrichtig.<br />

Das Gesetz verpflichtet auch zur Einholung der<br />

Einwilligung bei einem 13-Jährigen, wenn dieser<br />

als einsichts- und urteilsfähig beurteilt wird. Auf<br />

28 Ausgabe 2/<strong>2011</strong><br />

RECHT aktuell<br />

„Nicht ohne meine Tochter ...“<br />

Die medizinische Behandlung von mündigen Minderjährigen<br />

Claudia Hautumm/www.pixelio.de<br />

der anderen Seite kann ein 16-Jähriger noch so unreif<br />

sein, dass der Arzt das Vorliegen der Einsichts-<br />

und Urteilsfähigkeit ausschließt.<br />

Nach diesen Vorbemerkungen zur Einsichts- und<br />

Urteilsfähigkeit ist nun hinsichtlich der konkreten<br />

medizinischen Behandlung von folgenden Grundsätzen<br />

auszugehen.<br />

1. Entscheidend ist der Wille des einsichts- und<br />

urteilsfähigen Patienten. Damit dieser Wille<br />

rechtswirksam geäußert werden kann, bedarf es<br />

der Aufklärung. Ist ein Kind also als einsichts-<br />

und urteilsfähig beurteilt worden, ist es nicht<br />

nur aufzuklären, sondern jedenfalls seine Einwilligung<br />

in den Eingriff erforderlich.<br />

2. Eine Einwilligung in nicht gravierende medizinische<br />

Behandlungen kann der einsichts-<br />

und urteilsfähige Minderjährige alleine erteilen.<br />

Nicht gravierende Behandlungen sind all jene<br />

Eingriffe, die nicht die Voraussetzungen einer<br />

schweren Körperverletzung erfüllen. (z.B.<br />

Röntgenuntersuchung ohne Kontrastmittel, Kataraktoperation,<br />

kleinerer chirurgischer Eingriff<br />

ohne zu erwartenden Risiken oder Komplikationen<br />

etc.)<br />

Wann kann ich bei Behandlungen mitreden?

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