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SCHRIFTEN des Vereins für Geschichte und ... - baarverein.de

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192Zeit, be o n<strong>de</strong>rs jedoch während <strong><strong>de</strong>s</strong> Sommer vo rgenommene n Holzeinschl äge, das Unterlassen<strong><strong>de</strong>s</strong> Aufarbeitens <strong>und</strong> Wegräumens <strong><strong>de</strong>s</strong> Reisigs sowie <strong><strong>de</strong>s</strong> dürre n <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> umgefallenenHo lzes, das Stehenlassen <strong>de</strong>r o ft unverhältnismäßig ho he n Stöcke auf <strong>de</strong>n kahl abgetriebenenSchlägen, die ununterbrochene Viehwei<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Waldungen, die ke ine Rücksichtauf <strong>de</strong>n Aufwuchs kenn e , aber auch di e große Zahl von Kohlplätzen an <strong>de</strong>n Orten, an <strong>de</strong>nensie aus forstpo lizeilichen Grün<strong>de</strong>n ni cht gedul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kö nnten.Um <strong>de</strong>m gänzlichen Ruin <strong>de</strong>r Waldungen vorzubeugen, <strong>und</strong> um zu verhin<strong>de</strong>rn daß dieTachkomme n e mpfindlich unter Ho lzmangel zu lei<strong>de</strong>n hätten. müßten di e Waldungen <strong>de</strong>rzwölf Gemein<strong>de</strong>n unter strenge Aufsicht gestellt wer<strong>de</strong>n. D as verlange das Gesetz aus <strong>de</strong>mJahre 1821. Da rum habe da Staatsministerium <strong><strong>de</strong>s</strong> Innern in seinem R e kript vom 6. Juli1826 das Gesuch um Befreiung von <strong>de</strong>r Befö rsterung abgewiesen. h11 einzelnen wur<strong>de</strong>n diePri vatwald besitzer angewie e n:1. <strong>de</strong>n jährlichen Holzbedarf beim Ortsvorstand in ein Verzeichnis einzutragen, das beimForstamt Donaueschingen eingerichtet wer<strong>de</strong>n müsse.2. bei je<strong>de</strong>m Holzschlag so viele tand- <strong>und</strong> Samenbäume tehen zu lassen, wie zur Wi e<strong>de</strong>rbesamungnotwe ndig seien. Die atur <strong><strong>de</strong>s</strong> Wal<strong><strong>de</strong>s</strong> dürfe we<strong>de</strong>r durch Kahl schlag nocha uf an<strong>de</strong> re Weise verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Alle R egeln <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes vom 21. Februar 1810,ve röffentlicht im R egierung blatt r. 10, müßten bei <strong>de</strong>r Waldbewirtschaftung beachtetwer<strong>de</strong>n.3. daß kein Waldbesitzer in sein en Waldungen etwas unternehme n dürfe, das <strong>de</strong> n angrenzen<strong>de</strong>nWaldungen nachte ilig wer<strong>de</strong>n könne, daß die Verwendung von Bauholz nur nach<strong>de</strong>n ballpolizei lichen Ge etzen statthaft sei.4. das aus <strong>de</strong>n Privatwaldungen zum Verkauf angebotene Holz sowie je<strong>de</strong>, di e eigenenHo lzbedürfnisse übersteigen<strong>de</strong> Waldnlltzung bei <strong>de</strong>n Ort vorstehern nachzuweisen <strong>und</strong><strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>m For tamt Donaueschingen vorzulegen. D as Forstamt habe nötigenfallseine Mäßigung zu bewirken <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Förster zu beauftragen, da Holz anzuweisen.D er anweisen<strong>de</strong> Revierförster habe vom Waldbesitzer die gesetzlichen Diäten zu beanspruchen.Zu einem an<strong>de</strong>ren Bezug wie z.B. <strong>de</strong> n 4 x. Stammlosung ist nach <strong>de</strong> m Be richt<strong><strong>de</strong>s</strong> Forstamtes Donaueschingen an das Großherzog!. Finanzministerium vom 11 . ov.1826 kein Revierförster befugt.5. daß, wenn vo n <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Wald besitzern <strong>de</strong>n U. Förstern wi<strong>de</strong>r alles Erwartenbei <strong>de</strong>r Holzanweisung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausübung an<strong>de</strong> rer Dienstpflichten Hin<strong>de</strong>rni ssein <strong>de</strong>n Weg gelegt o<strong>de</strong>r die Förster gar mißhan<strong>de</strong>lt wür<strong>de</strong>n, das Amt solches Verhaltenstreng zu bestrafen <strong>und</strong> gegen diejeni gen, welche die persönliche Sicherheit <strong>de</strong>r Forstbedienstetengefähr<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n die peinliche Untersuchung e inzuleiten habe.6. daß gegen jene, die sich <strong>de</strong>n Anordnungen unter 1 <strong>und</strong> 4 nicht fügen <strong>und</strong> in ihrer stratbarenR enitenz gegen das Gesetz aus <strong>de</strong>m Jahre 1821 <strong>und</strong> gegen die Verfügung vom 24. Januar1825 verharren, un verzüglich die Verfügung <strong><strong>de</strong>s</strong> Staatsministeriums <strong><strong>de</strong>s</strong> Inne rn, di edurch die Verfügung vo m 11. Februar 1825 eröffnet wor<strong>de</strong>n sei, in Vollzug gesetzt wer<strong>de</strong>,daß jene, welche d ie Bestimmungen 2 <strong>und</strong> 3 nicht achtete n, nach Satz IV <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzesvom 12. Februar 1821 vom Revierförster zum Behufe <strong>de</strong>r E inleitung einer gemeinschaftlichenUntersuchung <strong>de</strong>m Bezirksamt eustadt anzuzeigen seien, damit <strong>de</strong>r Verursach ernach <strong>de</strong>r Waldfrevelstrafordnung bestraft wer<strong>de</strong>n könne.7. daß au <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ko mmissionsverhandlung vom 16. Sept. 1826 behan<strong>de</strong>lten Beehwer<strong>de</strong>n e inzelner Waldbesitze r gegen das Forstpersonal hervorgehe, daß die A ngabenbe o n<strong>de</strong> rs in Hinsicht auf die Holzverkäufe <strong><strong>de</strong>s</strong> Andreas Hepting <strong>und</strong> Mathia Duffnervo n Schö nenbach völlig unbegrün<strong>de</strong>t seien. Die Holzverkauf akkor<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> AndreasHepting vo n Schönen bach <strong>und</strong> Max Thoma name n <strong>de</strong>r Glasmeisterschaft vo n Herzogenweilervo m 17. Oktober 1823, dann <strong><strong>de</strong>s</strong> Mathias Duffner von Schönenbach <strong>und</strong> <strong>de</strong>r

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