528 G lückauf Nr. 17Halogene, Chlor, Brom und Jod, von denen dasletzte auch in Meeresorganismen und Erdölenhäufig ist, sowie der schwefligen Säure als Katalysatorenbei der Aufspaltung von Eiweißstoffen,Alkaloiden usw. ist dem organischen Chemikergeläufig. Diese katalysatorische Wirkung', besondersvon Steinsalz, das bei keinem Ölvorkommenfehlt, und von ändern im Meerwassen.vorhandenen Salzen auf die chemische Umwand- ,lung tierischer und pflanzlicher Stoffe ist nochlange nicht genügend geklärt. Technisch ver:wendet man wasserfreies Aluminiumchlorid alsKatalysator beim McAfee-Krackpr07eß, wodurchschwere Erdöle ohne erhebliche Druckerhöhung in leichtsiedendeKohlenwasserstoffe gespalten werden. DasChloraluminium wird zurückgewonnen, da es zwar diechemische Umsetzung beschleunigt, selbst aber keine Veränderungerfährt.Die Verölung findet zu Anfang wahrscheinlich inAbwesenheit von Wasser statt, denn infolge der Ablagerungneuer Sedimentmassen über den die organischenMassen enthaltenden Tonschichten werden diese mehr undmehr zusammengedrückt und verfestigt, unter Umständensogar gcschiefert (Bildung von Tonschiefer und Schieferton).Bei diesem Vorgang wird das Wasser herausgepreßt,während die kolloidalen organischen Stoffe mit denebenfalls kolloidalen Tonmassen Zusammenhalten. Erstwenn die nunmehr entstehenden Erdöle einen genügendenFlüssigkeitsgrad aufweisen, beginnen sie nach aufwärts,nämlich in Richtung des geringsten Druckes zu steigen.In höhern Schichten sind die Poren der Sedimentgesteinewieder mit Wasser gefüllt. Hier beginnt nebendem spezifischen Gewicht die Kapillarität eine ausschlaggebendeRolle zu spielen. Man hat festgestellt, daß inGegenwart von Wasser und öl das erste die kleinporigen,das zweite die großporigen Gesteine bevorzugt. Wennnunmehr Wasser durch das großporige Gestein, z. B. einenSand- oder Kalkstein, hindurchfließt, beginnt es sogleichdie mitgeführten Salze in den Poren abzusetzen. DieserPorenzement, der aus Kieselsäure, Zeolithen, Kaolin oderKalkspat bestehen kann, verengt natürlich die Poren. DieKapillarkräfte des Erdöles, mit deren Hilfe es fest im Gesteinsitzen konnte, kommen daher immer mehr in dasGleichgewicht mit denen des Wassers, bis das Öl herausgedrängtund zum Wandern gezwungen wird. Der Gasdruckleichtsiedender Kohlenwasserstoffe vermehrt, besondersbei etwas erhöhter Temperatur, die Wandergeschwindigkeit.In den Kapillareigenschaften des Erdöles liegt esauch begründet, daß Tonschichten der Wanderbewegungeine Schranke setzen. Diese Tatsache ist insofern vonWichtigkeit, als die das Öl von seiner Wanderung andie Erdoberfläche zurückhaltenden Tonschichten geholfenhaben, uns die Schätze an »blauer Kohle« zu erhalten.!Beim Fehlen einer solchen absiegelnden, öldichten Schichtkann es Vorkommen, daß die Bohrungen trotz günstigstergeologischer Verhältnisse und reichlicher Ölanzeichen ander Oberfläche keine großem ölmengen mehr antreffen,weil diese schon vor vielen tausend Jahren verdunstetsind.Günstige geologische Verhältnisse liegen bei sogenannterAntiklinalstruktur des Geländes vor (s. Abb. 2).Durch Gebirgsdruck werden oft ganze Schichtfolgen wieein Tischtuch zu Mulden (Synklinalen) und Sätteln (Antiklinalen)zusammengeschoben, wobei die Steinsalzlagereine wichtige tektonische Rolle spielen. Nimmt man überGasbohrungAbb. 2. Schematische Darstellung eines Erdöllagers.dem Ölhorizont eine undurchlässige Schicht an, so wirddas Öl infolge seines spezifischen Gewichts vom Wasserunter dieser entlang nach oben, dem Scheitel (Apex) derAntiklinale zu, gedrückt. Anderseits drückt das am höchstengestiegene Gas das Öl nach unten. Undichtigkeiten inder abschließenden Schicht können zu vereinzelten 01-austritten, vornehmlich aber zu Gasausbrüchen führen, diesich häufig durch eine Reihe von aufgeworfenen Erdkegeln,den sogenannten Schlammvulkanen, verraten. Diesepflegen hauptsächlich auf der Scheitellinie des Schichtensattelsangeordnet zu sein.Aufgabe des Geologen ist es nun, die Scheitellinieder Ölschicht auf der Erdoberfläche festzulegen, damitmau die Bohrung da ansetzen kann, wo nicht die Gasschicht,sondern das Erdöl selbst angetroffen wird; derGasdruck soll sogar möglichst als Fördermittel dienen.Durch die Bohrlochförderung läßt sich auch mit Hilfevon Pumpen nur etwa ein Viertel des Schichteninhaltesgewinnen und ein besseres Ergebnis bisher nur durchkostspielige Wasserspülung und Anwendung von Preßluft,ferner aber auch durch Stollenbetrieb erzielen. DiesesVerfahren ist nach dem Kriege von der DeutschenPetroleum-A.G. und der Deutschen Erdöl-A.G. mit Erfolgdurchgeführt worden, was nicht zuletzt in Amerika Beachtunggefunden hat. Der Anwendungsbereich desStollens ist natürlich beschränkt; er ermöglicht aber immerhineine vollständige Gewinnung. Wenn auch die Amerikaner1000-m-Bohrungen in 14 Tagen niederzubringenvermögen, was eine erhebliche Zeitersparnis gegenüberdem bergbaulichen Verfahren bedeutet, so ist doch beider Stollengewinung das Wagnis geringer als bei Bohrungen,die oft genug als ergebnislos eingestellt werdenmüssen.Dr. K- Krüger, Berlin.Ungültigkeit einer Eisenerzmutung1.Streitig unter den Parteien ist allein die Frage derFündigkeit der am 17. Mai 1907 von der Klägerin ein-* gelegten Eisenerzmutung. Da die Mutung vor dem Tagedes Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Juni 1907, betreffenddie Abänderung des Allgemeinen Berggesetzesvom 24. Juni 1865 (GS. S. 119ff.), eingelegt worden ist,ist nach Art. IX dieses Gesetzes unter Anwendung des§ 15 in der ursprünglichen Fassung des ABG. in materiellerHinsicht zu entscheiden, während für das Verfahren undden Rechtsgang die neuen Bestimmungen anzuwenden sind,gegen den die Mutung mangels Nachweises der Fündigkeitim Sinne des § 15 a. a. O. zurückweisenden oberbergamtlichenBeschluß vom 21. Januar 1925 also die Klageim Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bergausschußstatt findet.Bei Anwendung des § 15 in der ursprünglichenFassung des ABG. ist die Auslegung zu berücksichtigen,die diese Bestimmung in langjähriger Übung der Ver1 Bescheid des Bcrgausschusses Bonn vom 24. Sept. 1924.
25. April 1925 Glückauf 529waltungsbehörden gefunden hat und die auch vom Reichsgerichtin den Urteilen vom 23. Mai 1882 und vom 8. Mai19011 als berechtigt anerkannt worden ist. Danach istVoraussetzung für die Gültigkeit einer Mutung, daß dieabsolute Bauwürdigkeit des an dem Fundpunkte entdecktenund nachgewiesenen Mineralvorkommens vorliegt.Da das Gesetz vom 18. Juni 1907 durch die von ihmdem § 15 ABG. gegebene Fassung jener Auslegung derGesetzesstelle eine klare und unanfechtbare Grundlagegeben wollte, ohne die Voraussetzungen der Verleihbarkeiteines Fundes etwa enger zu ziehen2, so ist esstatthaft, die in dem neuen Gesetz gegebene Begriffsbestimmungder »absoluten Bauwürdigkeit« auch bei derPrüfung der Fündigkeit der vorliegenden, vor Inkrafttretender Novelle vom 18. Juni 1907 eingelegten Mutungzu verwerten, wie es in dem angefochtenen Beschluß desOberbergamts vom 21. Januar 1915 geschehen ist.Aber auch wenn man davon absieht und die absoluteBauwürdigkeit nach der frühem Praxis als eine solcheAnhäufung des technisch verwertbaren Minerals definiert,die »vernünftigerweise die Möglichkeit einer bergmännischenGewinnung annehmen läßt und sich danach auchvernünftigerweise zum Gegenstände einer bergmännischenGewinnung eignet«3 oder, wie in dem oben angeführtenUrteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1882, als einesolche Beschaffenheit des Mineralvorkommens, die »vernünftigerweisedie Möglichkeit einer bergmännischen Gewinnung. . . annehmen läßt«, ist der Beschluß des Oberbergamts,der die Mutung mangels Fündigkeit zurückweist,als gerechtfertigt anzusehen.Der Fund ist in einem Bohrloch, und zwar nach Angabeder Mutung in 428,18 m Teufe gemacht worden.Bei der Fundesbesichtigung am 3. Dez. 1906, zu deren Beginndie Teufe des Bohrlochs auf 428,43 m festgestelltwurde, sind weitere 4 m abgebohrt und Bohrkerne zutagegebrachtworden, deren Länge im ganzen 3,83 m betrug,und die, mit Ausnahme eines 83 m langen Mittels,dem Augenscheine nach als eisenschüssiges Gestein anzusprechenwaren. Diese amtlichen Fundproben sind aufVeranlassung des Oberbergamts im chemischen Laboratoriumder Bonner Universität analysiert worden undhaben, wie die Klage richtig angibt, einen durchschnittlichenGehalt an metallischem Eisen von 17,9°/o ergeben.Ein Mineralvorkommen von dieser durch die Analysegenau bestimmten Beschaffenheit ist nicht geeignet, Gegenstandder bergmännischen Gewinnung zu sein. AufGrund eigener Sachkenntnis wird dies gegenüber denBehauptungen der Klage festgestellt. Auch der verhältnismäßighohe Kalkgehalt des Minerals ändert hieran nichts;er kommt bei dem sehr niedrigen Eisengehalt nicht inBetracht. Die Geringfügigkeit des Eisengehaltes der amFundpunkte bei der amtlichen Besichtigung entnommenenFundprobe ist entscheidend; ein Mineral mit 17,9 0/o Gehaltan metallischem Eisen eignet sich vernünftigerweise nichtzum Gegenstände bergmännischer Gewinnung. Wenn vonder Muterin geltend gemacht wird, der Fund habe offenbardasselbe Lager angetroffen wie die Bohrungen verschiedenerbereits verliehener Eisenerzfelder auf derrechten Rheinseite, und bei diesen sei in den Fundprobenein höherer Eisengehalt — bis zu 30 o/o — festgestelltworden, so trifft diese Behauptung zu. Das Oberbergamtzu B., das bei einem Teil der in der Klage angeführtenFelder im Verleihungsverfahren mitgewirkt hat, weil siesich in seinen Bezirk hinein erstrecken, hat auch keine1 Z. Bergr. Bd. 24. S. 497; Bd 43, S. 66.* vgl, die Begründung zu Art. III des Gesetzes, Z. Bergr. Bd. 48, S. 205.* vgl. Veriflgung des Oberbergamts zu Clausthal vom 15. Juli 18S4, TL.Bergr. Bd. 25, S. 4U2.Bedenken gegen deren Verleihung geltend zu machengehabt. Die Tatsache ist aber für die Frage derVerleihbarkeit der jetzt in Frage kommenden Mutungohne Bedeutung, da der § 15 ABG. verlangt, daß dasbegehrte Mineral an dem in ihr angegebenen Fundpunktenachgewiesen wird, und da dieser Nachweis nicht durchdie Beschaffenheit der Lagerstätte an einer ändern Stelleergänzt werden kann.Auch der Hinweis der Klägerin, bei der Nachbarschaftihrer Hochöfen zum Fundpunkte könne das Mineral ohnegroße Kosten zur Verwendungsstelle geschafft und unterdiesen Umständen vorteilhaft verwertet werden, ist nichtzu berücksichtigen. Ob sich die bergbauliche Gewinnungunter solchen besondern Umständen wirtschaftlich lohnenwürde, ist von der Verleihungsbehörde nicht zu prüfen;es kommt nicht auf die etwaige wirtschaftliche Ausbeutungsmöglichkeitder Lagerstätte an, sondern auf deren»absolute Bauwürdigkeit«. Diese ist aber, wie oben ausgeführt,nicht anzuerkennen.Durch die verhältnismäßig erhebliche Teufe, inwelcher der Fund gemacht worden ist, rd. 430 m, wirddie Wirtschaftlichkeit der Gewinnung des gemutetenMinerals zweifellos stark beeinträchtigt. Auf die auf dieseTeufe hindeutenden Erörterungen der Schriftsätze ist jedochnicht einzugehen, weil die Prüfung der Ertragsmöglichkeitüber die der Verleihungsbehörde nach deroben angenommenen Auslegung des § 15 ABG. in dessenursprünglicher Fassung zustehenden Befugnis hinausgeht1.Allerdings haben die Gründe des .angefochtenen Beschlussesauch die große Teufe des Fundes mitberücksichtigt.Dies ist aber für die gegenwärtige Entscheidungohne Bedeutung, weil die Beschaffenheit des Fundes anund für sich, ganz abgesehen von seiner Teufe, zur Verleihbarkeitder Mutung nicht ausreicht. Der Klageantragauf Aufhebung des die Mutung zurückweisenden Beschlusseswar daher abzulehnen.Die Durchführung der Normung Im Bergbau.Schon vor dem Kriege waren von dem Verein fürdie bergbaulichen Interessen in Essen in Erkenntnis dergroßen mit der Normung verbundenen wirtschaftlichenVorteile einzelne bergbauliche Gegenstände genormtworden. Diese Vorteile bestehen hauptsächlich in einerVerbilligung der Erzeugnisse durch Reihenhersteliung, derMöglichkeit schnellster Ersatzbeschaffung, Verminderungder Lagerbestände, Vereinfachung beim Einkauf, Verbilligungdes Betriebes durch schnellen, reibungslosenEinbau usw.2.Den damals für den Ruhrbezirk durchgeführtcn Norinungsarbeitenblieb jedoch der erhoffte Erfolg versagt,und zwar in der Hauptsache deshalb, weil ein einheitlichesVorgehen des gesamten deutschen Bergbaus fehlte.Daher wurden nach wie vor neben den genormtenFormen (z. B. den 7 genormten Grubenschienenprofilen)in großem Umfange die bisher gängigen hergestellt, sodaß sich also die oben erwähnten Vorteile einer allgemeinenNormung nicht auswirken konnten. DieserUmstand veranlaßte den Bergbauverein, gemeinsam mitden übrigen bergbaulichen Vereinen den Fachnormenausschußfür den Bergbau (Faberg) ins Leben zurufen, der den ganzen deutschen < Bergbau umfaßt undseine Aufgaben in engster Gemeinschaftsarbeit mit demNormenausschuß der deutschen Industrie (NDI) durchführt.Die Aufstellung der bergbaulichen Normen erfolgtdurch eine Reihe von Arbeitsausschüssen, die bisher für1 vgl. Urteil OVO. vom 26. Okt. 1911, Z. Bergr. Bd. 53, S 392 ff.* vgl. Wedding: Normungsbestrebungen ira Bergbau, Glückauf 1922,S._245.