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25. April 1925 Glückauf 529waltungsbehörden gefunden hat und die auch vom Reichsgerichtin den Urteilen vom 23. Mai 1882 und vom 8. Mai19011 als berechtigt anerkannt worden ist. Danach istVoraussetzung für die Gültigkeit einer Mutung, daß dieabsolute Bauwürdigkeit des an dem Fundpunkte entdecktenund nachgewiesenen Mineralvorkommens vorliegt.Da das Gesetz vom 18. Juni 1907 durch die von ihmdem § 15 ABG. gegebene Fassung jener Auslegung derGesetzesstelle eine klare und unanfechtbare Grundlagegeben wollte, ohne die Voraussetzungen der Verleihbarkeiteines Fundes etwa enger zu ziehen2, so ist esstatthaft, die in dem neuen Gesetz gegebene Begriffsbestimmungder »absoluten Bauwürdigkeit« auch bei derPrüfung der Fündigkeit der vorliegenden, vor Inkrafttretender Novelle vom 18. Juni 1907 eingelegten Mutungzu verwerten, wie es in dem angefochtenen Beschluß desOberbergamts vom 21. Januar 1915 geschehen ist.Aber auch wenn man davon absieht und die absoluteBauwürdigkeit nach der frühem Praxis als eine solcheAnhäufung des technisch verwertbaren Minerals definiert,die »vernünftigerweise die Möglichkeit einer bergmännischenGewinnung annehmen läßt und sich danach auchvernünftigerweise zum Gegenstände einer bergmännischenGewinnung eignet«3 oder, wie in dem oben angeführtenUrteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1882, als einesolche Beschaffenheit des Mineralvorkommens, die »vernünftigerweisedie Möglichkeit einer bergmännischen Gewinnung. . . annehmen läßt«, ist der Beschluß des Oberbergamts,der die Mutung mangels Fündigkeit zurückweist,als gerechtfertigt anzusehen.Der Fund ist in einem Bohrloch, und zwar nach Angabeder Mutung in 428,18 m Teufe gemacht worden.Bei der Fundesbesichtigung am 3. Dez. 1906, zu deren Beginndie Teufe des Bohrlochs auf 428,43 m festgestelltwurde, sind weitere 4 m abgebohrt und Bohrkerne zutagegebrachtworden, deren Länge im ganzen 3,83 m betrug,und die, mit Ausnahme eines 83 m langen Mittels,dem Augenscheine nach als eisenschüssiges Gestein anzusprechenwaren. Diese amtlichen Fundproben sind aufVeranlassung des Oberbergamts im chemischen Laboratoriumder Bonner Universität analysiert worden undhaben, wie die Klage richtig angibt, einen durchschnittlichenGehalt an metallischem Eisen von 17,9°/o ergeben.Ein Mineralvorkommen von dieser durch die Analysegenau bestimmten Beschaffenheit ist nicht geeignet, Gegenstandder bergmännischen Gewinnung zu sein. AufGrund eigener Sachkenntnis wird dies gegenüber denBehauptungen der Klage festgestellt. Auch der verhältnismäßighohe Kalkgehalt des Minerals ändert hieran nichts;er kommt bei dem sehr niedrigen Eisengehalt nicht inBetracht. Die Geringfügigkeit des Eisengehaltes der amFundpunkte bei der amtlichen Besichtigung entnommenenFundprobe ist entscheidend; ein Mineral mit 17,9 0/o Gehaltan metallischem Eisen eignet sich vernünftigerweise nichtzum Gegenstände bergmännischer Gewinnung. Wenn vonder Muterin geltend gemacht wird, der Fund habe offenbardasselbe Lager angetroffen wie die Bohrungen verschiedenerbereits verliehener Eisenerzfelder auf derrechten Rheinseite, und bei diesen sei in den Fundprobenein höherer Eisengehalt — bis zu 30 o/o — festgestelltworden, so trifft diese Behauptung zu. Das Oberbergamtzu B., das bei einem Teil der in der Klage angeführtenFelder im Verleihungsverfahren mitgewirkt hat, weil siesich in seinen Bezirk hinein erstrecken, hat auch keine1 Z. Bergr. Bd. 24. S. 497; Bd 43, S. 66.* vgl, die Begründung zu Art. III des Gesetzes, Z. Bergr. Bd. 48, S. 205.* vgl. Veriflgung des Oberbergamts zu Clausthal vom 15. Juli 18S4, TL.Bergr. Bd. 25, S. 4U2.Bedenken gegen deren Verleihung geltend zu machengehabt. Die Tatsache ist aber für die Frage derVerleihbarkeit der jetzt in Frage kommenden Mutungohne Bedeutung, da der § 15 ABG. verlangt, daß dasbegehrte Mineral an dem in ihr angegebenen Fundpunktenachgewiesen wird, und da dieser Nachweis nicht durchdie Beschaffenheit der Lagerstätte an einer ändern Stelleergänzt werden kann.Auch der Hinweis der Klägerin, bei der Nachbarschaftihrer Hochöfen zum Fundpunkte könne das Mineral ohnegroße Kosten zur Verwendungsstelle geschafft und unterdiesen Umständen vorteilhaft verwertet werden, ist nichtzu berücksichtigen. Ob sich die bergbauliche Gewinnungunter solchen besondern Umständen wirtschaftlich lohnenwürde, ist von der Verleihungsbehörde nicht zu prüfen;es kommt nicht auf die etwaige wirtschaftliche Ausbeutungsmöglichkeitder Lagerstätte an, sondern auf deren»absolute Bauwürdigkeit«. Diese ist aber, wie oben ausgeführt,nicht anzuerkennen.Durch die verhältnismäßig erhebliche Teufe, inwelcher der Fund gemacht worden ist, rd. 430 m, wirddie Wirtschaftlichkeit der Gewinnung des gemutetenMinerals zweifellos stark beeinträchtigt. Auf die auf dieseTeufe hindeutenden Erörterungen der Schriftsätze ist jedochnicht einzugehen, weil die Prüfung der Ertragsmöglichkeitüber die der Verleihungsbehörde nach deroben angenommenen Auslegung des § 15 ABG. in dessenursprünglicher Fassung zustehenden Befugnis hinausgeht1.Allerdings haben die Gründe des .angefochtenen Beschlussesauch die große Teufe des Fundes mitberücksichtigt.Dies ist aber für die gegenwärtige Entscheidungohne Bedeutung, weil die Beschaffenheit des Fundes anund für sich, ganz abgesehen von seiner Teufe, zur Verleihbarkeitder Mutung nicht ausreicht. Der Klageantragauf Aufhebung des die Mutung zurückweisenden Beschlusseswar daher abzulehnen.Die Durchführung der Normung Im Bergbau.Schon vor dem Kriege waren von dem Verein fürdie bergbaulichen Interessen in Essen in Erkenntnis dergroßen mit der Normung verbundenen wirtschaftlichenVorteile einzelne bergbauliche Gegenstände genormtworden. Diese Vorteile bestehen hauptsächlich in einerVerbilligung der Erzeugnisse durch Reihenhersteliung, derMöglichkeit schnellster Ersatzbeschaffung, Verminderungder Lagerbestände, Vereinfachung beim Einkauf, Verbilligungdes Betriebes durch schnellen, reibungslosenEinbau usw.2.Den damals für den Ruhrbezirk durchgeführtcn Norinungsarbeitenblieb jedoch der erhoffte Erfolg versagt,und zwar in der Hauptsache deshalb, weil ein einheitlichesVorgehen des gesamten deutschen Bergbaus fehlte.Daher wurden nach wie vor neben den genormtenFormen (z. B. den 7 genormten Grubenschienenprofilen)in großem Umfange die bisher gängigen hergestellt, sodaß sich also die oben erwähnten Vorteile einer allgemeinenNormung nicht auswirken konnten. DieserUmstand veranlaßte den Bergbauverein, gemeinsam mitden übrigen bergbaulichen Vereinen den Fachnormenausschußfür den Bergbau (Faberg) ins Leben zurufen, der den ganzen deutschen < Bergbau umfaßt undseine Aufgaben in engster Gemeinschaftsarbeit mit demNormenausschuß der deutschen Industrie (NDI) durchführt.Die Aufstellung der bergbaulichen Normen erfolgtdurch eine Reihe von Arbeitsausschüssen, die bisher für1 vgl. Urteil OVO. vom 26. Okt. 1911, Z. Bergr. Bd. 53, S 392 ff.* vgl. Wedding: Normungsbestrebungen ira Bergbau, Glückauf 1922,S._245.

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