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Die Schule ist der Ort, an dem alle Kinder zwischen fünf und sechzehnJahren erreicht werden können. Kulturelle Bildung von und fürKinder und Jugendliche ist integraler Bestandteil des Erziehungs- undBildungsauftrags der Schulen. Explizit heißt es dazu in § 3 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes, dass schulische Bildung und Erziehung Schülerinnenund Schüler insbesondere befähigen soll, „die eigene Kultursowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschenanderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zubegegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch dieEntwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für dasLebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten“.Für die freien und öffentlichen Träger der Jugendarbeit formuliertdas SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Sozialgesetzbuch) in §11 Abs. 3 Nr. 1, dass „außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner,politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher undtechnischer Bildung“ zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehört.Jugendarbeit soll „an den Interessen junger Menschen anknüpfenund von ihnen mitbestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmungbefähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortungund zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“ (§ 11 Abs. 1)Für die öffentlichen und privaten Akteure des Berliner Kulturbetriebesist kulturelle Bildung gleichermaßen Voraussetzung, Bestandteil undErgebnis ihres gesellschaftlichen Auftrages - der Produktion undDistribution von Kunst in all ihren Genres und Formen. Darüber hinauserfüllen insbesondere öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungenmit ihren kunst-, musik-, museums- und theaterpädagogischenEinrichtungen einen spezifischen kulturellen Bildungsauftrag.Gleichzeitig gibt es öffentliche, öffentlich geförderte und privateKultureinrichtungen, deren Zielgruppe primär Kinder und Jugendlichesind und die daraus einen besonderen kulturellen Bildungsauftrag fürdiese Zielgruppe ableiten.153

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