Arbeitswelt der Zukunft
Analyse_2016_108_Arbeitswelt_der_Zukunft
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schaffen. Gesamtwirtschaftlich ist auch seit längerem ein Anstieg bei den unbefristeten<br />
Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen zu beobachten (Statistisches<br />
Bundesamt, 2016). Beide Beschäftigungsformen ermöglichen darüber hinaus<br />
auch den Rückgriff auf Know-how, das lediglich temporär für eine längere<br />
Einführungsphase (zum Beispiel die Integration digitaler Informations- und<br />
Kommunikationstechnologien und damit korrespondieren<strong>der</strong> Prozesse) benötigt<br />
wird, ohne in den Regelungsbereich des relativ rigiden gesetzlichen<br />
Kündigungsschutzes zu geraten.<br />
Eine Reform des gesetzlichen Kündigungsschutzes für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse<br />
hierzulande erscheint <strong>der</strong>zeit politökonomisch nicht<br />
durchsetzbar. Sie ist wegen <strong>der</strong> Möglichkeit, auf befristete Beschäftigung und<br />
Zeitarbeit zurückgreifen zu können, auch nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich, um die<br />
Anpassungsflexibilität <strong>der</strong> Unternehmen zu gewährleisten. Allerdings sind<br />
vor diesem Hintergrund Überlegungen, die sachgrundlose Befristung einzuschränken<br />
(zum Beispiel vonseiten <strong>der</strong> Bundestagsfraktion Die Linke;<br />
Deutscher Bundestag, 2015b), negativ zu bewerten. Das Gleiche gilt für das<br />
im Koalitionsvertrag avisierte und nun eingebrachte Gesetzesvorhaben zur<br />
Re-Regulierung <strong>der</strong> Zeitarbeit – insbeson<strong>der</strong>e die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer<br />
und eines gesetzlichen Equal-Pay-Gebots (vgl. hierzu<br />
detailliert Schäfer/Stettes, 2015). Solche Vorhaben bergen zudem die Gefahr,<br />
Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen nicht nur den Einstieg in Arbeit zu<br />
verwehren, son<strong>der</strong>n auch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Kompetenzen im<br />
Arbeits prozess (weiter) zu entwickeln und gegebenenfalls durch den sukzessiven<br />
Erwerb von Teilqualifikationen einen beruflichen Abschluss zu erlangen.<br />
Die Auswirkungen des digitalen Wandels auf die Lohnstruktur und das Lohnniveau<br />
sind <strong>der</strong>zeit ebenfalls noch nicht absehbar (vgl. Kapitel 2.3.1). Mit <strong>der</strong><br />
Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 ist hierzulande<br />
eine allgemeine Lohnuntergrenze implementiert worden, <strong>der</strong>en Geltungsbereich<br />
im Zuge einer fortschreitenden Digitalisierung nicht kleiner werden<br />
dürfte. Abhängige Beschäftigung wird nicht durch selbstständige Erwerbsarbeit<br />
verdrängt. Für diese Hypothese spricht, dass die Anzahl <strong>der</strong> Solo-Selbstständigen<br />
seit mehreren Jahren konstant geblieben ist, und es existieren keine<br />
Anhaltspunkte dafür, dass sie in <strong>Zukunft</strong> steigen wird (vgl. Kapitel 2.2.3).<br />
Mit Blick auf die von Mindestlöhnen betroffene abhängige Beschäftigung ist<br />
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