MASTER THESIS
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Master Thesis Trennung von Netz und Betrieb<br />
5.1.1 Buchhalterische Trennung<br />
Gemäß der einschlägigen EU-Richtlinien beinhaltet die buchhalterische<br />
Trennung, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen<br />
für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen<br />
einerseits und für den Betrieb der Infrastruktur andererseits erstellt und<br />
veröffentlicht werden 137 . Das interne Rechnungswesen des Netzbetreibers<br />
ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten und Erlöse wie in einem selbständigen<br />
Unternehmen zu organisieren und sämtliche durch den Netzbetrieb<br />
verursachte Kosten sind diesem direkt zuzuordnen.<br />
Durch diese Regelung soll Transparenz geschaffen und Diskriminierungen,<br />
Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden<br />
werden.<br />
5.1.2 Organisatorische Trennung<br />
Gemäß EU-Richtlinie 138 ist die Trennung dann „organisatorisch“, wenn die<br />
Erbringung von Verkehrsleistungen innerhalb eines Unternehmens und<br />
der Betrieb der Infrastruktur in organisatorisch voneinander getrennten<br />
Unternehmensbereichen ausgeübt werden<br />
Mit den getrennten Organisationseinheiten wird auch eine personelle<br />
Trennung an den Schnittstellen angestrebt, sowie bei geschäftlich sensiblen<br />
Informationen der Aufbau von „Chinese Walls“ 139 zwischen Netz und<br />
Betrieb, damit sich das Netz und die Transporttöchter des integrierten Unternehmens<br />
nicht zum Nachteil der Wettbewerber auf der Schiene abstimmen<br />
140 .<br />
Dieses Modell ist grundsätzlich in Deutschland umgesetzt. Die Transportgesellschaften<br />
sind von der Schieneninfrastruktur organisatorisch getrennt,<br />
werden aber alle unter dem Dach der DB Holding geführt.<br />
137 Vgl. 2001/12/EG Art 6 Abs 1).<br />
138 Vgl. 2001/12/EG Art 6 Abs 2).<br />
139 Vgl. Illgmann (2001, S.3)<br />
140 Vgl. Illgmann (2001, S.2) und siehe auch Berschin (2004)<br />
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