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MASTER THESIS

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Master Thesis Trennung von Netz und Betrieb<br />

5.1.1 Buchhalterische Trennung<br />

Gemäß der einschlägigen EU-Richtlinien beinhaltet die buchhalterische<br />

Trennung, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen<br />

für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen<br />

einerseits und für den Betrieb der Infrastruktur andererseits erstellt und<br />

veröffentlicht werden 137 . Das interne Rechnungswesen des Netzbetreibers<br />

ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten und Erlöse wie in einem selbständigen<br />

Unternehmen zu organisieren und sämtliche durch den Netzbetrieb<br />

verursachte Kosten sind diesem direkt zuzuordnen.<br />

Durch diese Regelung soll Transparenz geschaffen und Diskriminierungen,<br />

Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden<br />

werden.<br />

5.1.2 Organisatorische Trennung<br />

Gemäß EU-Richtlinie 138 ist die Trennung dann „organisatorisch“, wenn die<br />

Erbringung von Verkehrsleistungen innerhalb eines Unternehmens und<br />

der Betrieb der Infrastruktur in organisatorisch voneinander getrennten<br />

Unternehmensbereichen ausgeübt werden<br />

Mit den getrennten Organisationseinheiten wird auch eine personelle<br />

Trennung an den Schnittstellen angestrebt, sowie bei geschäftlich sensiblen<br />

Informationen der Aufbau von „Chinese Walls“ 139 zwischen Netz und<br />

Betrieb, damit sich das Netz und die Transporttöchter des integrierten Unternehmens<br />

nicht zum Nachteil der Wettbewerber auf der Schiene abstimmen<br />

140 .<br />

Dieses Modell ist grundsätzlich in Deutschland umgesetzt. Die Transportgesellschaften<br />

sind von der Schieneninfrastruktur organisatorisch getrennt,<br />

werden aber alle unter dem Dach der DB Holding geführt.<br />

137 Vgl. 2001/12/EG Art 6 Abs 1).<br />

138 Vgl. 2001/12/EG Art 6 Abs 2).<br />

139 Vgl. Illgmann (2001, S.3)<br />

140 Vgl. Illgmann (2001, S.2) und siehe auch Berschin (2004)<br />

Seite 39

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