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Protokoll GR-Sitzung vom 01.08.2011 Flächennutzungsplan - Dießen

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Einbeziehung dieser Grundstücke in LSG-Verordnung unzulässig, da unbeplanter Innenbereich<br />

gem. § 34 BauGB. Im FNP-Entwurf LSG-Geltungsbereich entsprechend um diese<br />

Grundstücke herumzuführen.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 03.01.2008 (21 Seiten) zum BP-Verfahren <strong>Dießen</strong> V v - Rogisterstraße<br />

wird auch im FNP-Verfahren geltend gemacht.<br />

Keine städtebaulich und landschaftlich andere Qualität des Bereichs nördlich des Steinigen<br />

Grabens als der südliche Bereich. Überholte und fehlerhafte Ausweisungen im rechtswirksamen<br />

FNP (planerisch bedeutsame Grün- und Freifläche).<br />

Willkürliche Baubeschränkungen auf Fl. Nr. 498/29 (Ablehnungsbescheid v. 07.09.2009;<br />

Klageverfahren anhängig) und Fl. Nr. 498/30.<br />

Ungleichbehandlung bzgl. Fl. Nr. 489/30 gegenüber der Einbeziehung von Fl. Nr. 735/17<br />

Gem. Rieden (Buchenweg 22) in BP <strong>Dießen</strong> V n - Reithengraben 1997. Bezugsfälle südl.<br />

Buchenweg und südl. Currypark. Fl. Nr. 687/31 Gem. Rieden als Wohnbaufläche dargestellt.<br />

Darstellung Rogisterstraße nördl. Steinigen Graben (öff. Eigentümerweg) nicht "weiß", wie z.<br />

B. Gartenstraße nördl. Steinigen Graben.<br />

Fl. Nrn. 489/29, 1033, 1055 u. 1055/2 aufgrund übergeleitetem Baulinienplan der ehem.<br />

Gemeinde Rieden <strong>vom</strong> 01.06.1910 und dazu gehörende Bebauungsvorschriften <strong>vom</strong><br />

31.01.1910 als altes, historisch begründetes Bauland anzusehen.<br />

Ausweisung des Bereichs östl. Seiboldstr. und nördl. Steinigen Graben als Fläche für Landwirtschaft<br />

falsch, da Mischgebiet mit Wohnbebauung, Getränkemarkt und Gewerbe (ehem.<br />

Betriebsstelle E.ON). Hat doch gar nichts mit seinem Grundstück zu tun. Keine Einschränkung<br />

von Fl. Nr. 1033 durch Ausweisung von Biotop, keine Einschränkung der Fl. Nrn. 1055<br />

u. 1055/2 durch Ausweisung als "Fläche mit besonderer ökologischer und gestalterischer<br />

Funktion".<br />

Beschluss:<br />

Fl. Nr. 489/44 (Rogisterstr. 19) ist im FNP-Entwurf bereits bis auf einen schmalen Streifen<br />

entlang des Steinigen Grabens als Wohnbaufläche vorgesehen (wie auch schon im rechtswirksamen<br />

FNP).<br />

Zum LSG Ammersee-West ist anzumerken, dass dieses lediglich nachrichtlich im FNP übernommen<br />

wird. Für die Inhalte sowie den Geltungsbereich zeichnet das LRA Landsberg verantwortlich.<br />

Eine etwaige Herausnahme von Grundstücken aus dem LSG ist direkt beim LRA<br />

zu beantragen und hat nichts mit dem FNP-Verfahren zu tun. Eine Änderung des Geltungsbereichs<br />

des LSG ist seitens der Gemeinde nicht möglich. Inwieweit der FNP-Entwurf dem<br />

LSG noch weiter anzupassen ist, ist noch mit der Unteren Naturschutzbehörde abzuklären.<br />

Bezüglich des vermeintlich übergeleiteten Baulinienplans von 1910 wurde bereits mehrfach,<br />

zuletzt durch das VG München am 05.05.2011, festgestellt, dass dieser seine Rechtswirkung<br />

- entgegen der Auffassung von H. N., nicht weiter entfaltet hat und dass somit keinesfalls von<br />

"historisch begründetem Bauland" auszugehen ist. Es wird u. a. auch auf Urteile des Bayer.<br />

VGH v. 28.02.1986 und 16.12.1981 sowie des Oberlandesgerichts München v. 25.04.1991<br />

verwiesen, die damals schon den Baulinienplan als unwirksam beurteilt haben. Mit einem<br />

Baulinienplan im annähernd gesamten Gemeindegebiet außerhalb des Waldes Baurecht zu<br />

schaffen, erscheint dem VG München geradezu abenteuerlich. Das VG München hat mit<br />

Urteil <strong>vom</strong> 05.05.2011 unzweifelhaft festgestellt, dass es sich bei den Fl. Nrn. 489/29 (unbebaut)<br />

und 489/25 (Rogisterstr. 27) eindeutig um Außenbereich gem. § 35 BauGB handelt.<br />

Auch eine Genehmigungsfähigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB wurde wegen Beeinträchtigung<br />

öffentlicher Belange ausgeschlossen. Die Klagen gegen die Ablehnungsbescheide wurden<br />

als unbegründet zurückgewiesen. Von Willkür seitens der Gemeinde kann also keine Rede<br />

sein.<br />

Eine Ausweisung von Fl. Nr. 489/29 als Wohnbauland im FNP-Entwurf kommt aus den vorgenannten<br />

Gründen nicht in Frage.<br />

Das VG-Urteil <strong>vom</strong> 29.03.2007 i. S. Rogisterstr. 22, bezieht zwar auch die bestehende Bebauung<br />

auf Fl. Nr. 489/30 Gem. Rieden (Rogisterstr. 23) in seine Beurteilung des Bebauungszusammenhangs<br />

mit ein, dies bedeutet jedoch nicht, dass damit das gesamte Grundstück<br />

als unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB anzusehen ist. Vielmehr stellt sich die<br />

nördlich an das Wohnhaus anschließende unbebaute Freifläche im Zusammenhang mit dem<br />

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