Protokoll GR-Sitzung vom 01.08.2011 Flächennutzungsplan - Dießen
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angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 489/29 als Außenbereichsfläche dar. Logische städtebauliche<br />
Konsequenz ist daher auch hier die Ausweisung von Grünfläche.<br />
Der bebaubare Bereich der Rogisterstraße nördlich des Steinigen Grabens wird als Übergang<br />
zur freien Landschaft und aufgrund der Lage im LSG (im Falle der Herausnahme der<br />
Flächen aus dem LSG grenzen sie zumindest noch immer direkt an) als "Wohnbauland<br />
durchgrünt" ausgewiesen.<br />
Soweit die Stellungnahme <strong>vom</strong> 03.01.2008 sich auf den BP <strong>Dießen</strong> V v - Rogisterstraße bezieht,<br />
wird auf das BP-Verfahren verwiesen. Die Details zum BP können nicht Gegenstand<br />
des FNP-Verfahrens sein.<br />
Fl. Nr. 1033: kartiertes Biotop Nr. 201.3; Streuwiesen und Nasswiesen am Rand des NSG<br />
Seeholz<br />
Fl. Nrn. 1055, 1055/2: auch diese Grundstücke sind (zumindest teilweise) von dem kartierten<br />
Biotop (Nr. 201.1) betroffen.<br />
Diese Flächen wurden von der Landschaftsplanerin überprüft. Der Biotopwert ist noch immer<br />
vorhanden, wenn sich auch die Artenzusammensetzung inzwischen verändert hat. Die Biotopkartierung<br />
wird im FNP nur nachrichtlich übernommen. Die Flächen sind in der Regel<br />
nicht parzellenscharf. Da es sich bei diesen 3 Grundstücken um Flächen in direkter Nachbarschaft<br />
zum NSG Seeholz handelt, sind sie als Pufferzone von besonderem Wert, daher<br />
werden sie als "Flächen mit besonderer ökologischer und gestalterischer Funktion" ausgewiesen.<br />
Der Vorschlag, einen Teilbereich, in den auch Fl. Nr. 1033 fällt, sogar als Landschaftsbestandteil<br />
auszuweisen, ist noch mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />
Die Gemeinde kann im FNP/Landschaftsplan hierzu lediglich Vorschläge unterbreiten. Die<br />
Darstellung im FNP entfaltet noch keinerlei Rechtskraft. Hierfür müsste eine entsprechende<br />
Verordnung durch den Landkreis erlassen werden.<br />
Die derzeitige Darstellung wird aus den vorgenannten Gründen beibehalten. Eine Ausweisung<br />
von Wohnbauland kommt für diese Flächen keinesfalls in Betracht.<br />
Die Gemeinde verwehrt sich nochmals ausdrücklich gegen den Vorwurf eines "Lex N.". Es<br />
geht hier ausschließlich um städtebauliche und landschaftsplanerische Aspekte, die nicht<br />
immer mit den privaten wirtschaftlichen Interessen von Eigentümern in Einklang stehen. Bei<br />
allem Verständnis für die von H. N. mehrfach vorgetragenen historischen Ereignisse, kann<br />
die heutige Gemeinde <strong>Dießen</strong> hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.<br />
Bei der Darstellung der Straßen im FNP-Entwurf werden nur wichtige innerörtliche Erschließungsstraßen<br />
"weiß" hinterlegt. Die übrigen werden in der gleichen Signatur dargestellt wie<br />
die angrenzenden Flächen. Dies hat nichts mit der Qualifikation der jeweiligen Straße zu tun.<br />
Der FNP trifft keine Aussage darüber, ob und wie eine Straße öffentlich gewidmet ist. Die<br />
Darstellung der Rogisterstraße nördlich des Steinigen Grabens ist daher unerheblich.<br />
Bzgl. der Ausweisung des Bereichs östl. der Seiboldstraße/nördl. Steiniger Graben wird auf<br />
die Ausführungen unter Ziff. 3 verwiesen.<br />
Im Bereich des Grundstücks Buchenweg 22 (Fl. Nr. 735/17 Gem. Rieden) wurde der FNP-<br />
Entwurf entsprechend dem BP <strong>Dießen</strong> V n - Reithenweg <strong>vom</strong> 12.02.1998 (Wohnbaufläche)<br />
angepasst. Die städtebauliche Situation ist hier nicht mit dem Bereich nördl. des Steinigen<br />
Grabens vergleichbar, zumal hier keine neue in den Außenbereich ragende Baufläche geschaffen<br />
wird.<br />
Bezüglich der Ausweisungen im Bereich Currypark wird der FNP-Entwurf nochmals überprüft<br />
(siehe auch Ziff. 30.1 Riederau).<br />
(Abstimmung: 24:0 Stimmen)<br />
20. S. S., Schreiben v. 12.04.2010<br />
Fl. Nr. 667/4 Gem. Rieden, Am Seeacker 3<br />
Bezugnahme auf das BP-Verfahren für den Bereich Seeweg-Süd und die damit verbundenen<br />
Änderungen der Landschaft.<br />
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