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HANSA 10-2017

Fährschifffahrt | Brexit | HIPER | Schifffahrt der Zukunft | Börsenbericht | US Ports & Hurricanes | Abwasser | Häfen Niedersachsen | HVAC | Job-Börse | Offshore-Marktkompass

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Schifffahrt | Shipping<br />

Rechtsgrundlagen beim Abfalltransport<br />

Zur Entsorgung der weltweit anfallenden Müllmengen müssen oftmals weite Entfernungen<br />

vom Abfallerzeuger oder Abfallzwischenlager zur Entsorgungsanlage überbrückt werden.<br />

Schiffe eignen sich dafür besonders, es gilt jedoch, gewisse Vorschriften zu beachten<br />

Der Vorteil einer Abfallbeförderung<br />

über den Wasserweg liegt auf der<br />

Hand: Auf einen Lkw können maximal<br />

etwa 30 t Abfälle geladen werden – der<br />

Laderaum eines Schiffes nimmt ein Vielfaches<br />

davon auf.<br />

Befindet sich ein mit Abfall beladenes<br />

Schiff, gleich welcher Nationalität,<br />

innerhalb deutscher Hoheitsgewässer<br />

(»12 sm-Zone« und Binnenwasserstraßen<br />

Deutschlands), haben Schiffsführer<br />

und Reeder einige Besonderheiten<br />

des deutschen Abfallrechts zu beachten.<br />

Dies betriff sowohl die nationalen abfallrechtlichen<br />

Vorschriften als auch die<br />

Bestimmungen zum grenzüberschreitenden<br />

Abfallverbringungsrecht.<br />

Die Abfallbeförderung kann in Form<br />

von Schütt- oder Massengut (beispielsweise<br />

Althölzer, Schrotte), in Containern<br />

(z. B. Altreifen), in Bigbags (Filterstäube<br />

u. ä.) oder auch in Intermediaten Bulk<br />

Containern (IBC) sowie auf Tankschiffen<br />

(z. B. flüssige Altchemikalien) erfolgen.<br />

Schon bei der Definition des Begriffes<br />

»Abfall« treten allerdings erste Schwierigkeiten<br />

auf. Nicht selten kann darüber<br />

gestritten werden, ob ein Stoff oder Gegenstand<br />

(noch oder überhaupt) Abfall<br />

im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und<br />

des Abfallverbringungsrechts ist.<br />

Der Art. 3 Nr. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie<br />

definiert Abfall als »jeden<br />

Stoff oder Gegenstand, dessen sich<br />

sein Besitzer entledigt, entledigen will<br />

oder entledigen muss.« Damit eine EU-<br />

Richtlinie unmittelbare Wirkung in den<br />

Mitgliedsländern der EU entfaltet, bedarf<br />

sie grundsätzlich der Umsetzung<br />

in nationales Recht. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung<br />

für Abfall ist das<br />

durch § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz<br />

(KrWG) geschehen<br />

– durch diesen<br />

Paragraphen ist die<br />

vorstehende Definition der EU-Abfallrahmenrichtlinie<br />

1:1 in nationales Recht<br />

überführt worden.<br />

Das Abfallrecht unterscheidet zwischen<br />

gefährlichen und nicht gefährlichen<br />

Abfällen. Alle Abfälle bzw. Abfallarten,<br />

die in der Verordnung über<br />

das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung<br />

– AVV) mit<br />

einem »*« versehen sind, gelten als gefährlich<br />

(z. B. Säure bildende Aufbereitungsrückstände<br />

aus der Verarbeitung<br />

von sulfidischem Erz, etc.). Alle anderen<br />

Abfälle sind nicht gefährlich im Sinne des<br />

Abfallrechts.<br />

Diese Unterscheidung ist wichtig,<br />

da an die Entsorgung und Überwachung<br />

gefährlicher Abfälle<br />

nach dem Abfallrecht beson-<br />

Abfälle werden vor allem mit Handysize-<br />

Bulkern transportiert<br />

Foto: Torsten Andreas<br />

32 <strong>HANSA</strong> International Maritime Journal – 154. Jahrgang – <strong>2017</strong> – Nr. <strong>10</strong>

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