2 MB - Bad Arolsen
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19. FNP-Änd., Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>, STT Mengeringhausen Umweltbericht<br />
von Fichtenbeständen sind in der Regel keine bedeutenden Fledermauslebensräume<br />
betroffen. In jüngeren Fichtenbeständen (Fichtendickicht) mit sehr hohem Raumwiderstand<br />
können im Allgemeinen nur sporadisch auf Wegen vorbeifliegende Fledermäuse festgestellt<br />
werden.<br />
Zur Verhinderung von baubedingten Tötungen wird im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />
(ITN 2011) empfohlen, die Waldrodung von November bis Mitte Februar außerhalb der<br />
Aktivitätsphasen von Fledermäusen durchzuführen. Diese zeitliche Einschränkung ist im<br />
Zuge des Genehmigungsverfahrens als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme in den<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan aufzunehmen. Nach dem Vermeidungsprinzip soll auf<br />
eine Rodung von Quartierbäumen verzichtet werden.<br />
Neben dem Lebensraumverlust und den baubedingten Tötungen ist für Fledermäuse vor<br />
allem die Schlagwirkung von Windenergieanlagen relevant. Fledermäuse können durch<br />
direkte Kollision mit den Rotoren von Windenergieanlagen oder vermutlich auch durch Unterdruckverhältnisse<br />
im Verwirbelungsbereich (sog. „Barotrauma“) zu Tode kommen. „Eine<br />
Kollisionsmöglichkeit besteht sowohl während der Nahrungssuchflüge als auch während der<br />
kleinräumigen Transferflüge zwischen Quartier und Jagdgebiet, vor allem aber während der<br />
großräumigen Migrationsflüge“ (ITN 2011). Im Allgemeinen ist die Kollisionshäufigkeit und –<br />
wahrscheinlichkeit nach aktuellem Forschungsstand von der Aktivität der Fledermäuse in<br />
Gondelhöhe und somit auch von der Windgeschwindigkeit, dem Monat und der Jahreszeit<br />
abhängig. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />
eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht vollständig ausgeschlossen.<br />
Daher sieht das Gutachten verschiedene artspezifische Vermeidungsmaßnahmen vor.<br />
Hierzu gehört u. a. eine Betriebszeitenkorrektur in den Monaten August und September.<br />
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG kommt<br />
das Fledermauskundliche Fachgutachten (ITN 2011) in seiner abschließenden Beurteilung<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
„Nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) durch Kollision von Fledermäusen mit den<br />
Rotoren der WEA nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist eine<br />
Betriebszeitenkorrektur mit einer Abschaltung der Anlagen in den Nächten des August und<br />
Septembers (01.08.-20.09.) und bei Windgeschwindigkeiten unter 6m/sec erforderlich.<br />
Während eines zweijährigen automatisierten Monitorings in Gondelhöhe in vier der<br />
geplanten Anlagen kann der Betriebsalgorhythmus verändert werden.<br />
Durch die zeitweise Abschaltung kann nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen<br />
Kenntnisstand die Beeinträchtigung für die Fledermausfauna so weit gemindert werden, dass<br />
kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mehr gegeben ist.“<br />
Hinsichtlich der Fledermausfauna beschränken sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
gemäß § 44 BNatSchG zusammenfassend auf den Verlust von Quartieren und die<br />
Annahme von Schlagopfern. Für die eingriffsrelevanten Beeinträchtigungen von Lebensräumen<br />
gemäß § 15 BNatSchG sind in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. BImSchG fledermausspezifische Ausgleichsmaßnahmen<br />
darzustellen und festzusetzen. Diese sind im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />
dargestellt (Verbesserung von Lebensraumstrukturen im Wald, Extensivierungsmaßnahmen<br />
im Wald).<br />
PNL – Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Raiffeisenstr. 5, 35410 Hungen, Tel.: 06402/512540 Seite 28