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2 MB - Bad Arolsen

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19. FNP-Änd., Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>, STT Mengeringhausen Umweltbericht<br />

von Fichtenbeständen sind in der Regel keine bedeutenden Fledermauslebensräume<br />

betroffen. In jüngeren Fichtenbeständen (Fichtendickicht) mit sehr hohem Raumwiderstand<br />

können im Allgemeinen nur sporadisch auf Wegen vorbeifliegende Fledermäuse festgestellt<br />

werden.<br />

Zur Verhinderung von baubedingten Tötungen wird im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />

(ITN 2011) empfohlen, die Waldrodung von November bis Mitte Februar außerhalb der<br />

Aktivitätsphasen von Fledermäusen durchzuführen. Diese zeitliche Einschränkung ist im<br />

Zuge des Genehmigungsverfahrens als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme in den<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan aufzunehmen. Nach dem Vermeidungsprinzip soll auf<br />

eine Rodung von Quartierbäumen verzichtet werden.<br />

Neben dem Lebensraumverlust und den baubedingten Tötungen ist für Fledermäuse vor<br />

allem die Schlagwirkung von Windenergieanlagen relevant. Fledermäuse können durch<br />

direkte Kollision mit den Rotoren von Windenergieanlagen oder vermutlich auch durch Unterdruckverhältnisse<br />

im Verwirbelungsbereich (sog. „Barotrauma“) zu Tode kommen. „Eine<br />

Kollisionsmöglichkeit besteht sowohl während der Nahrungssuchflüge als auch während der<br />

kleinräumigen Transferflüge zwischen Quartier und Jagdgebiet, vor allem aber während der<br />

großräumigen Migrationsflüge“ (ITN 2011). Im Allgemeinen ist die Kollisionshäufigkeit und –<br />

wahrscheinlichkeit nach aktuellem Forschungsstand von der Aktivität der Fledermäuse in<br />

Gondelhöhe und somit auch von der Windgeschwindigkeit, dem Monat und der Jahreszeit<br />

abhängig. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />

eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht vollständig ausgeschlossen.<br />

Daher sieht das Gutachten verschiedene artspezifische Vermeidungsmaßnahmen vor.<br />

Hierzu gehört u. a. eine Betriebszeitenkorrektur in den Monaten August und September.<br />

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG kommt<br />

das Fledermauskundliche Fachgutachten (ITN 2011) in seiner abschließenden Beurteilung<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

„Nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) durch Kollision von Fledermäusen mit den<br />

Rotoren der WEA nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist eine<br />

Betriebszeitenkorrektur mit einer Abschaltung der Anlagen in den Nächten des August und<br />

Septembers (01.08.-20.09.) und bei Windgeschwindigkeiten unter 6m/sec erforderlich.<br />

Während eines zweijährigen automatisierten Monitorings in Gondelhöhe in vier der<br />

geplanten Anlagen kann der Betriebsalgorhythmus verändert werden.<br />

Durch die zeitweise Abschaltung kann nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen<br />

Kenntnisstand die Beeinträchtigung für die Fledermausfauna so weit gemindert werden, dass<br />

kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mehr gegeben ist.“<br />

Hinsichtlich der Fledermausfauna beschränken sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

gemäß § 44 BNatSchG zusammenfassend auf den Verlust von Quartieren und die<br />

Annahme von Schlagopfern. Für die eingriffsrelevanten Beeinträchtigungen von Lebensräumen<br />

gemäß § 15 BNatSchG sind in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. BImSchG fledermausspezifische Ausgleichsmaßnahmen<br />

darzustellen und festzusetzen. Diese sind im Fledermauskundlichen Fachgutachten<br />

dargestellt (Verbesserung von Lebensraumstrukturen im Wald, Extensivierungsmaßnahmen<br />

im Wald).<br />

PNL – Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Raiffeisenstr. 5, 35410 Hungen, Tel.: 06402/512540 Seite 28

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