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ChefHeads-Club-Magazin#01/24

Januar-Ausgabe: | Event-Vorschau: Küchenparty am 30.04.24 im Höerhof | Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen | Köche-Portrait : Zwei Burgherren - Brockel & Schlimbach | Trend-Bericht: Quo vadis Gastro - 7 Trends | Schokoladentrends: Barry Callebaut mit drei Trends | Chocolate Academy: Köln lässt grüßen | Portrait / Interview: Alexandre Bordeaux - Star-Chocolatier- von Anke Sademann

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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />

Bundesarbeitsgericht:<br />

Tarifliche Feiertagszuschläge gelten auch am<br />

Oster- und Pfingstsonntag<br />

Bundesarbeitsgericht: kein gesetzlicher Feiertag, trotzdem tariflicher Feiertagszuschlag:<br />

Arbeitgeber müssen einen tariflichen Feiertagszuschlag in bestimmten Fällen<br />

auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag zahlen. Entscheidend ist, was in den Regelungen<br />

des Tarifvertrags genau steht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.<br />

Der Streitpunkt mag überraschen. Doch in fast allen Bundesländern sind weder der Ostersonntag<br />

noch der Pfingstsonntag amtliche Feiertage. Deshalb hatte das Bundesarbeitsgericht<br />

in früheren Entscheidungen den Anspruch auf die tariflichen Feiertagszuschläge verneint.<br />

Dieses Mal kam es zu einem anderen Ergebnis.<br />

Ostersonntag und Pfingstsonntag:<br />

gewöhnliche Sonntage oder offizielle Feiertage?<br />

Ostermontag und Pfingstmontag zählen in<br />

allen 16 Bundesländern als gesetzliche Feiertage.<br />

Dagegen hat nur Brandenburg auch<br />

den Oster- und Pfingstsonntag als Feiertag<br />

festgelegt. Im Rest der Republik handelt es<br />

sich um gewöhnliche Sonntage, zumindest<br />

gemäß der amtlichen Feiertagsliste. Sie ergibt<br />

sich aus dem jeweiligen Gesetz über Sonnund<br />

Feiertage des Bundeslandes. Diese Einordnung<br />

hat schon häufiger zu Streitfragen<br />

über die Zahlung tariflich vereinbarter Sonnund<br />

Feiertagszuschläge geführt.<br />

Es ging nicht um die Steuerfreiheit der Feiertagszuschläge<br />

Hintergrund des Streits war nicht die Steuerfreiheit<br />

der Zuschläge. Trotz des fehlenden<br />

amtlichen Feiertagsstatus akzeptiert es das<br />

Finanzamt, wenn Arbeitgeber am Oster- und<br />

Pfingstsonntag steuerfreie Feiertagszuschläge<br />

und nicht nur Sonntagszuschläge<br />

bezahlen. Allerdings müssen Arbeitgeber die<br />

Zuschläge nur dann bezahlen, wenn sich das<br />

aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung<br />

oder einem Tarifvertrag ergibt. Eine<br />

gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Vor dem<br />

Bundesarbeitsgericht ging es um ein Unternehmen,<br />

das tariflich zu Sonntags- und Feiertagszuschlägen<br />

verpflichtet war. Damit stellte<br />

sich die Frage, welcher der beiden Zuschläge<br />

für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag<br />

fällig war.

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