ChefHeads-Club-Magazin#01/24
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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />
Bundesarbeitsgericht:<br />
Tarifliche Feiertagszuschläge gelten auch am<br />
Oster- und Pfingstsonntag<br />
Bundesarbeitsgericht: kein gesetzlicher Feiertag, trotzdem tariflicher Feiertagszuschlag:<br />
Arbeitgeber müssen einen tariflichen Feiertagszuschlag in bestimmten Fällen<br />
auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag zahlen. Entscheidend ist, was in den Regelungen<br />
des Tarifvertrags genau steht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.<br />
Der Streitpunkt mag überraschen. Doch in fast allen Bundesländern sind weder der Ostersonntag<br />
noch der Pfingstsonntag amtliche Feiertage. Deshalb hatte das Bundesarbeitsgericht<br />
in früheren Entscheidungen den Anspruch auf die tariflichen Feiertagszuschläge verneint.<br />
Dieses Mal kam es zu einem anderen Ergebnis.<br />
Ostersonntag und Pfingstsonntag:<br />
gewöhnliche Sonntage oder offizielle Feiertage?<br />
Ostermontag und Pfingstmontag zählen in<br />
allen 16 Bundesländern als gesetzliche Feiertage.<br />
Dagegen hat nur Brandenburg auch<br />
den Oster- und Pfingstsonntag als Feiertag<br />
festgelegt. Im Rest der Republik handelt es<br />
sich um gewöhnliche Sonntage, zumindest<br />
gemäß der amtlichen Feiertagsliste. Sie ergibt<br />
sich aus dem jeweiligen Gesetz über Sonnund<br />
Feiertage des Bundeslandes. Diese Einordnung<br />
hat schon häufiger zu Streitfragen<br />
über die Zahlung tariflich vereinbarter Sonnund<br />
Feiertagszuschläge geführt.<br />
Es ging nicht um die Steuerfreiheit der Feiertagszuschläge<br />
Hintergrund des Streits war nicht die Steuerfreiheit<br />
der Zuschläge. Trotz des fehlenden<br />
amtlichen Feiertagsstatus akzeptiert es das<br />
Finanzamt, wenn Arbeitgeber am Oster- und<br />
Pfingstsonntag steuerfreie Feiertagszuschläge<br />
und nicht nur Sonntagszuschläge<br />
bezahlen. Allerdings müssen Arbeitgeber die<br />
Zuschläge nur dann bezahlen, wenn sich das<br />
aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung<br />
oder einem Tarifvertrag ergibt. Eine<br />
gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Vor dem<br />
Bundesarbeitsgericht ging es um ein Unternehmen,<br />
das tariflich zu Sonntags- und Feiertagszuschlägen<br />
verpflichtet war. Damit stellte<br />
sich die Frage, welcher der beiden Zuschläge<br />
für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag<br />
fällig war.