14.01.2024 Aufrufe

ChefHeads-Club-Magazin#01/24

Januar-Ausgabe: | Event-Vorschau: Küchenparty am 30.04.24 im Höerhof | Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen | Köche-Portrait : Zwei Burgherren - Brockel & Schlimbach | Trend-Bericht: Quo vadis Gastro - 7 Trends | Schokoladentrends: Barry Callebaut mit drei Trends | Chocolate Academy: Köln lässt grüßen | Portrait / Interview: Alexandre Bordeaux - Star-Chocolatier- von Anke Sademann

Januar-Ausgabe: | Event-Vorschau: Küchenparty am 30.04.24 im Höerhof | Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen | Köche-Portrait : Zwei Burgherren - Brockel & Schlimbach | Trend-Bericht: Quo vadis Gastro - 7 Trends | Schokoladentrends: Barry Callebaut mit drei Trends | Chocolate Academy: Köln lässt grüßen | Portrait / Interview: Alexandre Bordeaux - Star-Chocolatier- von Anke Sademann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />

Der Streitfall: Arbeit am Ostersonntag in einer Großbäckerei<br />

Die Forderung in dem Prozess betraf lediglich<br />

einen dreistelligen Euro-Betrag. Der Mitarbeiter<br />

einer Großbäckerei im Ruhrgebiet hatte<br />

auf dessen Nachzahlung geklagt, nachdem<br />

er für die Arbeit an Ostersonntag und<br />

Pfingstsonntag nur den tariflichen Sonntagszuschlag<br />

erhielt, nicht aber den Feiertagszuschlag.<br />

Im Betrieb galt ein mit der Gewerkschaft<br />

Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossener<br />

Tarifvertrag. Er sah für die Arbeit an<br />

„hohen Feiertagen“ einen Zuschlag von 200<br />

Prozent vor. Für Sonntagsarbeit ab drei Stunden<br />

sahen die Tarifbestimmungen nur einen<br />

Zuschlag von 50 Prozent vor. Als hohe Feiertage<br />

listete der Tarifvertrag in Klammern<br />

„Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“<br />

auf.<br />

Bis 2016 bezahlte der Arbeitgeber am Pfingstund<br />

Ostersonntag den Feiertagszuschlag.<br />

2017 wurden die beiden Tage dagegen als<br />

gewöhnliche Sonntage behandelt. Dagegen<br />

klagte der Mitarbeiter, der diesen Anspruch<br />

auch für zukünftige Jahre festgeschrieben haben<br />

wollte. Zunächst wies das Arbeitsgericht<br />

Duisburg seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht<br />

Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf<br />

gab ihr jedoch statt. Und auch das Bundesarbeitsgericht<br />

hielt die Forderung nach Feiertagszuschlägen<br />

für berechtigt.<br />

Feiertage im Gesetz und im Tarifvertrag<br />

Ausschlaggebend für das Bundesarbeitsgericht war, dass im Tarifvertrag „Ostern“ und<br />

„Pfingsten“ explizit in der Liste „hoher Feiertage“ genannt wurden, an denen der Feiertagszuschlag<br />

von 200 Prozent zu zahlen war. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe man<br />

unter Ostern und Pfingsten nicht nur den jeweiligen Montag. Das Bundesarbeitsgericht legte<br />

die Formulierung so aus, dass sie auch Pfingstsonntag und Ostersonntag einschloss.<br />

Entscheidend war nach Meinung der Richter die Absicht der Tarifvertragsparteien. Der Tarifvertrag<br />

mit der Gewerkschaft NGG sollte nach Ansicht des BAG die strittigen Sonntage ausdrücklich<br />

und in Abgrenzung zur amtlichen Feiertagsregelung als hohe Feiertage behandeln.<br />

Gleichzeitig sah das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Entscheidung ausdrücklich keinen<br />

Widerspruch zu seinen früheren Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen. Damals hatte es gegen<br />

die Einordnung von Oster- und Pfingstsonntagen als hohe Feiertage entschieden, weil in den<br />

betreffenden Tarifverträgen von den gesetzlichen Feiertagen abweichende Regeln fehlten.<br />

Fazit: Tarifliche Zuschläge an Pfingst- und Ostersonntag hängen vom genauen<br />

Wortlaut ab<br />

Arbeitgeber haben keinen Grund, die jüngste BAG- Entscheidung<br />

zur Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge am Ostersonntag und<br />

am Pfingstsonntag als letztes Wort in allen Fällen zu verstehen. Das<br />

BAG hat sehr deutlich gemacht, dass der exakte Wortlaut der Tarifverträge<br />

darüber entscheidet, ob statt Sonntagszuschlägen Feiertagszuschläge<br />

bezahlt werden müssen. Seine Rechtsprechung zu<br />

dieser Frage hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nicht geändert.<br />

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © miruth_de.<br />

Herzlichen Dank!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!