ChefHeads-Club-Magazin#01/24
Januar-Ausgabe: | Event-Vorschau: Küchenparty am 30.04.24 im Höerhof | Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen | Köche-Portrait : Zwei Burgherren - Brockel & Schlimbach | Trend-Bericht: Quo vadis Gastro - 7 Trends | Schokoladentrends: Barry Callebaut mit drei Trends | Chocolate Academy: Köln lässt grüßen | Portrait / Interview: Alexandre Bordeaux - Star-Chocolatier- von Anke Sademann
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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />
Der Streitfall: Arbeit am Ostersonntag in einer Großbäckerei<br />
Die Forderung in dem Prozess betraf lediglich<br />
einen dreistelligen Euro-Betrag. Der Mitarbeiter<br />
einer Großbäckerei im Ruhrgebiet hatte<br />
auf dessen Nachzahlung geklagt, nachdem<br />
er für die Arbeit an Ostersonntag und<br />
Pfingstsonntag nur den tariflichen Sonntagszuschlag<br />
erhielt, nicht aber den Feiertagszuschlag.<br />
Im Betrieb galt ein mit der Gewerkschaft<br />
Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossener<br />
Tarifvertrag. Er sah für die Arbeit an<br />
„hohen Feiertagen“ einen Zuschlag von 200<br />
Prozent vor. Für Sonntagsarbeit ab drei Stunden<br />
sahen die Tarifbestimmungen nur einen<br />
Zuschlag von 50 Prozent vor. Als hohe Feiertage<br />
listete der Tarifvertrag in Klammern<br />
„Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“<br />
auf.<br />
Bis 2016 bezahlte der Arbeitgeber am Pfingstund<br />
Ostersonntag den Feiertagszuschlag.<br />
2017 wurden die beiden Tage dagegen als<br />
gewöhnliche Sonntage behandelt. Dagegen<br />
klagte der Mitarbeiter, der diesen Anspruch<br />
auch für zukünftige Jahre festgeschrieben haben<br />
wollte. Zunächst wies das Arbeitsgericht<br />
Duisburg seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht<br />
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf<br />
gab ihr jedoch statt. Und auch das Bundesarbeitsgericht<br />
hielt die Forderung nach Feiertagszuschlägen<br />
für berechtigt.<br />
Feiertage im Gesetz und im Tarifvertrag<br />
Ausschlaggebend für das Bundesarbeitsgericht war, dass im Tarifvertrag „Ostern“ und<br />
„Pfingsten“ explizit in der Liste „hoher Feiertage“ genannt wurden, an denen der Feiertagszuschlag<br />
von 200 Prozent zu zahlen war. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe man<br />
unter Ostern und Pfingsten nicht nur den jeweiligen Montag. Das Bundesarbeitsgericht legte<br />
die Formulierung so aus, dass sie auch Pfingstsonntag und Ostersonntag einschloss.<br />
Entscheidend war nach Meinung der Richter die Absicht der Tarifvertragsparteien. Der Tarifvertrag<br />
mit der Gewerkschaft NGG sollte nach Ansicht des BAG die strittigen Sonntage ausdrücklich<br />
und in Abgrenzung zur amtlichen Feiertagsregelung als hohe Feiertage behandeln.<br />
Gleichzeitig sah das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Entscheidung ausdrücklich keinen<br />
Widerspruch zu seinen früheren Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen. Damals hatte es gegen<br />
die Einordnung von Oster- und Pfingstsonntagen als hohe Feiertage entschieden, weil in den<br />
betreffenden Tarifverträgen von den gesetzlichen Feiertagen abweichende Regeln fehlten.<br />
Fazit: Tarifliche Zuschläge an Pfingst- und Ostersonntag hängen vom genauen<br />
Wortlaut ab<br />
Arbeitgeber haben keinen Grund, die jüngste BAG- Entscheidung<br />
zur Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge am Ostersonntag und<br />
am Pfingstsonntag als letztes Wort in allen Fällen zu verstehen. Das<br />
BAG hat sehr deutlich gemacht, dass der exakte Wortlaut der Tarifverträge<br />
darüber entscheidet, ob statt Sonntagszuschlägen Feiertagszuschläge<br />
bezahlt werden müssen. Seine Rechtsprechung zu<br />
dieser Frage hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nicht geändert.<br />
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © miruth_de.<br />
Herzlichen Dank!