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wd Frühling 24

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EXPERTISE STEUERN<br />

Cro<strong>wd</strong>funding<br />

Immer größere Verbreitung findet das Sammeln<br />

von Spendenmitteln über Internetplattformen (z. B.<br />

„GoFundMe“). Aber auch wenn hinter den Begünstigten<br />

echte förderungswürdige Schicksale stehen, sieht das<br />

deutsche Steuerrecht in diesen Fällen keinen Steuerabzug<br />

vor. Begünstigt sind Spenden nur, wenn das Cro<strong>wd</strong>funding<br />

durch eine spendenbegünstigte Institution erfolgt.<br />

Was gilt als Spende?<br />

Steuerlich liegt eine Spende dann vor, wenn die Zuwendung<br />

freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Wer also entweder verpflichtet<br />

ist, eine Zahlung zu leisten oder für die Zuwendung eine<br />

Gegenleistung erhält, darf keinen Steuerabzug geltend machen.<br />

Praktisch treten hier häufig in Zusammenhang mit Privatschulen<br />

oder -kindergärten, aber auch Sportvereinen, in denen der<br />

Spender oder dessen Kinder aktiv sind, Probleme auf. Handelt<br />

es sich bei der Spende in Wirklichkeit um ein verdecktes Entgelt,<br />

darf sich die Zahlung nicht steuermindernd auswirken.<br />

Ein Steuerabzug ist nicht nur dann möglich, wenn Geld gespendet<br />

wird, sondern auch bei Sachzuwendungen. Praktisch<br />

herausfordernd ist in diesem Fall regelmäßig die Bewertung<br />

der Sache, weil für den Spendenabzug der Preis, der bei<br />

Verkauf unter Fremden hätte erzielt werden können, zugrunde<br />

gelegt wird. Der Wert ist dem Finanzamt gegebenenfalls<br />

durch Unterlagen glaubhaft zu machen – was vor allem<br />

bei gebrauchten Gegenständen gar nicht so einfach ist.<br />

Achtung!<br />

Bei Sachspenden aus dem betrieblichen Vermögen<br />

oder bei der Zuwendung von Gesellschaftsanteilen<br />

oder Grundstücken gelten Sonderregelungen.<br />

Kein Spendenabzug ist dagegen möglich, wenn Arbeitszeit in<br />

Form unentgeltlicher Dienstleistungen gespendet wird oder<br />

Gegenstände unentgeltlich überlassen werden. Die steuerliche<br />

Nutzbarkeit kann in diesen Fällen allenfalls mit Hilfe<br />

einer „Aufwandsspende“ erreicht werden.<br />

Vorsicht bei Aufwandsspenden!<br />

In der Praxis wird die so genannte Aufwandsspende<br />

häufig als einfache und „kostenlose“ Möglichkeit der<br />

Belohnung ehrenamtlicher Aktivitäten oder unentgeltlicher<br />

Überlassungen angesehen. Das stimmt aber nur sehr<br />

eingeschränkt! Eine steuerbegünstigte Organisation darf<br />

nämlich nur dann eine Aufwandsspende bescheinigen,<br />

wenn im Vorfeld für die Tätigkeit oder Überlassung ernsthaft<br />

ein Entgelt vereinbart wurde, dies auch hätte bezahlt<br />

werden können und der „Spender“ erst im Nachhinein freiwillig<br />

auf die vereinbarte Vergütung verzichtet. Im Einzelfall<br />

ergibt sich zudem trotz Spendenabzug möglicherweise<br />

kein Vorteil, nämlich dann, wenn die Einnahmen, auf<br />

die später verzichtet wird, steuerpflichtig sind. Der<br />

Steuerabzug neutralisiert in diesem Fall nur die Einnahme<br />

und es ergibt sich im Vergleich zur Unentgeltlichkeit „von<br />

Anfang an“ kein Steuervorteil.<br />

Wer darf Zuwendungsbestätigungen<br />

ausstellen und wer benötigt diese?<br />

Spendenempfänger dürfen so genannte<br />

Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie vom<br />

Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung erhalten<br />

haben (entweder als Freistellungsbescheid, als Anlage zum<br />

Körperschaftsteuerbescheid oder in Form einer Feststellung<br />

nach § 60a AO). Die Zuwendungsbestätigung benötigt der<br />

Spender, um die Spende steuerlich abziehen zu dürfen.<br />

Wichtig ist, dass es für die Bestätigung Vorlagen gibt, die<br />

zu verwenden sind. Die Finanzverwaltung veröffentlicht die<br />

Formulare im Internet, z. B. auf der Seite des Bayerischen<br />

Landesamts für Steuern.<br />

Zuwendungsbestätigungen<br />

müssen nicht ans Finanzamt!<br />

Werden Spenden in der Steuererklärung angegeben, sind<br />

die Zuwendungsbestätigungen aufzubewahren und auf<br />

Anforderung vorzulegen.<br />

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