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EXPERTISE STEUERN<br />
Cro<strong>wd</strong>funding<br />
Immer größere Verbreitung findet das Sammeln<br />
von Spendenmitteln über Internetplattformen (z. B.<br />
„GoFundMe“). Aber auch wenn hinter den Begünstigten<br />
echte förderungswürdige Schicksale stehen, sieht das<br />
deutsche Steuerrecht in diesen Fällen keinen Steuerabzug<br />
vor. Begünstigt sind Spenden nur, wenn das Cro<strong>wd</strong>funding<br />
durch eine spendenbegünstigte Institution erfolgt.<br />
Was gilt als Spende?<br />
Steuerlich liegt eine Spende dann vor, wenn die Zuwendung<br />
freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Wer also entweder verpflichtet<br />
ist, eine Zahlung zu leisten oder für die Zuwendung eine<br />
Gegenleistung erhält, darf keinen Steuerabzug geltend machen.<br />
Praktisch treten hier häufig in Zusammenhang mit Privatschulen<br />
oder -kindergärten, aber auch Sportvereinen, in denen der<br />
Spender oder dessen Kinder aktiv sind, Probleme auf. Handelt<br />
es sich bei der Spende in Wirklichkeit um ein verdecktes Entgelt,<br />
darf sich die Zahlung nicht steuermindernd auswirken.<br />
Ein Steuerabzug ist nicht nur dann möglich, wenn Geld gespendet<br />
wird, sondern auch bei Sachzuwendungen. Praktisch<br />
herausfordernd ist in diesem Fall regelmäßig die Bewertung<br />
der Sache, weil für den Spendenabzug der Preis, der bei<br />
Verkauf unter Fremden hätte erzielt werden können, zugrunde<br />
gelegt wird. Der Wert ist dem Finanzamt gegebenenfalls<br />
durch Unterlagen glaubhaft zu machen – was vor allem<br />
bei gebrauchten Gegenständen gar nicht so einfach ist.<br />
Achtung!<br />
Bei Sachspenden aus dem betrieblichen Vermögen<br />
oder bei der Zuwendung von Gesellschaftsanteilen<br />
oder Grundstücken gelten Sonderregelungen.<br />
Kein Spendenabzug ist dagegen möglich, wenn Arbeitszeit in<br />
Form unentgeltlicher Dienstleistungen gespendet wird oder<br />
Gegenstände unentgeltlich überlassen werden. Die steuerliche<br />
Nutzbarkeit kann in diesen Fällen allenfalls mit Hilfe<br />
einer „Aufwandsspende“ erreicht werden.<br />
Vorsicht bei Aufwandsspenden!<br />
In der Praxis wird die so genannte Aufwandsspende<br />
häufig als einfache und „kostenlose“ Möglichkeit der<br />
Belohnung ehrenamtlicher Aktivitäten oder unentgeltlicher<br />
Überlassungen angesehen. Das stimmt aber nur sehr<br />
eingeschränkt! Eine steuerbegünstigte Organisation darf<br />
nämlich nur dann eine Aufwandsspende bescheinigen,<br />
wenn im Vorfeld für die Tätigkeit oder Überlassung ernsthaft<br />
ein Entgelt vereinbart wurde, dies auch hätte bezahlt<br />
werden können und der „Spender“ erst im Nachhinein freiwillig<br />
auf die vereinbarte Vergütung verzichtet. Im Einzelfall<br />
ergibt sich zudem trotz Spendenabzug möglicherweise<br />
kein Vorteil, nämlich dann, wenn die Einnahmen, auf<br />
die später verzichtet wird, steuerpflichtig sind. Der<br />
Steuerabzug neutralisiert in diesem Fall nur die Einnahme<br />
und es ergibt sich im Vergleich zur Unentgeltlichkeit „von<br />
Anfang an“ kein Steuervorteil.<br />
Wer darf Zuwendungsbestätigungen<br />
ausstellen und wer benötigt diese?<br />
Spendenempfänger dürfen so genannte<br />
Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie vom<br />
Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung erhalten<br />
haben (entweder als Freistellungsbescheid, als Anlage zum<br />
Körperschaftsteuerbescheid oder in Form einer Feststellung<br />
nach § 60a AO). Die Zuwendungsbestätigung benötigt der<br />
Spender, um die Spende steuerlich abziehen zu dürfen.<br />
Wichtig ist, dass es für die Bestätigung Vorlagen gibt, die<br />
zu verwenden sind. Die Finanzverwaltung veröffentlicht die<br />
Formulare im Internet, z. B. auf der Seite des Bayerischen<br />
Landesamts für Steuern.<br />
Zuwendungsbestätigungen<br />
müssen nicht ans Finanzamt!<br />
Werden Spenden in der Steuererklärung angegeben, sind<br />
die Zuwendungsbestätigungen aufzubewahren und auf<br />
Anforderung vorzulegen.<br />
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