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wd Frühling 24

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EXPERTISE STEUERN<br />

Die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen darf dabei nicht<br />

zu sorglos erfolgen, da der Spendenempfänger gegebenenfalls<br />

in Haftung genommen werden kann, wenn es sich bei<br />

der Zuwendung nicht um eine Spende gehandelt hat oder die<br />

Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.<br />

Vereinfachung für Spenden bis 300 €<br />

Auf das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung<br />

kann bei Spenden bis 300 € verzichtet werden. Der<br />

Spendenabzug wird gewährt, wenn sich Name des<br />

Empfängers, Betrag und Datum aus einem Kontoauszug<br />

ergeben. Außerdem muss der Spendenempfänger dem<br />

Spender einen Beleg mit verschiedenen Angaben zukommen<br />

lassen. Dieser muss aber nicht personalisiert versandt<br />

werden, sondern kann ausgelegt oder schriftlichen<br />

Spendenbitten beigefügt werden<br />

Beispiel:<br />

Wir sind wegen der Förderung<br />

von [Angabe des Zwecks]<br />

nach dem [Angabe der Art<br />

des Finanzamtsbescheids]<br />

vom [Datum] spendenbegünstigt.<br />

Es wird bestätigt,<br />

dass Spenden an uns nur zur<br />

Förderung der o. g. Zwecke<br />

verwendet werden.<br />

Neu ab 20<strong>24</strong>:<br />

Das Zuwendungsempfängerregister<br />

Unter https://zer.bzst.de ist seit Januar ein Portal erreichbar,<br />

auf dem zukünftig alle spendenbegünstigten<br />

Organisationen in Deutschland einsehbar sein sollen.<br />

Die Informationen dafür werden von den einzelnen<br />

Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Das<br />

Steuergeheimnis ist insoweit aufgehoben. Für Spender<br />

bietet dies derzeit nur den Vorteil, dass im Zweifelsfall<br />

überprüft werden kann, ob an eine bestimmte<br />

Organisation steuerbegünstigt gespendet werden<br />

kann – wenn sie denn schon erfasst ist; das Register ist<br />

nämlich noch nicht vollständig befüllt. Allen gefällt das<br />

Portal übrigens nicht, gibt es doch keine Möglichkeit, die<br />

Veröffentlichung zu verhindern. So kommt es zu einer<br />

erzwungenen Transparenz für private Organisationen. Die<br />

öffentliche Hand hat dagegen ein Wahlrecht, ob sie mit<br />

ihren gemeinnützigen Bereichen aufgenommen werden<br />

möchte.<br />

Eine echte Digitalisierung ist mit dem Register (noch?)<br />

nicht verbunden. Für den Spendenabzug ist auch<br />

weiterhin allein die Zuwendungsbestätigung maßgeblich.<br />

Perspektivisch sollen aber gemeinnützige<br />

Organisationen erhaltene Spenden an das Portal melden,<br />

sodass die Informationen von dort aus automatisch in die<br />

Steuererklärungen der Spender einfließen können – ohne<br />

weitere Nachweise. Das ist aber Zukunftsmusik.<br />

Ein Beitrag der ATG Allgäuer Treuhand GmbH.<br />

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