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EXPERTISE STEUERN<br />
Die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen darf dabei nicht<br />
zu sorglos erfolgen, da der Spendenempfänger gegebenenfalls<br />
in Haftung genommen werden kann, wenn es sich bei<br />
der Zuwendung nicht um eine Spende gehandelt hat oder die<br />
Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.<br />
Vereinfachung für Spenden bis 300 €<br />
Auf das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung<br />
kann bei Spenden bis 300 € verzichtet werden. Der<br />
Spendenabzug wird gewährt, wenn sich Name des<br />
Empfängers, Betrag und Datum aus einem Kontoauszug<br />
ergeben. Außerdem muss der Spendenempfänger dem<br />
Spender einen Beleg mit verschiedenen Angaben zukommen<br />
lassen. Dieser muss aber nicht personalisiert versandt<br />
werden, sondern kann ausgelegt oder schriftlichen<br />
Spendenbitten beigefügt werden<br />
Beispiel:<br />
Wir sind wegen der Förderung<br />
von [Angabe des Zwecks]<br />
nach dem [Angabe der Art<br />
des Finanzamtsbescheids]<br />
vom [Datum] spendenbegünstigt.<br />
Es wird bestätigt,<br />
dass Spenden an uns nur zur<br />
Förderung der o. g. Zwecke<br />
verwendet werden.<br />
Neu ab 20<strong>24</strong>:<br />
Das Zuwendungsempfängerregister<br />
Unter https://zer.bzst.de ist seit Januar ein Portal erreichbar,<br />
auf dem zukünftig alle spendenbegünstigten<br />
Organisationen in Deutschland einsehbar sein sollen.<br />
Die Informationen dafür werden von den einzelnen<br />
Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Das<br />
Steuergeheimnis ist insoweit aufgehoben. Für Spender<br />
bietet dies derzeit nur den Vorteil, dass im Zweifelsfall<br />
überprüft werden kann, ob an eine bestimmte<br />
Organisation steuerbegünstigt gespendet werden<br />
kann – wenn sie denn schon erfasst ist; das Register ist<br />
nämlich noch nicht vollständig befüllt. Allen gefällt das<br />
Portal übrigens nicht, gibt es doch keine Möglichkeit, die<br />
Veröffentlichung zu verhindern. So kommt es zu einer<br />
erzwungenen Transparenz für private Organisationen. Die<br />
öffentliche Hand hat dagegen ein Wahlrecht, ob sie mit<br />
ihren gemeinnützigen Bereichen aufgenommen werden<br />
möchte.<br />
Eine echte Digitalisierung ist mit dem Register (noch?)<br />
nicht verbunden. Für den Spendenabzug ist auch<br />
weiterhin allein die Zuwendungsbestätigung maßgeblich.<br />
Perspektivisch sollen aber gemeinnützige<br />
Organisationen erhaltene Spenden an das Portal melden,<br />
sodass die Informationen von dort aus automatisch in die<br />
Steuererklärungen der Spender einfließen können – ohne<br />
weitere Nachweise. Das ist aber Zukunftsmusik.<br />
Ein Beitrag der ATG Allgäuer Treuhand GmbH.<br />
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