Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Finanzierung<br />
Aufsicht über die<br />
Fonds<br />
Im Jahr 2007 waren beim TGF rd. 77 % bzw. beim WGF rd. 56 % der<br />
stationären und ambulanten Endkosten 1) durch Abgeltungen aus dem<br />
Fonds gedeckt. Somit wurde die Vorgabe für die Min<strong>des</strong>tdotierung <strong>des</strong><br />
Fondsvolumens sowohl vom TGF als auch WGF erfüllt.<br />
1) <strong>Der</strong> Begriff Endkosten umfasst sämtliche (einschließlich kalkulatorische) im medi‑<br />
zinischen und nicht–medizinischen Bereich von Krankenanstalten aufgetretenen<br />
Kosten.<br />
3.2 <strong>Der</strong> RH vermerkte kritisch, dass die Regelung, wonach zumin<strong>des</strong>t<br />
51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten durch marktmäßige<br />
Umsätze zu finanzieren seien, nicht ausreichend war, um die Vergleich‑<br />
barkeit und Transparenz der Fondskrankenanstaltenfinanzierung zu<br />
erhöhen.<br />
3.3 Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMG erachte es die Festlegung einer Min<strong>des</strong>tdotierung<br />
für LGF als wichtige Maßnahme im Hinblick auf eine einheitliche,<br />
verbindliche Fondsdotierung.<br />
4.1 <strong>Der</strong> TGF unterlag der Aufsicht der Lan<strong>des</strong>regierung. Die Lan<strong>des</strong>re‑<br />
gierung hatte die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass das Tiroler<br />
Gesundheitsfondsgesetz und die in seiner Durchführung erlassenen<br />
Richtlinien sowie die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform ein‑<br />
gehalten werden. <strong>Der</strong> Fonds hatte weiters der Lan<strong>des</strong>regierung auf<br />
Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Überprü‑<br />
fung der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke<br />
und Geschäftsbücher zu gewähren.<br />
<strong>Der</strong> WGF unterstand keiner Aufsicht.<br />
4.2 Da der WGF im Gegensatz zum TGF keiner Aufsicht unterlag, emp‑<br />
fahl der RH dem WGF, eine in die Verwaltung <strong>des</strong> WGF nicht invol‑<br />
vierte Einrichtung mit der Aufsicht <strong>des</strong> WGF zu betrauen. Er vertrat<br />
die Ansicht, dass dies erforderlich wäre, um die Einhaltung der recht‑<br />
lichen Bestimmungen sicherzustellen und die Wirtschaftsführung über‑<br />
prüfen zu können.<br />
4.3 <strong>Der</strong> Wiener Stadtsenat sagte dies in seiner Stellungnahme zu. Ein entsprechender<br />
Regelungsentwurf sei in Ausarbeitung.<br />
148 Wien 2010/2