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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Finanzierung<br />

Aufsicht über die<br />

Fonds<br />

Im Jahr 2007 waren beim TGF rd. 77 % bzw. beim WGF rd. 56 % der<br />

stationären und ambulanten Endkosten 1) durch Abgeltungen aus dem<br />

Fonds gedeckt. Somit wurde die Vorgabe für die Min<strong>des</strong>tdotierung <strong>des</strong><br />

Fondsvolumens sowohl vom TGF als auch WGF erfüllt.<br />

1) <strong>Der</strong> Begriff Endkosten umfasst sämtliche (einschließlich kalkulatorische) im medi‑<br />

zinischen und nicht–medizinischen Bereich von Krankenanstalten aufgetretenen<br />

Kosten.<br />

3.2 <strong>Der</strong> RH vermerkte kritisch, dass die Regelung, wonach zumin<strong>des</strong>t<br />

51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten durch marktmäßige<br />

Umsätze zu finanzieren seien, nicht ausreichend war, um die Vergleich‑<br />

barkeit und Transparenz der Fondskrankenanstaltenfinanzierung zu<br />

erhöhen.<br />

3.3 Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMG erachte es die Festlegung einer Min<strong>des</strong>tdotierung<br />

für LGF als wichtige Maßnahme im Hinblick auf eine einheitliche,<br />

verbindliche Fondsdotierung.<br />

4.1 <strong>Der</strong> TGF unterlag der Aufsicht der Lan<strong>des</strong>regierung. Die Lan<strong>des</strong>re‑<br />

gierung hatte die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass das Tiroler<br />

Gesundheitsfondsgesetz und die in seiner Durchführung erlassenen<br />

Richtlinien sowie die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform ein‑<br />

gehalten werden. <strong>Der</strong> Fonds hatte weiters der Lan<strong>des</strong>regierung auf<br />

Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Überprü‑<br />

fung der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke<br />

und Geschäftsbücher zu gewähren.<br />

<strong>Der</strong> WGF unterstand keiner Aufsicht.<br />

4.2 Da der WGF im Gegensatz zum TGF keiner Aufsicht unterlag, emp‑<br />

fahl der RH dem WGF, eine in die Verwaltung <strong>des</strong> WGF nicht invol‑<br />

vierte Einrichtung mit der Aufsicht <strong>des</strong> WGF zu betrauen. Er vertrat<br />

die Ansicht, dass dies erforderlich wäre, um die Einhaltung der recht‑<br />

lichen Bestimmungen sicherzustellen und die Wirtschaftsführung über‑<br />

prüfen zu können.<br />

4.3 <strong>Der</strong> Wiener Stadtsenat sagte dies in seiner Stellungnahme zu. Ein entsprechender<br />

Regelungsentwurf sei in Ausarbeitung.<br />

148 Wien 2010/2

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