Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Themen <strong>des</strong> Prüfungsverlangens<br />
Einem Vergleich der Strombezugspreisentwicklung in Österreich mit<br />
der in 15 EU–Staaten zufolge, erhöhten sich die durchschnittlichen<br />
Strombezugspreise in Österreich im Vergleich zu denen in den EU–<br />
Staaten stärker. Allerdings blieben dabei die Unterschiede der einzelnen<br />
Staaten insbesondere hinsichtlich ihrer energiewirtschaftlichen<br />
Entwicklung unberücksichtigt, wodurch die Aussagekraft <strong>des</strong> Ländervergleichs<br />
eingeschränkt wird. (TZ 22)<br />
Die im Zuge der Energiemarktliberalisierung gegründete Wien Energie<br />
gehörte zu 100 % zum Konzern der Wiener Stadtwerke und leitete<br />
deren Energiebereich. (TZ 23)<br />
Da das operative Geschäft ausschließlich von den Tochtergesellschaften<br />
betrieben wurde und ein unternehmenspolitisches Gesamtkonzept<br />
für den Wien Energie–Konzern fehlte, stellte sich die Frage nach der<br />
Zweckmäßigkeit der Wien Energie als Zwischenholding innerhalb <strong>des</strong><br />
Wiener Stadtwerke–Konzerns. (TZ 27)<br />
Vergabe der Strom– und Gasbezüge<br />
Um magistratsweit einheitliche Vertragsbedingungen zu schaffen, wurden<br />
mit Wirksamkeit Jänner 2001 (Strom) bzw. April 2002 (Gas) mit<br />
den bisherigen Energieversorgungsunternehmen WIENSTROM GmbH<br />
und WIENGAS GmbH Rahmenverträge abgeschlossen. Die Vertragsparteien<br />
vereinbarten veränderliche Preise, deren Marktangemessenheit<br />
im Zuge von Neuverhandlungen regelmäßig überprüft wurde. Aus vergaberechtlicher<br />
Sicht bestand keine Pflicht zur Kündigung bestehender<br />
Verträge. Die Entscheidung über eine Neuvergabe lag im Ermessen<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Auftraggebers. (TZ 34, 35)<br />
<strong>Der</strong> Auftragnehmerwechsel <strong>des</strong> Wiener Krankenanstaltenverbun<strong>des</strong> für<br />
seine Großkunden (Allgemeines Krankenhaus und Sozialmedizinisches<br />
Zentrum Ost) stellte eine wesentliche Vertragsänderung dar. Nachdem<br />
jedoch die Vertragsparteien die Möglichkeit der Rechtsnachfolge im Vertrag<br />
vom 29. Juli 2002 ausdrücklich vereinbart hatten, war nach Ansicht<br />
<strong>des</strong> RH ein neuerliches Vergabeverfahren nicht geboten. (TZ 36)<br />
Die Vorgangsweise von Wiener Wohnen bei der Kündigung <strong>des</strong> Gasliefervertrags<br />
im Jahr 2005 erachtete der RH als vergaberechtlich unproblematisch,<br />
weil der Auftragnehmer im Rahmen der Kündigung von<br />
einem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch machte und die einzelnen<br />
Energielieferverträge auch ohne Rabattbestimmungen exekutierbar<br />
sind. (TZ 35)<br />
84 Wien 2010/2