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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Themen <strong>des</strong> Prüfungsverlangens<br />

Einem Vergleich der Strombezugspreisentwicklung in Österreich mit<br />

der in 15 EU–Staaten zufolge, erhöhten sich die durchschnittlichen<br />

Strombezugspreise in Österreich im Vergleich zu denen in den EU–<br />

Staaten stärker. Allerdings blieben dabei die Unterschiede der einzelnen<br />

Staaten insbesondere hinsichtlich ihrer energiewirtschaftlichen<br />

Entwicklung unberücksichtigt, wodurch die Aussagekraft <strong>des</strong> Ländervergleichs<br />

eingeschränkt wird. (TZ 22)<br />

Die im Zuge der Energiemarktliberalisierung gegründete Wien Energie<br />

gehörte zu 100 % zum Konzern der Wiener Stadtwerke und leitete<br />

deren Energiebereich. (TZ 23)<br />

Da das operative Geschäft ausschließlich von den Tochtergesellschaften<br />

betrieben wurde und ein unternehmenspolitisches Gesamtkonzept<br />

für den Wien Energie–Konzern fehlte, stellte sich die Frage nach der<br />

Zweckmäßigkeit der Wien Energie als Zwischenholding innerhalb <strong>des</strong><br />

Wiener Stadtwerke–Konzerns. (TZ 27)<br />

Vergabe der Strom– und Gasbezüge<br />

Um magistratsweit einheitliche Vertragsbedingungen zu schaffen, wurden<br />

mit Wirksamkeit Jänner 2001 (Strom) bzw. April 2002 (Gas) mit<br />

den bisherigen Energieversorgungsunternehmen WIENSTROM GmbH<br />

und WIENGAS GmbH Rahmenverträge abgeschlossen. Die Vertragsparteien<br />

vereinbarten veränderliche Preise, deren Marktangemessenheit<br />

im Zuge von Neuverhandlungen regelmäßig überprüft wurde. Aus vergaberechtlicher<br />

Sicht bestand keine Pflicht zur Kündigung bestehender<br />

Verträge. Die Entscheidung über eine Neuvergabe lag im Ermessen<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Auftraggebers. (TZ 34, 35)<br />

<strong>Der</strong> Auftragnehmerwechsel <strong>des</strong> Wiener Krankenanstaltenverbun<strong>des</strong> für<br />

seine Großkunden (Allgemeines Krankenhaus und Sozialmedizinisches<br />

Zentrum Ost) stellte eine wesentliche Vertragsänderung dar. Nachdem<br />

jedoch die Vertragsparteien die Möglichkeit der Rechtsnachfolge im Vertrag<br />

vom 29. Juli 2002 ausdrücklich vereinbart hatten, war nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> RH ein neuerliches Vergabeverfahren nicht geboten. (TZ 36)<br />

Die Vorgangsweise von Wiener Wohnen bei der Kündigung <strong>des</strong> Gasliefervertrags<br />

im Jahr 2005 erachtete der RH als vergaberechtlich unproblematisch,<br />

weil der Auftragnehmer im Rahmen der Kündigung von<br />

einem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch machte und die einzelnen<br />

Energielieferverträge auch ohne Rabattbestimmungen exekutierbar<br />

sind. (TZ 35)<br />

84 Wien 2010/2

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