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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Geschäftsführerverträge<br />

Vertragsschablonenverordnung<br />

6.2 Gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz hatte der Besetzung der Leitungsorgane<br />

der TINA VIENNA eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.<br />

Diese erfolgte nicht. Ausnahmen zum Ausschreibungsverfahren,<br />

insbesondere für den Fall unentgeltlicher Tätigkeit der Leitungsorgane,<br />

enthält das Gesetz nicht.<br />

<strong>Der</strong> RH stellte weiters kritisch fest, dass ein Geschäftsführer seine Leitungsfunktion<br />

ohne Geschäftsführervertrag mit der TINA VIENNA ausübte.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl der TINA VIENNA, zukünftig die Bestellung von Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> Leitungsorgans öffentlich auszuschreiben und auf Basis<br />

der Ausschreibung mit den Geschäftsführern gesonderte Geschäftsführerverträge<br />

abzuschließen.<br />

6.3 Die TINA VIENNA und der Wiener Stadtsenat sagten dies zu.<br />

7.1 Die Bun<strong>des</strong>regierung erließ 1998 eine Verordnung betreffend die Vertragsschablonen<br />

gemäß §§ 6 und 7 <strong>des</strong> Stellenbesetzungsgesetzes (Vertragsschablonenverordnung).<br />

Diese Verordnung legt in standardisierter<br />

Weise fest, welche Vertragselemente in die Verträge zur Besetzung von<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Weiters<br />

wird geregelt, auf welche Parameter bei der inhaltlichen Ausgestaltung<br />

der Verträge Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung gilt für<br />

alle Unternehmen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen und an<br />

denen die finanzielle Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gleich groß oder größer<br />

ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften.<br />

Für andere, dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegende Unternehmen<br />

enthält das Stellenbesetzungsgesetz in § 8 eine Ermächtigung für die<br />

Lan<strong>des</strong>gesetzgebung, gleichartige Regelungen zu erlassen. Die Bun<strong>des</strong>hauptstadt<br />

Wien hatte keine diesbezüglichen Regelungen erlassen.<br />

Die Geschäftsführerverträge mit der TINA VIENNA waren — insbesondere<br />

im Hinblick auf die gleichzeitig bestehenden Dienstverträge zu<br />

einer Gebietskörperschaft bzw. deren Unternehmen — nicht nach der<br />

Vertragsschablonenverordnung konzipiert. So waren z.B.<br />

– keine Befristungen der Verträge von längstens fünf Jahren,<br />

– keine genaue Umschreibung <strong>des</strong> Inhalts der Tätigkeit, insbesondere<br />

der Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Geschäftsführer,<br />

220 Wien 2010/2

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