Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Geschäftsführerverträge<br />
Vertragsschablonenverordnung<br />
6.2 Gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz hatte der Besetzung der Leitungsorgane<br />
der TINA VIENNA eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.<br />
Diese erfolgte nicht. Ausnahmen zum Ausschreibungsverfahren,<br />
insbesondere für den Fall unentgeltlicher Tätigkeit der Leitungsorgane,<br />
enthält das Gesetz nicht.<br />
<strong>Der</strong> RH stellte weiters kritisch fest, dass ein Geschäftsführer seine Leitungsfunktion<br />
ohne Geschäftsführervertrag mit der TINA VIENNA ausübte.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl der TINA VIENNA, zukünftig die Bestellung von Mitgliedern<br />
<strong>des</strong> Leitungsorgans öffentlich auszuschreiben und auf Basis<br />
der Ausschreibung mit den Geschäftsführern gesonderte Geschäftsführerverträge<br />
abzuschließen.<br />
6.3 Die TINA VIENNA und der Wiener Stadtsenat sagten dies zu.<br />
7.1 Die Bun<strong>des</strong>regierung erließ 1998 eine Verordnung betreffend die Vertragsschablonen<br />
gemäß §§ 6 und 7 <strong>des</strong> Stellenbesetzungsgesetzes (Vertragsschablonenverordnung).<br />
Diese Verordnung legt in standardisierter<br />
Weise fest, welche Vertragselemente in die Verträge zur Besetzung von<br />
Mitgliedern <strong>des</strong> Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Weiters<br />
wird geregelt, auf welche Parameter bei der inhaltlichen Ausgestaltung<br />
der Verträge Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung gilt für<br />
alle Unternehmen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen und an<br />
denen die finanzielle Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gleich groß oder größer<br />
ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften.<br />
Für andere, dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegende Unternehmen<br />
enthält das Stellenbesetzungsgesetz in § 8 eine Ermächtigung für die<br />
Lan<strong>des</strong>gesetzgebung, gleichartige Regelungen zu erlassen. Die Bun<strong>des</strong>hauptstadt<br />
Wien hatte keine diesbezüglichen Regelungen erlassen.<br />
Die Geschäftsführerverträge mit der TINA VIENNA waren — insbesondere<br />
im Hinblick auf die gleichzeitig bestehenden Dienstverträge zu<br />
einer Gebietskörperschaft bzw. deren Unternehmen — nicht nach der<br />
Vertragsschablonenverordnung konzipiert. So waren z.B.<br />
– keine Befristungen der Verträge von längstens fünf Jahren,<br />
– keine genaue Umschreibung <strong>des</strong> Inhalts der Tätigkeit, insbesondere<br />
der Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Geschäftsführer,<br />
220 Wien 2010/2