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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Wien<br />

Verrechnung ausländischer Gastpatienten Teilbereiche der Gesundheitsreform 2005<br />

mit Länderaspekten in Tirol und Wien<br />

Kostendeckungsgrad<br />

32.2 <strong>Der</strong> RH bemängelte, dass der TGF im Gegensatz zum WGF auf Patien‑<br />

tenebene nicht feststellen konnte, ob bzw. in welcher Höhe die gegen‑<br />

über ausländischen Versicherungsträgern geltend gemachten Forde‑<br />

rungen erstattet worden waren. Für den RH war es weder zweckmäßig<br />

noch vertretbar, dass die Aufteilung der Entgelte auf die Fondskran‑<br />

kenanstalten aufgrund eines vom TGF festgelegten Verteilungsschlüs‑<br />

sels erfolgte.<br />

<strong>Der</strong> RH vertrat die Ansicht, dass eine patientenbezogene Zuordnung der<br />

Erstattungsentgelte die Basis für einen nachvollziehbaren Zahlungs‑<br />

vollzug und für ein funktionieren<strong>des</strong> Mahnwesen bildete. Er empfahl<br />

dem TGF, auf die Sicherstellung einer lückenlosen Information über<br />

erstattete Entgelte im Wege <strong>des</strong> Hauptverbands der Sozialversiche‑<br />

rungsträger und der Tiroler Gebietskrankenkasse hinzuwirken und in<br />

Abstimmung mit der Tiroler Gebietskrankenkasse das Verrechnungs‑<br />

system dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine patientenbezogene<br />

Auswertung der offenen Erstattungen möglich wird.<br />

32.3 Laut Stellungnahme der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung würden zum Teil Akontozahlungen<br />

ohne Personenbezug geleistet. Im ambulanten Bereich seien<br />

darüber hinaus personenbezogene Rückmeldungen über die Zahlungseingänge<br />

seitens der Sozialversicherung derzeit nicht vorgesehen. Mittelfristig<br />

müsse daher darauf hingewirkt werden, dass bei Endabrechnungen<br />

mit den ausländischen Sozialversicherungsträgern auch personenbezogene<br />

Rückmeldungen über die Zahlungseingänge erfolgten.<br />

33.1 Sowohl die Reformvereinbarung 2005 als auch die gemeinschafts‑<br />

rechtlichen Rechtsgrundlagen sahen vor, dass die Behandlungskos‑<br />

ten für Gastpatienten wie für österreichische Versicherte abzurechnen<br />

waren.<br />

Die Höhe der Kostenerstattungen hatte somit den im Rahmen der LKF–<br />

Abrechnung verrechenbaren Entgelten zu entsprechen und hing damit<br />

von der Mittelausstattung der LGF ab. Da beim WGF die Behandlungs‑<br />

kosten jedoch nicht in voller Höhe über den Fonds abgerechnet wurden,<br />

konnte der WGF gegenüber den ausländischen Versicherungsträgern<br />

nicht die vollen Kosten geltend machen. <strong>Der</strong> Einnahmenverzicht zu<br />

Lasten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Wien betrug nach Schätzungen <strong>des</strong> RH rd. 4,3 Mill.<br />

EUR.<br />

Laut Auskunft <strong>des</strong> Hauptverbands der Sozialversicherungsträger werde<br />

die Möglichkeit, die nicht über die LGF finanzierten Betriebsabgangs‑<br />

deckungen anteilig gegenüber den ausländischen Versicherungsträ‑<br />

gern zu verrechnen, derzeit auf EU–Ebene diskutiert.<br />

Wien 2010/2 181

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