Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Wien<br />
Verrechnung ausländischer Gastpatienten Teilbereiche der Gesundheitsreform 2005<br />
mit Länderaspekten in Tirol und Wien<br />
Kostendeckungsgrad<br />
32.2 <strong>Der</strong> RH bemängelte, dass der TGF im Gegensatz zum WGF auf Patien‑<br />
tenebene nicht feststellen konnte, ob bzw. in welcher Höhe die gegen‑<br />
über ausländischen Versicherungsträgern geltend gemachten Forde‑<br />
rungen erstattet worden waren. Für den RH war es weder zweckmäßig<br />
noch vertretbar, dass die Aufteilung der Entgelte auf die Fondskran‑<br />
kenanstalten aufgrund eines vom TGF festgelegten Verteilungsschlüs‑<br />
sels erfolgte.<br />
<strong>Der</strong> RH vertrat die Ansicht, dass eine patientenbezogene Zuordnung der<br />
Erstattungsentgelte die Basis für einen nachvollziehbaren Zahlungs‑<br />
vollzug und für ein funktionieren<strong>des</strong> Mahnwesen bildete. Er empfahl<br />
dem TGF, auf die Sicherstellung einer lückenlosen Information über<br />
erstattete Entgelte im Wege <strong>des</strong> Hauptverbands der Sozialversiche‑<br />
rungsträger und der Tiroler Gebietskrankenkasse hinzuwirken und in<br />
Abstimmung mit der Tiroler Gebietskrankenkasse das Verrechnungs‑<br />
system dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine patientenbezogene<br />
Auswertung der offenen Erstattungen möglich wird.<br />
32.3 Laut Stellungnahme der Tiroler Lan<strong>des</strong>regierung würden zum Teil Akontozahlungen<br />
ohne Personenbezug geleistet. Im ambulanten Bereich seien<br />
darüber hinaus personenbezogene Rückmeldungen über die Zahlungseingänge<br />
seitens der Sozialversicherung derzeit nicht vorgesehen. Mittelfristig<br />
müsse daher darauf hingewirkt werden, dass bei Endabrechnungen<br />
mit den ausländischen Sozialversicherungsträgern auch personenbezogene<br />
Rückmeldungen über die Zahlungseingänge erfolgten.<br />
33.1 Sowohl die Reformvereinbarung 2005 als auch die gemeinschafts‑<br />
rechtlichen Rechtsgrundlagen sahen vor, dass die Behandlungskos‑<br />
ten für Gastpatienten wie für österreichische Versicherte abzurechnen<br />
waren.<br />
Die Höhe der Kostenerstattungen hatte somit den im Rahmen der LKF–<br />
Abrechnung verrechenbaren Entgelten zu entsprechen und hing damit<br />
von der Mittelausstattung der LGF ab. Da beim WGF die Behandlungs‑<br />
kosten jedoch nicht in voller Höhe über den Fonds abgerechnet wurden,<br />
konnte der WGF gegenüber den ausländischen Versicherungsträgern<br />
nicht die vollen Kosten geltend machen. <strong>Der</strong> Einnahmenverzicht zu<br />
Lasten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Wien betrug nach Schätzungen <strong>des</strong> RH rd. 4,3 Mill.<br />
EUR.<br />
Laut Auskunft <strong>des</strong> Hauptverbands der Sozialversicherungsträger werde<br />
die Möglichkeit, die nicht über die LGF finanzierten Betriebsabgangs‑<br />
deckungen anteilig gegenüber den ausländischen Versicherungsträ‑<br />
gern zu verrechnen, derzeit auf EU–Ebene diskutiert.<br />
Wien 2010/2 181