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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Gebührenhaushalte Kanal, Wasser, Abfall<br />

Valorisierungsgesetz<br />

Wien<br />

Stadt Wien; Wasser–, Kanal– und<br />

Müllgebühren sowie Energiepreise<br />

46.1 Gemäß § 88 Abs. 3a der Verfassung der Bun<strong>des</strong>hauptstadt Wien 1)<br />

konnte der Gemeinderat eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen<br />

öffentlich–rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen<br />

Entgelten für Leistungen der Gemeinde beschließen. <strong>Der</strong> hiefür festgelegte<br />

Schwellenwert von 3,0 % orientierte sich am Verbraucherpreisindex<br />

2005. Wenn der Gemeinderat eine Wertsicherung beschloss, war<br />

es Aufgabe <strong>des</strong> Magistrats zu prüfen, ob der Schwellenwert über– oder<br />

unterschritten wurde. Führte die Prüfung zu einer Über– oder Unterschreitung<br />

<strong>des</strong> Schwellenwerts, hatte der Magistrat die jeweils wertgesicherten<br />

Abgaben, sonstigen Geldleistungen oder Entgelte entsprechend<br />

anzupassen.<br />

1) LGBl. 28/1968 i.d.g.F.<br />

Die Verordnungen, mit denen der Gemeinderat die Kanalgebührenordnung<br />

1988, den Müllabfuhrabgabetarif 2002 und die Wassergebührenordnung<br />

1990 entsprechend dem Valorisierungsgesetz änderte, wurden<br />

im November 2007 im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht<br />

und traten am 1. Jänner 2008 in Kraft.<br />

Im Gemeinderat gab es von Juni bis Dezember 2008 vier Resolutions–<br />

und Beschlussanträge betreffend die Rücknahme, die Aussetzung oder<br />

Senkung von Gebührenerhöhungen seitens der Oppositionsparteien.<br />

Begründet wurden die Anträge einerseits durch bereits in den Vorjahren<br />

erfolgte Preiserhöhungen von bis zu 28 % und andererseits mit der<br />

Verwendung der Gebührenüberschüsse im allgemeinen Budget. Diese<br />

Anträge lehnte der Gemeinderat ab.<br />

Im Dezember 2008 beschloss der Gemeinderat auf Antrag der Regierungspartei,<br />

die sich aus dem Valorisierungsgesetz ergebende Erhöhung<br />

der Wassergebühren auszusetzen. Ein neuer Vergleichswert für<br />

eine erstmalige Valorisierung sollte zum 1. Jänner 2009 festgesetzt<br />

werden. Begründet wurde die Aussetzung damit, dass die Auswirkungen<br />

eines drohenden Wirtschaftsabschwungs so gering wie möglich<br />

zu halten und Mehrbelastungen für die Bevölkerung zu vermeiden<br />

wären. Zudem waren auch wirtschaftlich keine gravierenden Gründe<br />

gegeben, die eine Anhebung der Wassergebühren per 1. Jänner 2009<br />

rechtfertigten.<br />

46.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte die Aussetzung der automatischen Anpassung der<br />

Wassergebühren für das Jahr 2009, zumal in diesem Bereich Überschüsse<br />

erwirtschaftet wurden und diese darüber hinaus durch eine<br />

nicht widmungsgemäße Verwendung entzogen wurden.<br />

Wien 2010/2 71

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