Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Gebührenhaushalte Kanal, Wasser, Abfall<br />
Valorisierungsgesetz<br />
Wien<br />
Stadt Wien; Wasser–, Kanal– und<br />
Müllgebühren sowie Energiepreise<br />
46.1 Gemäß § 88 Abs. 3a der Verfassung der Bun<strong>des</strong>hauptstadt Wien 1)<br />
konnte der Gemeinderat eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen<br />
öffentlich–rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen<br />
Entgelten für Leistungen der Gemeinde beschließen. <strong>Der</strong> hiefür festgelegte<br />
Schwellenwert von 3,0 % orientierte sich am Verbraucherpreisindex<br />
2005. Wenn der Gemeinderat eine Wertsicherung beschloss, war<br />
es Aufgabe <strong>des</strong> Magistrats zu prüfen, ob der Schwellenwert über– oder<br />
unterschritten wurde. Führte die Prüfung zu einer Über– oder Unterschreitung<br />
<strong>des</strong> Schwellenwerts, hatte der Magistrat die jeweils wertgesicherten<br />
Abgaben, sonstigen Geldleistungen oder Entgelte entsprechend<br />
anzupassen.<br />
1) LGBl. 28/1968 i.d.g.F.<br />
Die Verordnungen, mit denen der Gemeinderat die Kanalgebührenordnung<br />
1988, den Müllabfuhrabgabetarif 2002 und die Wassergebührenordnung<br />
1990 entsprechend dem Valorisierungsgesetz änderte, wurden<br />
im November 2007 im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht<br />
und traten am 1. Jänner 2008 in Kraft.<br />
Im Gemeinderat gab es von Juni bis Dezember 2008 vier Resolutions–<br />
und Beschlussanträge betreffend die Rücknahme, die Aussetzung oder<br />
Senkung von Gebührenerhöhungen seitens der Oppositionsparteien.<br />
Begründet wurden die Anträge einerseits durch bereits in den Vorjahren<br />
erfolgte Preiserhöhungen von bis zu 28 % und andererseits mit der<br />
Verwendung der Gebührenüberschüsse im allgemeinen Budget. Diese<br />
Anträge lehnte der Gemeinderat ab.<br />
Im Dezember 2008 beschloss der Gemeinderat auf Antrag der Regierungspartei,<br />
die sich aus dem Valorisierungsgesetz ergebende Erhöhung<br />
der Wassergebühren auszusetzen. Ein neuer Vergleichswert für<br />
eine erstmalige Valorisierung sollte zum 1. Jänner 2009 festgesetzt<br />
werden. Begründet wurde die Aussetzung damit, dass die Auswirkungen<br />
eines drohenden Wirtschaftsabschwungs so gering wie möglich<br />
zu halten und Mehrbelastungen für die Bevölkerung zu vermeiden<br />
wären. Zudem waren auch wirtschaftlich keine gravierenden Gründe<br />
gegeben, die eine Anhebung der Wassergebühren per 1. Jänner 2009<br />
rechtfertigten.<br />
46.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte die Aussetzung der automatischen Anpassung der<br />
Wassergebühren für das Jahr 2009, zumal in diesem Bereich Überschüsse<br />
erwirtschaftet wurden und diese darüber hinaus durch eine<br />
nicht widmungsgemäße Verwendung entzogen wurden.<br />
Wien 2010/2 71