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Download der Chronik als PDF - VR Genossenschaftsbank Fulda eG

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48<br />

Schalterhalle in <strong>Fulda</strong> in den 60er Jahren<br />

senschaft – den Mitglie<strong>der</strong>n des Vereinsbezirks erhalten<br />

bleiben. Die „ganze Geschäftsführung des<br />

Vereins“ hatte „stets im Auge (zu) behalten“, dass<br />

„durch die materielle Hebung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

<strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> hauptsächlich auch die sittliche<br />

Hebung des letzteren bezweckt wird“.<br />

Paragraf drei des Statuts regelte den Vereinsbezirk,<br />

aus welchem dispositionsfähige Personen<br />

dem Verein beitreten durften.<br />

Im Paragrafen fünf wurde <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

geregelt (Tod, Umzug, Austrittserklärung,<br />

Ausschließung). Der Ausschluss von Genossen<br />

war möglich, wenn sie mit <strong>der</strong> Einzahlung <strong>der</strong><br />

Geschäftsanteile in Verzug waren, einer an<strong>der</strong>en<br />

auf unbeschränkter Haft- und Nachschusspfl icht<br />

beruhenden Kreditgenossenschaft <strong>als</strong> Mitglied<br />

beitraten o<strong>der</strong> sich auf Geschäfte mit Personen<br />

einließen, die in den Augen des Vorstandes <strong>als</strong><br />

Wucherer galten.<br />

Paragraf sechs des Statuts sah vor, dass weibliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> an den Versammlungen nicht teilnehmen<br />

durften. Bei <strong>der</strong> Beschaffung und Verwendung<br />

<strong>der</strong> Vereinsmittel sah <strong>der</strong> Paragraf 29 vor,<br />

dass alle mit irgendeiner Gefahr verbundenen<br />

Geschäfte ausdrücklich verboten sind.<br />

Unmittelbar mit <strong>der</strong> Errichtung des Statuts trat<br />

die Grün<strong>der</strong>versammlung zur ersten Generalver-<br />

sammlung zusammen. Es erfolgte die Wahl des<br />

Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Rechners.<br />

Im Weiteren wurden die wesentlichen Rahmenbedingungen<br />

festgelegt. Hierzu zählten unter an<strong>der</strong>em<br />

die Höhe <strong>der</strong> Kaution, die vom Rechner<br />

bei Annahme seines Amtes zu leisten war, die<br />

Minimalhöhe <strong>der</strong> Spareinlagen, die „Convention<strong>als</strong>trafe“<br />

wegen eines unentschuldigten Fernbleibens<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von den Sitzungen <strong>der</strong> Generalversammlung,<br />

die Höhe des Gesamtbetrages<br />

von Darlehen an ein Mitglied, die „Convention<strong>als</strong>trafe“<br />

für Nichteinhaltung <strong>der</strong> Stillschweigeverpfl<br />

ichtung durch die Verwaltungsorgane, <strong>der</strong> Beitritt<br />

zum Generalanwaltschaftsverband ländlicher<br />

Genossenschaften für Deutschland und <strong>der</strong> Beitritt<br />

zur landwirtschaftlichen Central-Darlehenskasse<br />

für Deutschland.<br />

Wie wichtig den Vereinen die sittliche Komponente<br />

ihrer Satzung war, zeigt sich in folgendem<br />

Beispiel: So schloss <strong>der</strong> Wüstensachsener Darlehenskassenverein<br />

1922 ein Mitglied aus, weil dieses<br />

„sonntags während des Hauptgottesdienstes“<br />

mit dem Heuwagen durchs Dorf gefahren war und<br />

sich somit eine „grobe Sonntagsentheiligung“ zu-<br />

schulden hatte kommen lassen.<br />

Die Spar- und Darlehenskassen avancierten rasch<br />

zu einem Mittelpunkt des dörfl ichen Geschehens.

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