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Dokument 1.pdf (1.378 KB) - MADOC - Universität Mannheim

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Ebenfalls ist durch die Komplexität der Systeme und die große Bandbreite der Nutzung<br />

personenbezogener Daten über Managementebenen und Funktionsbereiche keineswegs<br />

sichergestellt, dass sich Betroffene über Zugriff und Analyse ihrer Daten vollständig<br />

informieren und diese kontrollieren können. Auch die Gewährleistung der Integrität ist<br />

problematisch, da es bei der Zusammenführung der Daten zu Fehlern oder Fehlinterpretationen<br />

kommen kann, diese bei der Analyse zusätzlich falsch ausgewertet werden oder bei<br />

der Weitergabe erneut Fehler auftreten können. 457<br />

Maßnahmen, um die Konformität des DWS mit dem Datenschutz zu erhöhen, sollten<br />

DWS-übergreifend angelegt werden, da auch die Gefährdungen nicht isoliert betrachtet<br />

werden können. Aus den oben dargestellten Gründen fällt es schwer, eine Einwilligung der<br />

Betroffenen zu erreichen. 458 Daher können als grundlegende Maßnahmen die genaue<br />

Überprüfung der Notwendigkeit der Datenübernahme aus den operativen Systemen und die<br />

Anonymisierung der personenbezogenen Daten gesehen werden, 459 da durch die fehlende<br />

Zuordenbarkeit zu einzelnen Personen der Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

datenschutzrechtlich dann legal wäre. 460<br />

Zur Beuteilung, ob eine Anonymisierung vorliegt, wird der Aufwand herangezogen, der<br />

notwendig ist, um einen Personenbezug wieder herzustellen (vgl. § 3 VI BDSG). Dabei<br />

lassen sich für die Anonymität verschiedene Grade entwickeln. Sollte eine Identifizierung<br />

wirklich unmöglich sein, da der Personenbezug fehlt, so entfällt auch die Anwendbarkeit<br />

des BDSG. Kann dies nicht erreicht werden, d.h. ist der Personenbezug prinzipiell<br />

vorhanden jedoch nicht offensichtlich, so sind die Daten nur faktisch anonymisiert. Hier ist<br />

das Herstellen eines Personenbezugs im Vergleich zu den gewonnenen Informationen zu<br />

aufwändig oder Alternativmethoden sind einfacher. 461 Der minimale Aufwand als Anzahl<br />

der notwendigen Verfahrensschritte zur Deanonymisierung gibt Auskunft darüber, ob eine<br />

faktische Anonymisierung vorliegt. Ist diese ausreichend hoch, so ist das DWS (faktisch)<br />

sicher, gleichwohl können Verfahren existieren die Daten unter hohem Aufwand Personen<br />

zuordnen. Geringe maximal erforderliche Anstrengungen müssen jedoch dazu führen, dass<br />

die Daten nicht als faktisch anonymisiert gelten. Diese juristische Beurteilung muss auch<br />

das Wissen des Angreifers berücksichtigen. Da die durch das DWS angesprochene<br />

Nutzergruppe nicht zu den mathematischen Experten zu zählen ist, kann diese lediglich<br />

457<br />

Vgl. Hafner, M. (2003), S.155ff.<br />

458<br />

So auch vgl. Sinz, E./ Plaha, M./ Ulbrich-vom Ende, A. (2002), S.9.<br />

459<br />

Vgl. Hafner, M. (2003), S.158; Sinz, E./ Plaha, M./ Ulbrich-vom Ende, A. (2002), S.3.<br />

460<br />

Vgl. Sinz, E./ Plaha, M./ Ulbrich-vom Ende, A. (2002), S.6.<br />

461<br />

Letzter Fall richtet sich auf einen Angriff der DWS-Struktur und wurde im Abschnitt zur<br />

Datensicherheit näher behandelt.

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