28.01.2013 Aufrufe

PDF-Ausgabe kann hier kostenlos ... - Ablaze Magazin

PDF-Ausgabe kann hier kostenlos ... - Ablaze Magazin

PDF-Ausgabe kann hier kostenlos ... - Ablaze Magazin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ein Kunstwerk – dazu gehört selbstverständlich<br />

auch eine Musikveröffentlichung – bei einem Kriminalbeamten<br />

oder Staatsanwalt auslösen <strong>kann</strong>,<br />

muss noch lange nicht zu dessen Verbot durch<br />

ein Gerichtsurteil führen. Denn ein Richter hätte<br />

zwischen dem Recht auf Kunstfreiheit und<br />

dessen gesetzlichen Einschränkungen<br />

(bspw. durch den Jugendschutz) abzuwägen.<br />

Dabei <strong>kann</strong> er zu einer anderen Auffassung<br />

als die Anklagebehörde kommen; ein<br />

Freispruch wäre die Folge.<br />

Einige Landeskriminalämter - allen<br />

voran das LKA Sachsen und das LKA Brandenburg<br />

– möchten wohl einer solchen Eventualität vorbeugen,<br />

indem man die BPjM in das Ermittlungsverfahren<br />

involviert. Dazu wird der inkriminierte<br />

Tonträger, versehen mit einer Anregung zur Indizierung,<br />

an die BPjM geschickt. Dadurch wird ein<br />

Indizierungsverfahren ausgelöst, an dessen Ende<br />

der besagte Tonträger zumeist in die „Liste A“ oder<br />

in die „Liste B“ eingetragen wird. Danach ist dieser<br />

Tonträger de jure „jugendgefährdend“. Ausgehend<br />

von einer solchen Entscheidung der BPjM <strong>kann</strong><br />

die Staatsanwaltschaft dann problemlos einen<br />

Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben, weil<br />

sie nun nicht mehr befürchten muss, dass ein Richter<br />

zu einer konträren Auffassung gelangen - und<br />

damit sogar der BPjM widersprechen - könnte. Das<br />

Verdikt der BPjM hat natürlich eine andere Qualität<br />

als die Meinung eines Kriminalbeamten oder<br />

Staatsanwaltes, wenn es um „Jugendgefährdung“<br />

geht.<br />

Im Dezember 2008 wurde „Der Fünfzehnjährige<br />

Krieg“ in die „Liste A“ eingetragen.<br />

Die Indizierung dieses Tonträgers wurde deshalb<br />

angeregt, weil „der Inhalt der CD zum Rassenhass<br />

anreizt“. Die BPjM teilt diese Einschätzung, und<br />

begründet die Entscheidung zur Aufnahme des<br />

Albums in die „Liste A“ folgendermaßen: „Die<br />

Menschenwürde ist durch den Inhalt der CD in extremen<br />

Maße tangiert bzw. verletzt. Lieder in denen<br />

dazu aufgefordert wird, Menschen zu töten bzw. in<br />

denen die Freude darüber zum Ausdruck gebracht<br />

wird, dass Menschen ums Leben kommen, verletzten<br />

in jedem Fall die Menschenwürde.“ Darüber hinaus<br />

sind „Lieder in denen dazu aufgefordert wird,<br />

Menschen auf Grund ihres Glaubens zu töten, …in<br />

jedem Fall als schwer jugendgefährdend einzustufen“<br />

(Entscheidung Nr. 8487 vom 02.12.2008, be<strong>kann</strong>t<br />

gemacht im Bundesanzeiger Nr. 198 vom<br />

31.12.2008).<br />

Am 05.02.2008 befasste die BPjM sich<br />

ein weiteres Mal mit ABSURD. Dieses Mal ging es<br />

um das Album „Facta Loquuntur“. Insbesondere<br />

wegen dieser CD führt das LKA Sachsen umfangreiche<br />

Ermittlungen gegen einen Versandhändler<br />

in diesem Bundesland durch. Im Rahmen dieses<br />

Ermittlungsverfahrens wurde die Indizierung von<br />

„Facta Loquuntur“ bei der BPjM angeregt, welche<br />

diesen Tonträger nunmehr in die „Liste B“ aufgenommen<br />

hat. Die schriftliche Begründung steht<br />

zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus. Es darf<br />

aber vermutet werden, dass diese Begründung<br />

im wesentlichen mit der Entscheidung über die<br />

– mittlerweile gelöschte – Indizierung der „Thuringian<br />

Pagan Madness“-Aufnahmen von ABSURD<br />

im Jahr 2007 identisch ist. Damals meinte die<br />

BPjM, der „Inhalt der verfahrensgegenständlichen<br />

CD wirkt … verrohend bzw. zu Gewalttätigkeit oder<br />

Verbrechen anreizend“ (Entscheidung Nr. 7672 vom<br />

12.09.2007, be<strong>kann</strong>t gemacht im Bundesanzeiger<br />

Nr. 182 vom 27.09.2007).<br />

Man geht wohl nicht fehl in der Annahme,<br />

dass die beiden Alben „Asgardsrei“ und „Blutgericht“<br />

als nächste Kandidaten für eine Indizierung<br />

an die BPjM geschickt werden.<br />

Weitere Black Metal-Veröffentlichungen,<br />

die innerhalb der letzten beiden Jahre indiziert<br />

wurden, sind vier Alben von GRAVELAND und<br />

das Debütalbum von AD HOMINEM. Bei den indi-<br />

zierten Alben von GRAVELAND kam es jedoch zu<br />

keiner inhaltlichen Prüfung durch die BPjM. Denn<br />

„Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein<br />

Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt<br />

hat, dass das Medium einen (strafrechtlich<br />

relevanten) Inhalt hat.“ Bereits im Jahr 2001 wurde<br />

durch ein Gericht in einem rechtskräftigen Strafbefehl<br />

festgestellt, dass auf diesen Alben „gewaltverherrlichende<br />

Inhalte“ enthalten sind. Demzufolge<br />

war die Indizierung vorzunehmen (Entscheidung<br />

Nr. G 20/08 vom 10.09.2008, be<strong>kann</strong>t gemacht im<br />

Bundesanzeiger Nr. 148 vom 30.09.2008). Zwar erscheint<br />

es auf den ersten Blick verwunderlich, dass<br />

zwischen Strafbefehl und Indizierung ein Zeitraum<br />

von sieben Jahren liegt. Allerdings ist auch in diesem<br />

Fall das LKA Sachsen aktiv geworden; gegen<br />

den Produzenten dieser Tonträger läuft nämlich<br />

ein Ermittlungsverfahren, und deshalb hat man<br />

die BPjM darauf aufmerksam gemacht, dass die<br />

Indizierung dieser Alben trotz der gesetzlichen<br />

Voraussetzung bisher unterblieben ist und nachgeholt<br />

werden muss.<br />

Diese Fälle verdeutlichen eine zunehmende<br />

Instrumentalisierung der BPjM durch Strafverfolgungsbehörden.<br />

Wenn das LKA mit einer Indizierungsanregung<br />

an die BPjM herantritt, dann<br />

geht es offenkundig nicht um den Jugendschutz.<br />

Stattdessen will man die eigene Meinung, dass<br />

ein bestimmter Tonträger „gewaltverherrlichend“<br />

oder „volksverhetzend“ sei, durch die Indizierung<br />

dieses Tonträgers aufgewertet bekommen. Dadurch<br />

rechnet man sich bessere Chancen für eine<br />

Verurteilung der Band und/oder des Produzenten<br />

dieses Tonträgers aus. Im Normalfall hat eine<br />

Indizierung aber keinerlei Sanktionen zur Folge.<br />

Dazu würde es nur dann kommen, wenn gegen<br />

die Rechtsfolgen einer Indizierung – Werbeverbot<br />

und Verbreitungsbeschränkungen – verstoßen<br />

wird. Wenn aber die Indizierung, wie es in den <strong>hier</strong><br />

geschilderten Fällen geschehen ist, als Mittel zum<br />

Zweck einer Strafverfolgung eingesetzt wird, dann<br />

bedeutet das einen Mißbrauch des Jugendschutzgesetzes.<br />

Hätte nämlich der Gesetzgeber gewollt,<br />

dass eine Indizierung mit einer Sanktion – Bußgelder<br />

u.ä. – einhergeht, dann wäre das Jugendschutzgesetz<br />

auch dementsprechend formuliert<br />

worden. Das ist nicht der Fall!<br />

Bestimmt gibt es in der Black Metal-<br />

Szene so einige Leute, welche die Indizierung der<br />

Alben von ABSURD und GRAVELAND für keinen<br />

großen Verlust halten. Auf solche Bands, welche<br />

den Black Metal mit ihren Veröffentlichungen angeblich<br />

„in Verruf“ bringen, <strong>kann</strong> man doch getrost<br />

verzichten!? Es wäre jedoch sehr kurzsichtig,<br />

die Indizierung von Black Metal-Tonträgern für ein<br />

Phänomen, von dem nur wenige Bands am angeblich<br />

„rechten Rand“ betroffen sind, zu halten. In der<br />

jüngeren Vergangenheit hat bspw. auch EISREGEN<br />

die Indizierung einiger Alben hinnehmen müssen.<br />

Die Anregung zu dieser Indizierung kam vom LKA<br />

Brandenburg. Wenn man sich die Begründung für<br />

die Indizierung von ABSURD’s „Der fünfzehnjährige<br />

Krieg“-Album anschaut, dann fallen einem<br />

doch schlagartig unzählige andere Veröffentlichungen<br />

- auch von sehr populären und erfolgreichen<br />

Black Metal-Bands - ein, die als ebenso<br />

„schwer jugendgefährdend“ eingeschätzt werden<br />

könnten. Der „Krieg gegen das Christentum“ ist<br />

immerhin integraler Bestandteil der Selbstdarstellung<br />

der meisten Black Metal-Bands, und findet<br />

sich demzufolge auch in ihrer Lyrik wieder. Es ist<br />

eine irrige Annahme, dass nur solche Bands, die<br />

innerhalb der Black Metal-Szene als „umstritten“<br />

gelten oder von einem Teil dieser Szene abgelehnt<br />

werden, es mit der BPjM zu tun bekommen. Die<br />

BPjM sieht auch nicht deswegen von einer Indizierung<br />

ab, weil eine Band bspw. beteuert, der Aufruf<br />

zur Gewalt in den Liedtexten sei doch „nur symbolisch“<br />

zu verstehen.<br />

Innerhalb Europas ist die BPjM eine<br />

einzigartige Institution. Nirgendwo sonst gibt es<br />

eine solche staatliche Zensurbehörde mit derartig<br />

weitreichenden Befugnissen. Allerdings ist die<br />

BPjM auch ein Anachronismus im digitalen Zeitalter.<br />

Viele Jugendliche verstehen die „Liste der<br />

jugendgefährdenden Medien“ als Wunschzettel<br />

mit speziell den Filmen, Computerspielen und<br />

Tonträgern, die sie jetzt auf einmal unbedingt haben<br />

wollen – und die sie sich ja mit wenigen Mausklicks<br />

auch auf ihre Rechner kopieren können. Wie<br />

soll denn ein Jugendschutz effektiv funktionieren,<br />

der physische Medien – CDs, DVDs, Bücher,<br />

etc. – zwar aus dem Verkehr ziehen <strong>kann</strong>, gegen<br />

das Angebot von digitalen Kopien dieser Medien<br />

im Weltnetz aber machtlos ist? Die BPjM operiert<br />

zunehmend realitätsfremd. Der Jugendschutz ist<br />

zwar mit Sicherheit richtig und wichtig. Dennoch<br />

wird niemand ernsthaft behaupten wollen, dass<br />

die Jugend in unseren Nachbarstaaten, wo es eine<br />

BPjM gar nicht gibt, deutlich mehr gefährdet sei<br />

als die deutsche Jugend! Es müsste wohl ein ganz<br />

neuer Ansatz beim Jugendschutz in Deutschland<br />

gesucht und gefunden werden. Im Zuge des europäischen<br />

Einigungsprozesses, der auch die Angleichung<br />

von Rechtsnormen zwischen den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union beinhaltet, wird<br />

auch dieser deutsche Sonderweg – Jugendschutz<br />

per Indizierung – früher oder später obsolet.<br />

Eine BPjM die für den Jugendschutz<br />

nichts leisten <strong>kann</strong>, und deren Entscheidungen zudem<br />

noch als Alibi für strafrechtliche Sanktionen<br />

gegen Künstler herhalten sollen, besitzt ohnehin<br />

keine glaubwürdige Existenzberechtigung! (VV)<br />

Weiterführende Information:<br />

www.bundespruefstelle.de<br />

Redaktions-Playlist<br />

V. i c V. i c i o u s To p 5:<br />

1. AD HOMINEM – Dictator<br />

2. KHORS - Mysticism<br />

3. FROZEN SHADOWS – Dans les Bras des Immortels<br />

4. PUISSANCE – Grace of God<br />

5. I SHALT BECOME – The Pendle Witch Trials<br />

sy l V i a Fü r s T To p 5:<br />

1. ORDO EQUITUM SOLIS - Metamorphosis<br />

2. ANGST SKVADRON - Flukt<br />

3. TOR LUNDVALL & TONY WAKEFORD - Autumn Calls<br />

4. INFESTUS - Chroniken des Ablebens<br />

5. ALLERSEELEN - Gotos=Kalanda<br />

M e i s Te r HäMMerlein To p 5:<br />

1. AC/DC - Black Ice<br />

2. SIG:AR:TYR - Beyond the North Winds<br />

3. THYRFING - Hels vite<br />

4. TAAKE – Taake<br />

5. STURM CAFÉ – Tot<br />

B e a s T oF D a M n aT i o n To p 5:<br />

1. BLASPHEMOPHAGER - Nuclear Empire of Apocalypse<br />

2. EXTERMINATE - Pact<br />

3. TRUPPENSTURM - Fields of Devastation<br />

4. HOLOKAUST NACHTIGALL - In the Ashes of the Promised Land<br />

5. IMPURITY - Necro Infamists of Tumulus Return<br />

K r i s BoeHMunDe To p 5:<br />

1. HEATHEN HAMMER – Kinship Destiny<br />

2. AD HOMINEM - Dictator<br />

3. VELES – The Black Ravens flew again<br />

4. DARK FURY – The Price of Treason<br />

5. GOATMOON – Finnish Steel Storm<br />

Herr s u B M i T To s u i c i D e To p 5:<br />

1. ANGST SKVADRON - Flukt<br />

2. LEVIATHAN - Massive Conspiracy Against All Life<br />

3. EVOKEN - A Caress Of The Void<br />

4. ISOLATION - Isolation<br />

5. FURIA - Martwa Polska Jesien<br />

H a n s sTurM To p 5:<br />

1. FORSETI - Erde<br />

2. FFERYLLT - Dance of Druids<br />

3. WOLFNACHT – Aryan Culture Preservation<br />

4. AD HOMINEM - Dictator<br />

5. ORPLID - Greifenherz<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!