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ein Kunstwerk – dazu gehört selbstverständlich<br />
auch eine Musikveröffentlichung – bei einem Kriminalbeamten<br />
oder Staatsanwalt auslösen <strong>kann</strong>,<br />
muss noch lange nicht zu dessen Verbot durch<br />
ein Gerichtsurteil führen. Denn ein Richter hätte<br />
zwischen dem Recht auf Kunstfreiheit und<br />
dessen gesetzlichen Einschränkungen<br />
(bspw. durch den Jugendschutz) abzuwägen.<br />
Dabei <strong>kann</strong> er zu einer anderen Auffassung<br />
als die Anklagebehörde kommen; ein<br />
Freispruch wäre die Folge.<br />
Einige Landeskriminalämter - allen<br />
voran das LKA Sachsen und das LKA Brandenburg<br />
– möchten wohl einer solchen Eventualität vorbeugen,<br />
indem man die BPjM in das Ermittlungsverfahren<br />
involviert. Dazu wird der inkriminierte<br />
Tonträger, versehen mit einer Anregung zur Indizierung,<br />
an die BPjM geschickt. Dadurch wird ein<br />
Indizierungsverfahren ausgelöst, an dessen Ende<br />
der besagte Tonträger zumeist in die „Liste A“ oder<br />
in die „Liste B“ eingetragen wird. Danach ist dieser<br />
Tonträger de jure „jugendgefährdend“. Ausgehend<br />
von einer solchen Entscheidung der BPjM <strong>kann</strong><br />
die Staatsanwaltschaft dann problemlos einen<br />
Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben, weil<br />
sie nun nicht mehr befürchten muss, dass ein Richter<br />
zu einer konträren Auffassung gelangen - und<br />
damit sogar der BPjM widersprechen - könnte. Das<br />
Verdikt der BPjM hat natürlich eine andere Qualität<br />
als die Meinung eines Kriminalbeamten oder<br />
Staatsanwaltes, wenn es um „Jugendgefährdung“<br />
geht.<br />
Im Dezember 2008 wurde „Der Fünfzehnjährige<br />
Krieg“ in die „Liste A“ eingetragen.<br />
Die Indizierung dieses Tonträgers wurde deshalb<br />
angeregt, weil „der Inhalt der CD zum Rassenhass<br />
anreizt“. Die BPjM teilt diese Einschätzung, und<br />
begründet die Entscheidung zur Aufnahme des<br />
Albums in die „Liste A“ folgendermaßen: „Die<br />
Menschenwürde ist durch den Inhalt der CD in extremen<br />
Maße tangiert bzw. verletzt. Lieder in denen<br />
dazu aufgefordert wird, Menschen zu töten bzw. in<br />
denen die Freude darüber zum Ausdruck gebracht<br />
wird, dass Menschen ums Leben kommen, verletzten<br />
in jedem Fall die Menschenwürde.“ Darüber hinaus<br />
sind „Lieder in denen dazu aufgefordert wird,<br />
Menschen auf Grund ihres Glaubens zu töten, …in<br />
jedem Fall als schwer jugendgefährdend einzustufen“<br />
(Entscheidung Nr. 8487 vom 02.12.2008, be<strong>kann</strong>t<br />
gemacht im Bundesanzeiger Nr. 198 vom<br />
31.12.2008).<br />
Am 05.02.2008 befasste die BPjM sich<br />
ein weiteres Mal mit ABSURD. Dieses Mal ging es<br />
um das Album „Facta Loquuntur“. Insbesondere<br />
wegen dieser CD führt das LKA Sachsen umfangreiche<br />
Ermittlungen gegen einen Versandhändler<br />
in diesem Bundesland durch. Im Rahmen dieses<br />
Ermittlungsverfahrens wurde die Indizierung von<br />
„Facta Loquuntur“ bei der BPjM angeregt, welche<br />
diesen Tonträger nunmehr in die „Liste B“ aufgenommen<br />
hat. Die schriftliche Begründung steht<br />
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus. Es darf<br />
aber vermutet werden, dass diese Begründung<br />
im wesentlichen mit der Entscheidung über die<br />
– mittlerweile gelöschte – Indizierung der „Thuringian<br />
Pagan Madness“-Aufnahmen von ABSURD<br />
im Jahr 2007 identisch ist. Damals meinte die<br />
BPjM, der „Inhalt der verfahrensgegenständlichen<br />
CD wirkt … verrohend bzw. zu Gewalttätigkeit oder<br />
Verbrechen anreizend“ (Entscheidung Nr. 7672 vom<br />
12.09.2007, be<strong>kann</strong>t gemacht im Bundesanzeiger<br />
Nr. 182 vom 27.09.2007).<br />
Man geht wohl nicht fehl in der Annahme,<br />
dass die beiden Alben „Asgardsrei“ und „Blutgericht“<br />
als nächste Kandidaten für eine Indizierung<br />
an die BPjM geschickt werden.<br />
Weitere Black Metal-Veröffentlichungen,<br />
die innerhalb der letzten beiden Jahre indiziert<br />
wurden, sind vier Alben von GRAVELAND und<br />
das Debütalbum von AD HOMINEM. Bei den indi-<br />
zierten Alben von GRAVELAND kam es jedoch zu<br />
keiner inhaltlichen Prüfung durch die BPjM. Denn<br />
„Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein<br />
Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt<br />
hat, dass das Medium einen (strafrechtlich<br />
relevanten) Inhalt hat.“ Bereits im Jahr 2001 wurde<br />
durch ein Gericht in einem rechtskräftigen Strafbefehl<br />
festgestellt, dass auf diesen Alben „gewaltverherrlichende<br />
Inhalte“ enthalten sind. Demzufolge<br />
war die Indizierung vorzunehmen (Entscheidung<br />
Nr. G 20/08 vom 10.09.2008, be<strong>kann</strong>t gemacht im<br />
Bundesanzeiger Nr. 148 vom 30.09.2008). Zwar erscheint<br />
es auf den ersten Blick verwunderlich, dass<br />
zwischen Strafbefehl und Indizierung ein Zeitraum<br />
von sieben Jahren liegt. Allerdings ist auch in diesem<br />
Fall das LKA Sachsen aktiv geworden; gegen<br />
den Produzenten dieser Tonträger läuft nämlich<br />
ein Ermittlungsverfahren, und deshalb hat man<br />
die BPjM darauf aufmerksam gemacht, dass die<br />
Indizierung dieser Alben trotz der gesetzlichen<br />
Voraussetzung bisher unterblieben ist und nachgeholt<br />
werden muss.<br />
Diese Fälle verdeutlichen eine zunehmende<br />
Instrumentalisierung der BPjM durch Strafverfolgungsbehörden.<br />
Wenn das LKA mit einer Indizierungsanregung<br />
an die BPjM herantritt, dann<br />
geht es offenkundig nicht um den Jugendschutz.<br />
Stattdessen will man die eigene Meinung, dass<br />
ein bestimmter Tonträger „gewaltverherrlichend“<br />
oder „volksverhetzend“ sei, durch die Indizierung<br />
dieses Tonträgers aufgewertet bekommen. Dadurch<br />
rechnet man sich bessere Chancen für eine<br />
Verurteilung der Band und/oder des Produzenten<br />
dieses Tonträgers aus. Im Normalfall hat eine<br />
Indizierung aber keinerlei Sanktionen zur Folge.<br />
Dazu würde es nur dann kommen, wenn gegen<br />
die Rechtsfolgen einer Indizierung – Werbeverbot<br />
und Verbreitungsbeschränkungen – verstoßen<br />
wird. Wenn aber die Indizierung, wie es in den <strong>hier</strong><br />
geschilderten Fällen geschehen ist, als Mittel zum<br />
Zweck einer Strafverfolgung eingesetzt wird, dann<br />
bedeutet das einen Mißbrauch des Jugendschutzgesetzes.<br />
Hätte nämlich der Gesetzgeber gewollt,<br />
dass eine Indizierung mit einer Sanktion – Bußgelder<br />
u.ä. – einhergeht, dann wäre das Jugendschutzgesetz<br />
auch dementsprechend formuliert<br />
worden. Das ist nicht der Fall!<br />
Bestimmt gibt es in der Black Metal-<br />
Szene so einige Leute, welche die Indizierung der<br />
Alben von ABSURD und GRAVELAND für keinen<br />
großen Verlust halten. Auf solche Bands, welche<br />
den Black Metal mit ihren Veröffentlichungen angeblich<br />
„in Verruf“ bringen, <strong>kann</strong> man doch getrost<br />
verzichten!? Es wäre jedoch sehr kurzsichtig,<br />
die Indizierung von Black Metal-Tonträgern für ein<br />
Phänomen, von dem nur wenige Bands am angeblich<br />
„rechten Rand“ betroffen sind, zu halten. In der<br />
jüngeren Vergangenheit hat bspw. auch EISREGEN<br />
die Indizierung einiger Alben hinnehmen müssen.<br />
Die Anregung zu dieser Indizierung kam vom LKA<br />
Brandenburg. Wenn man sich die Begründung für<br />
die Indizierung von ABSURD’s „Der fünfzehnjährige<br />
Krieg“-Album anschaut, dann fallen einem<br />
doch schlagartig unzählige andere Veröffentlichungen<br />
- auch von sehr populären und erfolgreichen<br />
Black Metal-Bands - ein, die als ebenso<br />
„schwer jugendgefährdend“ eingeschätzt werden<br />
könnten. Der „Krieg gegen das Christentum“ ist<br />
immerhin integraler Bestandteil der Selbstdarstellung<br />
der meisten Black Metal-Bands, und findet<br />
sich demzufolge auch in ihrer Lyrik wieder. Es ist<br />
eine irrige Annahme, dass nur solche Bands, die<br />
innerhalb der Black Metal-Szene als „umstritten“<br />
gelten oder von einem Teil dieser Szene abgelehnt<br />
werden, es mit der BPjM zu tun bekommen. Die<br />
BPjM sieht auch nicht deswegen von einer Indizierung<br />
ab, weil eine Band bspw. beteuert, der Aufruf<br />
zur Gewalt in den Liedtexten sei doch „nur symbolisch“<br />
zu verstehen.<br />
Innerhalb Europas ist die BPjM eine<br />
einzigartige Institution. Nirgendwo sonst gibt es<br />
eine solche staatliche Zensurbehörde mit derartig<br />
weitreichenden Befugnissen. Allerdings ist die<br />
BPjM auch ein Anachronismus im digitalen Zeitalter.<br />
Viele Jugendliche verstehen die „Liste der<br />
jugendgefährdenden Medien“ als Wunschzettel<br />
mit speziell den Filmen, Computerspielen und<br />
Tonträgern, die sie jetzt auf einmal unbedingt haben<br />
wollen – und die sie sich ja mit wenigen Mausklicks<br />
auch auf ihre Rechner kopieren können. Wie<br />
soll denn ein Jugendschutz effektiv funktionieren,<br />
der physische Medien – CDs, DVDs, Bücher,<br />
etc. – zwar aus dem Verkehr ziehen <strong>kann</strong>, gegen<br />
das Angebot von digitalen Kopien dieser Medien<br />
im Weltnetz aber machtlos ist? Die BPjM operiert<br />
zunehmend realitätsfremd. Der Jugendschutz ist<br />
zwar mit Sicherheit richtig und wichtig. Dennoch<br />
wird niemand ernsthaft behaupten wollen, dass<br />
die Jugend in unseren Nachbarstaaten, wo es eine<br />
BPjM gar nicht gibt, deutlich mehr gefährdet sei<br />
als die deutsche Jugend! Es müsste wohl ein ganz<br />
neuer Ansatz beim Jugendschutz in Deutschland<br />
gesucht und gefunden werden. Im Zuge des europäischen<br />
Einigungsprozesses, der auch die Angleichung<br />
von Rechtsnormen zwischen den Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union beinhaltet, wird<br />
auch dieser deutsche Sonderweg – Jugendschutz<br />
per Indizierung – früher oder später obsolet.<br />
Eine BPjM die für den Jugendschutz<br />
nichts leisten <strong>kann</strong>, und deren Entscheidungen zudem<br />
noch als Alibi für strafrechtliche Sanktionen<br />
gegen Künstler herhalten sollen, besitzt ohnehin<br />
keine glaubwürdige Existenzberechtigung! (VV)<br />
Weiterführende Information:<br />
www.bundespruefstelle.de<br />
Redaktions-Playlist<br />
V. i c V. i c i o u s To p 5:<br />
1. AD HOMINEM – Dictator<br />
2. KHORS - Mysticism<br />
3. FROZEN SHADOWS – Dans les Bras des Immortels<br />
4. PUISSANCE – Grace of God<br />
5. I SHALT BECOME – The Pendle Witch Trials<br />
sy l V i a Fü r s T To p 5:<br />
1. ORDO EQUITUM SOLIS - Metamorphosis<br />
2. ANGST SKVADRON - Flukt<br />
3. TOR LUNDVALL & TONY WAKEFORD - Autumn Calls<br />
4. INFESTUS - Chroniken des Ablebens<br />
5. ALLERSEELEN - Gotos=Kalanda<br />
M e i s Te r HäMMerlein To p 5:<br />
1. AC/DC - Black Ice<br />
2. SIG:AR:TYR - Beyond the North Winds<br />
3. THYRFING - Hels vite<br />
4. TAAKE – Taake<br />
5. STURM CAFÉ – Tot<br />
B e a s T oF D a M n aT i o n To p 5:<br />
1. BLASPHEMOPHAGER - Nuclear Empire of Apocalypse<br />
2. EXTERMINATE - Pact<br />
3. TRUPPENSTURM - Fields of Devastation<br />
4. HOLOKAUST NACHTIGALL - In the Ashes of the Promised Land<br />
5. IMPURITY - Necro Infamists of Tumulus Return<br />
K r i s BoeHMunDe To p 5:<br />
1. HEATHEN HAMMER – Kinship Destiny<br />
2. AD HOMINEM - Dictator<br />
3. VELES – The Black Ravens flew again<br />
4. DARK FURY – The Price of Treason<br />
5. GOATMOON – Finnish Steel Storm<br />
Herr s u B M i T To s u i c i D e To p 5:<br />
1. ANGST SKVADRON - Flukt<br />
2. LEVIATHAN - Massive Conspiracy Against All Life<br />
3. EVOKEN - A Caress Of The Void<br />
4. ISOLATION - Isolation<br />
5. FURIA - Martwa Polska Jesien<br />
H a n s sTurM To p 5:<br />
1. FORSETI - Erde<br />
2. FFERYLLT - Dance of Druids<br />
3. WOLFNACHT – Aryan Culture Preservation<br />
4. AD HOMINEM - Dictator<br />
5. ORPLID - Greifenherz<br />
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