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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Die Werkstätten führen Eingangsverfahren <strong>und</strong> Maßnahmen im Berufsbildungsbe-<br />

reich durch <strong>und</strong> bieten Beschäftigungen. In der Regel verfügen sie über ein breites<br />

Angebot unterschiedlicher Arbeitsmöglichkeiten <strong>und</strong> Arbeitsplätze - auch ausgela-<br />

gert in Betriebe - sowie über Gelegenheiten zur Ausübung einer geeigneten Tätig-<br />

keit.<br />

Die Leistungen im Eingangsverfahren <strong>die</strong>nen zur Feststellung, ob <strong>die</strong> Werkstatt <strong>die</strong><br />

geeignete Einrichtung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Teilhabe</strong> des behinderten <strong>Menschen</strong> am Arbeitsleben<br />

ist <strong>und</strong> welche Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben <strong>für</strong> den behinderten Men-<br />

schen in Betracht kommen sowie zur Erstellung eines Eingliederungsplans.<br />

Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden erbracht, wenn <strong>die</strong> Leistungen er-<br />

forderlich sind, um <strong>die</strong> Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten <strong>Menschen</strong><br />

so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, <strong>und</strong><br />

wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an <strong>die</strong>-<br />

sen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich ver-<br />

wertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.<br />

Weitere Informationen z.B. unter www.bagwfbm.de .<br />

6. Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemeinschaft<br />

Als Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemeinschaft werden nach § 55 SGB<br />

IX <strong>die</strong> Leistungen erbracht, <strong>die</strong> den behinderten <strong>Menschen</strong> <strong>die</strong> <strong>Teilhabe</strong> am Leben<br />

in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unab-<br />

hängig <strong>von</strong> Pflege zu machen <strong>und</strong> <strong>die</strong> nicht als Leistungen zur medizinischen Re-<br />

habilitation, zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde <strong>und</strong> andere<br />

ergänzende Leistungen erbracht werden.<br />

Zu den Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX<br />

i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählen:<br />

− Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln oder den<br />

in § 33 SGB IX genannten Hilfen,<br />

− heilpädagogische Leistungen <strong>für</strong> Kinder, <strong>die</strong> noch nicht eingeschult sind,<br />

− Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten, <strong>die</strong> erforderlich <strong>und</strong><br />

geeignet sind, behinderte <strong>Menschen</strong> <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie erreichbare Teilnahme am Le-<br />

ben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

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