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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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• Leistungsvoraussetzungen<br />

83<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist <strong>die</strong> Anerken-<br />

nung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt. In der Regel<br />

erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Schwerbehin-<br />

dertenausweis.<br />

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt im Rahmen eines ärztli-<br />

chen Begutachtungsverfahrens anhand der „Anhaltspunkte <strong>für</strong> <strong>die</strong> ärztliche Gutach-<br />

tertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehinderten-<br />

recht“.<br />

• Hilfen <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche<br />

Das Schwerbehindertenrecht regelt als Schutzgesetz das Verhältnis zwischen Ar-<br />

beitgeber <strong>und</strong> schwerbehindertem Arbeitnehmer. Es enthält dabei allgemeine Re-<br />

gelungen, z.B. zur Verpflichtung <strong>von</strong> Arbeitgebern, ab einer Mindestzahl an Arbeits-<br />

plätzen auf einen vorgegebenen Anteil <strong>die</strong>ser Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-<br />

schen zu beschäftigen (Pflichtquote) oder andernfalls <strong>für</strong> jeden nicht besetzten<br />

Platz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§§ 71 ff SGB IX).<br />

• Begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />

Die Durchführung der begleitenden Hilfe ist eine Pflichtaufgabe der Integrationsäm-<br />

ter (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) mit dem Ziel, dass der schwerbehinderte Mensch im<br />

Arbeitsleben keine Nachteile aufgr<strong>und</strong> seiner Behinderung erleidet.<br />

• Finanzielle Hilfen<br />

Gerade bei Erkrankungen/Behinderungen im Bereich der Bewegungsorgane ist<br />

eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> berufliche (Wieder-)Eingliederung der betroffenen Beschäftigten <strong>und</strong> deren mit-<br />

tel- bis langfristige Sicherung. Durch technisch-organisatorische Arbeitsplatzanpas-<br />

sungen können etwa Belastungen der Wirbelsäule beim Heben, Tragen, Bücken,<br />

Sitzen usw. reduziert oder vermieden werden.<br />

Bei schwerbehinderten <strong>und</strong> ihnen gleichgestellten behinderten <strong>Menschen</strong> haben <strong>die</strong><br />

Arbeitgeber <strong>die</strong> Pflicht, eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der<br />

Arbeitsorganisation im Rahmen des ihnen betrieblich/betriebsorganisatorisch <strong>und</strong><br />

finanziell/kostenmäßig Zumutbaren vorzunehmen (vgl. § 81 Abs. 4 SGB IX). Die<br />

Vorschrift bestimmt dabei u.a., dass <strong>die</strong> schwerbehinderten/gleichgestellten Men-<br />

schen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf

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