Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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• Leistungsvoraussetzungen<br />
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Voraussetzung <strong>für</strong> Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist <strong>die</strong> Anerken-<br />
nung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt. In der Regel<br />
erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Schwerbehin-<br />
dertenausweis.<br />
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt im Rahmen eines ärztli-<br />
chen Begutachtungsverfahrens anhand der „Anhaltspunkte <strong>für</strong> <strong>die</strong> ärztliche Gutach-<br />
tertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehinderten-<br />
recht“.<br />
• Hilfen <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche<br />
Das Schwerbehindertenrecht regelt als Schutzgesetz das Verhältnis zwischen Ar-<br />
beitgeber <strong>und</strong> schwerbehindertem Arbeitnehmer. Es enthält dabei allgemeine Re-<br />
gelungen, z.B. zur Verpflichtung <strong>von</strong> Arbeitgebern, ab einer Mindestzahl an Arbeits-<br />
plätzen auf einen vorgegebenen Anteil <strong>die</strong>ser Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-<br />
schen zu beschäftigen (Pflichtquote) oder andernfalls <strong>für</strong> jeden nicht besetzten<br />
Platz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§§ 71 ff SGB IX).<br />
• Begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />
Die Durchführung der begleitenden Hilfe ist eine Pflichtaufgabe der Integrationsäm-<br />
ter (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) mit dem Ziel, dass der schwerbehinderte Mensch im<br />
Arbeitsleben keine Nachteile aufgr<strong>und</strong> seiner Behinderung erleidet.<br />
• Finanzielle Hilfen<br />
Gerade bei Erkrankungen/Behinderungen im Bereich der Bewegungsorgane ist<br />
eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> berufliche (Wieder-)Eingliederung der betroffenen Beschäftigten <strong>und</strong> deren mit-<br />
tel- bis langfristige Sicherung. Durch technisch-organisatorische Arbeitsplatzanpas-<br />
sungen können etwa Belastungen der Wirbelsäule beim Heben, Tragen, Bücken,<br />
Sitzen usw. reduziert oder vermieden werden.<br />
Bei schwerbehinderten <strong>und</strong> ihnen gleichgestellten behinderten <strong>Menschen</strong> haben <strong>die</strong><br />
Arbeitgeber <strong>die</strong> Pflicht, eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der<br />
Arbeitsorganisation im Rahmen des ihnen betrieblich/betriebsorganisatorisch <strong>und</strong><br />
finanziell/kostenmäßig Zumutbaren vorzunehmen (vgl. § 81 Abs. 4 SGB IX). Die<br />
Vorschrift bestimmt dabei u.a., dass <strong>die</strong> schwerbehinderten/gleichgestellten Men-<br />
schen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf