Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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9.5 Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)<br />
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung setzt einen Ursachenzu-<br />
sammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit <strong>und</strong> dem Unfall voraus. Nach<br />
dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzip genügt<br />
nicht ein irgendwie gearteter bloßer Zusammenhang, vielmehr ist es erforderlich,<br />
dass <strong>die</strong> versicherte Tätigkeit den Unfall wesentlich mitbedingt hat.<br />
Das in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätsprinzip hat auch <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Entschädigungspflicht eine wesentliche Bedeutung: Entschädigt werden <strong>die</strong> Ge-<br />
s<strong>und</strong>heitsstörungen, <strong>die</strong> im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall o-<br />
der einer Berufskrankheit stehen.<br />
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind <strong>die</strong> Berufsgenossenschaften sowie<br />
<strong>die</strong> Unfallkassen <strong>und</strong> Gemeindeunfallversicherungsverbände. Die Leistungen zur<br />
medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> Unfallverletzter entsprechen im Wesentlichen denen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur <strong>Teilhabe</strong> sind detailliert in<br />
den §§ 27 bis 43 SGB VII wie folgt geregelt:<br />
− §§ 27 bis 34 SGB VII Heilbehandlung<br />
− §§ 35 bis 38 SGB VII Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben<br />
− §§ 39 bis 43 SGB VII Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemein-<br />
9.6 B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit (SGB III)<br />
schaft <strong>und</strong> ergänzende Leistungen.<br />
Die Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben durch <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />
haben das Ziel, den Versicherten in das Erwerbsleben einzugliedern.<br />
Die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit kann gemäß § 97 SGB III Leistungen zur Förderung<br />
der <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben erbringen, <strong>die</strong> wegen Art oder Schwere der Behinde-<br />
rung erforderlich sind, um <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit behinderter <strong>Menschen</strong> zu erhalten,<br />
zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen <strong>und</strong> ihre <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsle-<br />
ben zu sichern. Dabei sind Eignung, Neigung <strong>und</strong> bisherige Tätigkeit sowie Lage<br />
<strong>und</strong> Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es er-<br />
forderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung<br />
der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.