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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Die Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> sind in den §§ 26 ff SGB IX ge-<br />

regelt.<br />

Die Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben sind in § 33 SGB IX aufgeführt.<br />

Darüber hinaus regeln <strong>die</strong> §§ 34 – 38 SGB IX Näheres zu möglichen Leistungen an<br />

den Arbeitgeber (§ 34), zu Einrichtungen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> (§ 35), zur<br />

Rechtsstellung der Teilnehmenden (§ 36), zur Dauer <strong>von</strong> Leistungen (§ 37) <strong>und</strong> zur<br />

Beteiligung der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit (§ 38).<br />

Die Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemeinschaft <strong>und</strong> ihre Zielset-<br />

zung sind in §§ 55 ff. SGB IX genannt .<br />

Die unterhaltssichernden <strong>und</strong> andere ergänzende Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong><br />

sind in §§ 44 ff. SGB IX verankert.<br />

Als unterhaltssichernde <strong>und</strong> andere ergänzende Leistungen zur <strong>Rehabilitation</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Teilhabe</strong> werden unter bestimmten Voraussetzungen<br />

− Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Aus-<br />

bildungsgeld oder Unterhaltshilfe (s. § 45 SGB IX),<br />

− Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung <strong>und</strong> Beitragszu-<br />

schüsse,<br />

− ärztlich verordneter <strong>Rehabilitation</strong>ssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung<br />

<strong>und</strong> Überwachung, einschließlich Übungen <strong>für</strong> behinderte <strong>und</strong> <strong>von</strong> Behinde-<br />

rung bedrohte Frauen <strong>und</strong> Mädchen, <strong>die</strong> der Stärkung des Selbstbewusstseins<br />

<strong>die</strong>nen,<br />

− ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachk<strong>und</strong>iger Anleitung<br />

<strong>und</strong> Überwachung,<br />

− Reisekosten (§ 53 SGB IX),<br />

− Betriebs * - oder Haushaltshilfe <strong>und</strong> Kinderbetreuungskosten (§ 54 SGB IX)<br />

erbracht.<br />

* (Betriebshilfe wird nur <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erbracht)

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