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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Die Leistung soll den Leistungsberechtigten so weit wie möglich befähigen, unab-<br />

hängig <strong>von</strong> ihr zu leben; hierauf hat auch der Leistungsberechtigte nach seinen<br />

Kräften hinzuarbeiten (§ 1 Satz 2 SGB XII).<br />

9.7.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen der Leistungserbringung<br />

Nach § 2 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe nur nachrangig erbracht. Be-<br />

stehen Ansprüche auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> oder andere Leistungen gegen an-<br />

dere Sozialleistungsträger, insbesondere gegen <strong>die</strong> Sozialversicherungsträger, so<br />

müssen <strong>die</strong>se in Anspruch genommen werden. Auch gehen Soll- <strong>und</strong> Kann-<br />

Leistungen anderer Leistungsträger den Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe vor.<br />

Bestehen solche Ansprüche nicht, können <strong>die</strong> erforderlichen Hilfen dann vom Sozi-<br />

alhilfeträger in Anspruch genommen werden, wenn der Leistungsberechtigte oder<br />

seine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) nicht über hin-<br />

reichendes Einkommen <strong>und</strong> Vermögen verfügen, um <strong>die</strong> notwendige Hilfe in zu-<br />

mutbarer Weise selbst finanzieren zu können. Bezüglich der sozialhilferechtlichen<br />

Vorschriften über den Einsatz <strong>von</strong> Einkommen <strong>und</strong> Vermögen bei Hilfen zur Ge-<br />

s<strong>und</strong>heit, der Eingliederungshilfe <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong>, Hilfe zur Pflege, Hilfe<br />

zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten <strong>und</strong> Hilfen in anderen Lebens-<br />

lagen gelten <strong>die</strong> Sonderregelungen nach §§ 85 – 89 <strong>und</strong> 92 SGB XII.<br />

So sind dem behinderten <strong>Menschen</strong> sowie seinem nicht getrennt lebenden Ehegat-<br />

ten bzw. Lebenspartner u.a. bei<br />

− Leistungen der medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> (§ 26 SGB IX),<br />

− Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) <strong>und</strong><br />

− Leistungen in anerkannten Werkstätten <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong> nach § 41<br />

SGB IX <strong>und</strong> in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56 SGB XII)<br />

nur <strong>die</strong> Aufbringung der Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 92<br />

Abs. 2 SGB XII). Bei den vorstehend genannten Leistungen erfolgt also weder eine<br />

Bedürftigkeitsprüfung noch eine Heranziehung zu deren Kosten. Die jeweils aktuel-<br />

len Regelsätze sind der Regelsatzverordnung unter www.bmas.b<strong>und</strong>.de zu ent-<br />

nehmen. Sozialhilferechtlich gelten nicht nur Krankenhäuser <strong>und</strong> <strong>Rehabilitation</strong>sein-<br />

richtungen, sondern auch Wohn- <strong>und</strong> Pflegeheime als stationäre Einrichtungen;

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