Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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Die Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> <strong>und</strong> zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben<br />
entsprechen jeweils den <strong>Rehabilitation</strong>sleistungen der gesetzlichen Krankenversi-<br />
cherung bzw. der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />
• Hilfe zur Pflege<br />
Sofern Pflegebedürftigkeit besteht, wird Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII<br />
geleistet, soweit <strong>die</strong>se nicht bereits Bestandteil einer Maßnahme der Kranken- oder<br />
der Eingliederungshilfe ist. Die Regelungen der Hilfe zur Pflege entsprechen gr<strong>und</strong>-<br />
sätzlich denen des SGB XI, <strong>die</strong>s betrifft insbesondere <strong>die</strong> Definition der Pflegebe-<br />
dürftigkeit <strong>und</strong> des Hilfebedarfs sowie <strong>die</strong> Höhe des Pflegegeldes.<br />
Zu den wichtigen Unterschieden gehört, dass Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII -<br />
soweit sie notwendig <strong>und</strong> nach Art <strong>und</strong> Umfang angemessen ist - auch dann geleis-<br />
tet wird, wenn der Hilfebedarf<br />
− voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht<br />
− geringer ist als der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung zur Pflegestufe I nach dem<br />
SGB XI<br />
− <strong>für</strong> andere als <strong>die</strong> im SGB XI (bzw. § 61 Abs. 5 SGB XII) genannten Verrichtun-<br />
gen besteht.<br />
9.8 Öffentliche Jugendhilfe (SGB VIII)<br />
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen <strong>für</strong> psychisch behinderte oder <strong>von</strong><br />
einer solchen Behinderung bedrohte Kinder <strong>und</strong> Jugendliche Leistungen zur medi-<br />
zinischen <strong>Rehabilitation</strong>, Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben <strong>und</strong> Leistungen<br />
zur <strong>Teilhabe</strong> am Leben in der Gemeinschaft sowie weitere Leistungen der Einglie-<br />
derungshilfe.<br />
Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen wie auch <strong>die</strong> Leistungen nach<br />
dem SGB XII dem Gr<strong>und</strong>satz des Nachrangs: Sie werden nur erbracht, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Leistungen kein anderer Träger zuständig ist. Außerdem sind auch hier etwaige<br />
Verpflichtungen <strong>von</strong> unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen.<br />
Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe <strong>und</strong> Ziel der Hilfe, <strong>die</strong> Bestim-<br />
mung des Personenkreises sowie <strong>die</strong> Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 <strong>und</strong> 4<br />
Satz 1 <strong>und</strong> den §§ 54, 56 <strong>und</strong> 57 des SGB XII, soweit <strong>die</strong>se Bestimmungen auch