Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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Die bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichti-<br />
genden gewöhnlichen <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind im Ge-<br />
setz abschließend aufgezählt <strong>und</strong> umfassen <strong>die</strong> Bereiche Körperpflege, Ernährung<br />
<strong>und</strong> Mobilität (Bedarf an Gr<strong>und</strong>pflege) sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Bei <strong>die</strong>sen Verrichtungen muss ein Hilfebedarf in<br />
Form <strong>von</strong> Beaufsichtigung, Anleitung, teilweiser oder vollständiger Übernahme be-<br />
stehen.<br />
9.9.2 Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Für <strong>die</strong> Erbringung <strong>von</strong> Leistungen der Pflegeversicherung ist <strong>die</strong> Zuordnung zu ei-<br />
ner der drei Pflegestufen (erhebliche Pflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit,<br />
Schwerstpflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) erforderlich.<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen nach § 28 SGB XI Pflegesachleis-<br />
tungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel<br />
<strong>und</strong> technischen Hilfen, Tages- <strong>und</strong> Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre<br />
Pflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong>,<br />
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, Pflegekurse <strong>und</strong> Leistun-<br />
gen des Persönlichen Budgets.<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung stellen eine Teilabsicherung dar <strong>und</strong> sind im<br />
Wesentlichen in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Pflegestufe budgetiert.<br />
9.10 Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2)<br />
Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2 – Besondere Regelungen zur <strong>Teilhabe</strong><br />
schwerbehinderter <strong>Menschen</strong>) bietet – unabhängig <strong>von</strong> Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> –<br />
Hilfen <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche insbesondere im Arbeitsleben.<br />
Schwerbehinderte sind Personen, bei denen nicht nur vorübergehend Funktions-<br />
einschränkungen bestehen <strong>und</strong> bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) <strong>von</strong><br />
mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Beträgt der GdB mindestens 30, kann<br />
bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> Gleichstellung mit schwerbehinderten <strong>Menschen</strong> be-<br />
antragt werden, wenn anders kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder behalten<br />
werden kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX).