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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Die bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichti-<br />

genden gewöhnlichen <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind im Ge-<br />

setz abschließend aufgezählt <strong>und</strong> umfassen <strong>die</strong> Bereiche Körperpflege, Ernährung<br />

<strong>und</strong> Mobilität (Bedarf an Gr<strong>und</strong>pflege) sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Bei <strong>die</strong>sen Verrichtungen muss ein Hilfebedarf in<br />

Form <strong>von</strong> Beaufsichtigung, Anleitung, teilweiser oder vollständiger Übernahme be-<br />

stehen.<br />

9.9.2 Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Für <strong>die</strong> Erbringung <strong>von</strong> Leistungen der Pflegeversicherung ist <strong>die</strong> Zuordnung zu ei-<br />

ner der drei Pflegestufen (erhebliche Pflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit,<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) erforderlich.<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen nach § 28 SGB XI Pflegesachleis-<br />

tungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel<br />

<strong>und</strong> technischen Hilfen, Tages- <strong>und</strong> Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre<br />

Pflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong>,<br />

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, Pflegekurse <strong>und</strong> Leistun-<br />

gen des Persönlichen Budgets.<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung stellen eine Teilabsicherung dar <strong>und</strong> sind im<br />

Wesentlichen in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Pflegestufe budgetiert.<br />

9.10 Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2)<br />

Das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2 – Besondere Regelungen zur <strong>Teilhabe</strong><br />

schwerbehinderter <strong>Menschen</strong>) bietet – unabhängig <strong>von</strong> Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> –<br />

Hilfen <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche insbesondere im Arbeitsleben.<br />

Schwerbehinderte sind Personen, bei denen nicht nur vorübergehend Funktions-<br />

einschränkungen bestehen <strong>und</strong> bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) <strong>von</strong><br />

mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Beträgt der GdB mindestens 30, kann<br />

bei der Agentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> Gleichstellung mit schwerbehinderten <strong>Menschen</strong> be-<br />

antragt werden, wenn anders kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder behalten<br />

werden kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

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