Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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− behinderungsgerechte Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung der Arbeitsstätten ein-<br />
schließlich der Betriebsanlagen, Maschinen <strong>und</strong> Geräte sowie der Gestaltung<br />
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation <strong>und</strong> der Ar-<br />
beitszeit sowie<br />
− Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshil-<br />
fen<br />
haben (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 <strong>und</strong> 5 SGB IX).<br />
Bei der Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen unterstützen <strong>die</strong> Integrationsämter <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />
B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Behinderung,<br />
ihrer Auswirkungen am Arbeitsplatz <strong>und</strong> der übrigen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung wesentli-<br />
chen Eigenschaften des schwerbehinderten/gleichgestellten <strong>Menschen</strong>. Diese Un-<br />
terstützung besteht zum Einen in fachk<strong>und</strong>iger ergonomischer Beratung über Maß-<br />
nahmen der behinderungsgerechten Arbeitsplatz- <strong>und</strong> Arbeitsablaufgestaltung, ins-<br />
besondere durch Betriebsbesuche der beratenden Ingenieure der Integrationsämter<br />
oder des Technischen Beratungs<strong>die</strong>nstes der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit. Die Arbeit-<br />
geber können ferner finanzielle Leistungen zur behinderungsgerechten Gestaltung<br />
des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der Arbeitsorganisation erhalten (vgl. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Integrationsäm-<br />
ter <strong>die</strong> §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) SGB IX <strong>und</strong> 26 Schwerbehinderten-<br />
Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), <strong>für</strong> <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> §§<br />
34 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX <strong>und</strong> 237 SGB III).<br />
Die Beratungs- <strong>und</strong> Leistungsmöglichkeiten der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit gelten<br />
dabei – über den Bereich schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter <strong>Menschen</strong><br />
hinaus – auch <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong> im Sinne des § 19<br />
SGB III.<br />
Für schwerbehinderte <strong>Menschen</strong> kommen im Allgemeinen ggf. finanzielle Hilfen zur<br />
Übernahme <strong>von</strong> Betreuungskosten oder an den Arbeitgeber zum Ausgleich <strong>für</strong> eine<br />
wesentliche Leistungsminderung in Betracht.<br />
Betreuungskosten sind dabei Kosten, <strong>die</strong> dem Arbeitgeber durch <strong>die</strong> notwendige<br />
Betreuung des beschäftigten schwerbehinderten <strong>Menschen</strong> im Betrieb durch Vor-<br />
gesetzte, Kollegen oder Fachkräfte entstehen. Zu den Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fi-<br />
nanzierung <strong>von</strong> Betreuungskosten gehört u.a., dass eine Behinderung mit einem<br />
GdB <strong>von</strong> mindestens 50 vorliegt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung des schwerbehinderten<br />
<strong>Menschen</strong> nicht nur vorübergehend mit ungewöhnlichen Aufwendungen <strong>für</strong> den Ar-<br />
beitgeber verb<strong>und</strong>en ist.