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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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− behinderungsgerechte Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung der Arbeitsstätten ein-<br />

schließlich der Betriebsanlagen, Maschinen <strong>und</strong> Geräte sowie der Gestaltung<br />

der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation <strong>und</strong> der Ar-<br />

beitszeit sowie<br />

− Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshil-<br />

fen<br />

haben (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 <strong>und</strong> 5 SGB IX).<br />

Bei der Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen unterstützen <strong>die</strong> Integrationsämter <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Behinderung,<br />

ihrer Auswirkungen am Arbeitsplatz <strong>und</strong> der übrigen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung wesentli-<br />

chen Eigenschaften des schwerbehinderten/gleichgestellten <strong>Menschen</strong>. Diese Un-<br />

terstützung besteht zum Einen in fachk<strong>und</strong>iger ergonomischer Beratung über Maß-<br />

nahmen der behinderungsgerechten Arbeitsplatz- <strong>und</strong> Arbeitsablaufgestaltung, ins-<br />

besondere durch Betriebsbesuche der beratenden Ingenieure der Integrationsämter<br />

oder des Technischen Beratungs<strong>die</strong>nstes der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit. Die Arbeit-<br />

geber können ferner finanzielle Leistungen zur behinderungsgerechten Gestaltung<br />

des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der Arbeitsorganisation erhalten (vgl. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Integrationsäm-<br />

ter <strong>die</strong> §§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) SGB IX <strong>und</strong> 26 Schwerbehinderten-<br />

Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), <strong>für</strong> <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>die</strong> §§<br />

34 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX <strong>und</strong> 237 SGB III).<br />

Die Beratungs- <strong>und</strong> Leistungsmöglichkeiten der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit gelten<br />

dabei – über den Bereich schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter <strong>Menschen</strong><br />

hinaus – auch <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong> im Sinne des § 19<br />

SGB III.<br />

Für schwerbehinderte <strong>Menschen</strong> kommen im Allgemeinen ggf. finanzielle Hilfen zur<br />

Übernahme <strong>von</strong> Betreuungskosten oder an den Arbeitgeber zum Ausgleich <strong>für</strong> eine<br />

wesentliche Leistungsminderung in Betracht.<br />

Betreuungskosten sind dabei Kosten, <strong>die</strong> dem Arbeitgeber durch <strong>die</strong> notwendige<br />

Betreuung des beschäftigten schwerbehinderten <strong>Menschen</strong> im Betrieb durch Vor-<br />

gesetzte, Kollegen oder Fachkräfte entstehen. Zu den Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fi-<br />

nanzierung <strong>von</strong> Betreuungskosten gehört u.a., dass eine Behinderung mit einem<br />

GdB <strong>von</strong> mindestens 50 vorliegt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung des schwerbehinderten<br />

<strong>Menschen</strong> nicht nur vorübergehend mit ungewöhnlichen Aufwendungen <strong>für</strong> den Ar-<br />

beitgeber verb<strong>und</strong>en ist.

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