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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Wird ein Antrag auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> bei einem unzuständigen Rehabilitati-<br />

onsträger gestellt, hat <strong>die</strong>ser den Antrag innerhalb <strong>von</strong> 14 Tagen an den zuständi-<br />

gen <strong>Rehabilitation</strong>sträger weiterzuleiten (§ 14 SGB IX). Nach Ablauf der 14-Tage-<br />

Frist oder wenn der Antrag bereits einmal weitergeleitet wurde, muss der Rehabili-<br />

tationsträger, auch wenn er dem Gr<strong>und</strong>e nach nicht zuständig ist, selbst über den<br />

Antrag entscheiden, es sei denn, bei der beantragten Leistung handelt es sich nicht<br />

um eine Leistung seines Leistungskataloges (wenn z.B. ein Antrag auf Leistungen<br />

zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> bei der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit eingereicht wur-<br />

de).<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss <strong>die</strong> Entscheidung über den Antrag innerhalb <strong>von</strong> drei Wochen<br />

nach Eingang beim erstangegangenen bzw. bei Weiterleitung nach Eingang beim<br />

zweitangegangenen Träger erfolgen. Ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feststellung des <strong>Rehabilitation</strong>sbe-<br />

darfs ein Gutachten erforderlich, wird <strong>die</strong> Entscheidung innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen<br />

nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.<br />

Als Antragsunterlagen werden benötigt:<br />

− <strong>Rehabilitation</strong>santrag des betroffenen <strong>Menschen</strong><br />

− ärztlicher Bef<strong>und</strong>bericht <strong>und</strong>/oder ärztliches Gutachten<br />

− evtl. sozialmedizinisches Gutachten (wird durch den jeweiligen Sozialleistungs-<br />

träger eingeholt).<br />

Bei einer notwendigen Eileinweisung, <strong>die</strong> sich evtl. im Rahmen einer stationären<br />

Krankenhausbehandlung oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit herausstellt, können<br />

ggf. besondere mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern abgesprochene<br />

Verfahren genutzt werden. Im Fall einer Krankenhausbehandlung sollte z.B. der<br />

Krankenhaussozial<strong>die</strong>nst Kontakt mit dem zuständigen <strong>Rehabilitation</strong>sträger auf-<br />

nehmen <strong>und</strong> das weitere Verfahren abstimmen.<br />

Mit der Abb. Nr. 5 wird das Antragsverfahren <strong>für</strong> Leistungen zur medizinischen Re-<br />

habilitation dargestellt.

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